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327 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
StR
5
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
November
beschlossen
:
Revision
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
5
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlich
revidierenden
Mitangeklagten
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
Nachteil
Nebenklägers
verurteilt
.
liegt
zugrunde
Angeklagten
Nebenkläger
weitere
Personen
Familie
angegriffen
Faustschläge
verabreicht
haben
.
weitergehende
Verurteilung
Hinblick
Stichverletzung
Angeklagte
Nebenkläger
Zuge
Faustschläge
anschließenden
körperlichen
Auseinandersetzung
Messer
zugefügt
hat
ist
erfolgt
.
Insoweit
hat
Tatgericht
Angeklagten
Geschehensablauf
grunde
gelegt
Einsatz
Messers
Notwehr
§
StGB
gerechtfertigte
Verteidigung
gewertet
hat
.
Urteil
wendet
Nebenkläger
Revision
allein
näher
ausgeführten
Sachrüge
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
erhoben
.
Regelung
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
Ziel
anfechten
Tat
andere
Rechtsfolge
verhängt
werden
soll
.
Beschränkung
Anfechtungsrechts
leitet
Rechtsprechung
Revision
Nebenklägers
Zulässigkeitsvoraussetzung
Revisionsantrags
Revisionsbegründung
bedarf
Verfolgen
zulässigen
Rechtsmittelziels
regelmäßig
Änderung
Schuldspruchs
Nebenklagedelikts
ergibt
vgl.
Beschlüsse
6
.
März
NStZ-RR
;
11
.
März
NStZ-RR
;
27
.
Januar
NStZ-RR
jeweils
.
Voraussetzungen
genügt
Rechtsmittel
.
Zwar
hat
Nebenkläger
gemäß
§
Abs.
StPO
Antrag
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
gestellt
.
lässt
vorliegend
jedoch
ableiten
Nebenkläger
zulässiges
Anfechtungsziel
verfolgt
vgl.
schluss
11
.
März
NStZ-RR
.
Tatgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Nebenklage
berechtigenden
Delikts
verurteilt
.
Nebenkläger
hinausgehende
Verurteilung
Angeklagten
weiteren
Nebenklagedelikts
erstrebt
lässt
Rechtsmittel
allein
erhobenen
ausgeführten
Sachrüge
entnehmen
.
Revision
beanstandet
werden
sollte
Angeklagte
Nebenkläger
beigebrachten
Stichverletzung
weiteren
tatmehrheitlich
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
verurteilt
worden
ist
hätte
Rechtsmittelbegründung
ausgeführt
werden
müssen
.
Tatgericht
hat
gesamte
festgestellte
Geschehen
materiell-rechtlich
Tat
gewertet
Angeklagten
Hinblick
Notwehr
gerechtfertigten
Messerstich
auch
teilweise
freigesprochen
.
Hätte
Nebenkläger
Bewertung
Konkurrenzverhältnisse
wenden
wollen
grundsätzlich
zulässiges
Rechtsmittelziel
Nebenklägers
sein
kann
Urteil
22
Juli
weitergehenden
Verurteilung
Angeklagten
gelangen
können
hätte
notwendigen
Klarheit
Beschluss
11
.
März
NStZ-RR
Ausdruck
gebracht
werden
müssen
.
Erheben
allgemeinen
Sachrüge
genügt
.
Raum
Wahl
Rothfuß
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschrift
gehindert
.
VRiBGH
Dr.
ist
Urlaubsabwesenheit
Anbringung
Verhinderungsvermerks
gehindert
.
Wahl
Radtke