BESCHLUSS StR 5 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 November beschlossen : Revision Nebenklägers Urteil Landgerichts 5 . März wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlich revidierenden Mitangeklagten begangener gefährlicher Körperverletzung u.a. Nachteil Nebenklägers verurteilt . liegt zugrunde Angeklagten Nebenkläger weitere Personen Familie angegriffen Faustschläge verabreicht haben . weitergehende Verurteilung Hinblick Stichverletzung Angeklagte Nebenkläger Zuge Faustschläge anschließenden körperlichen Auseinandersetzung Messer zugefügt hat ist erfolgt . Insoweit hat Tatgericht Angeklagten Geschehensablauf grunde gelegt Einsatz Messers Notwehr § StGB gerechtfertigte Verteidigung gewertet hat . Urteil wendet Nebenkläger Revision allein näher ausgeführten Sachrüge Verletzung materiellen Rechts rügt . II . Rechtsmittel ist zulässig erhoben . Regelung § Abs. kann Nebenkläger Urteil Ziel anfechten Tat andere Rechtsfolge verhängt werden soll . Beschränkung Anfechtungsrechts leitet Rechtsprechung Revision Nebenklägers Zulässigkeitsvoraussetzung Revisionsantrags Revisionsbegründung bedarf Verfolgen zulässigen Rechtsmittelziels regelmäßig Änderung Schuldspruchs Nebenklagedelikts ergibt vgl. Beschlüsse 6 . März NStZ-RR ; 11 . März NStZ-RR ; 27 . Januar NStZ-RR jeweils . Voraussetzungen genügt Rechtsmittel . Zwar hat Nebenkläger gemäß § Abs. StPO Antrag Aufhebung angefochtenen Urteils gestellt . lässt vorliegend jedoch ableiten Nebenkläger zulässiges Anfechtungsziel verfolgt vgl. schluss 11 . März NStZ-RR . Tatgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung gemäß § Abs. Nr. StGB Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt . Nebenkläger hinausgehende Verurteilung Angeklagten weiteren Nebenklagedelikts erstrebt lässt Rechtsmittel allein erhobenen ausgeführten Sachrüge entnehmen . Revision beanstandet werden sollte Angeklagte Nebenkläger beigebrachten Stichverletzung weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist hätte Rechtsmittelbegründung ausgeführt werden müssen . Tatgericht hat gesamte festgestellte Geschehen materiell-rechtlich Tat gewertet Angeklagten Hinblick Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch teilweise freigesprochen . Hätte Nebenkläger Bewertung Konkurrenzverhältnisse wenden wollen grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel Nebenklägers sein kann Urteil 22 Juli weitergehenden Verurteilung Angeklagten gelangen können hätte notwendigen Klarheit Beschluss 11 . März NStZ-RR Ausdruck gebracht werden müssen . Erheben allgemeinen Sachrüge genügt . Raum Wahl Rothfuß ist Urlaubsabwesenheit Unterschrift gehindert . VRiBGH Dr. ist Urlaubsabwesenheit Anbringung Verhinderungsvermerks gehindert . Wahl Radtke