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6.9 KiB

BESCHLUSS
20
November
Sicherungsverfahren
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
November
beschlossen
:
1
.
Revision
Beschuldigten
wird
Urteil
Landgerichts
5
Juli
aufgehoben
;
Feststellungen
äußeren
Sachverhalt
bleiben
jedoch
aufrechterhalten
;
insoweit
wird
Revision
verworfen
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Verfahren
tatmehrheitlich
begangene
Fälle
Betrugs
zugrunde
liegen
.
Unterbringungsanordnung
wendet
Beschuldigte
Revision
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
führt
§
Abs.
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Sachverhalt
werden
jedoch
aufrechterhalten
§
Abs.
.
1
.
Auszug
Bundeszentralregister
ist
Beschuldigte
Jahren
mehrfach
Vermögensdelikten
Geldstrafen
Freiheitsstrafe
Bewährung
verurteilt
worden
.
wurden
insgesamt
weitere
Ermittlungsverfahren
meist
Betrugstaten
auch
andere
Eigentumsdelikte
Sachbeschädigung
Hausfriedensbruch
Gegenstand
hatten
jeweils
Staatsanwaltschaft
Schuldunfähigkeit
eingestellt
.
Verfahrenseinstellungen
lag
Sachverständigengutachten
Beschuldigten
aufgehobene
Steuerungsfähigkeit
Zustandes
dauerhaften
Manie
attestiert
worden
war
.
2
.
angefochtenen
Entscheidung
lag
zugrunde
Beschuldigte
Zeitraum
1
.
Januar
6
.
September
verschiedene
EC-Bank-Karten
Kreditkarten
unterschiedlichen
Banken
ausstellen
ließ
Vielzahl
Fällen
durchführte
Dienstleistungen
Anspruch
nahm
.
Deckung
entsprechenden
Konten
wurden
jedoch
Zahlungen
erbracht
noch
Lastschriften
eingelöst
.
Insgesamt
wurden
Kreditkarten
Mal
eingesetzt
Servicegesellschaften
Deckung
Gesamtausfall
über
entstand
.
3
.
Beschuldigte
hat
entsprechenden
Verfügungen
eingeräumt
dahingehend
eingelassen
auch
Öfteren
Zahlungskarten
Geschäft
akzeptiert
teilweise
dann
Polizei
abgenommen
worden
seien
.
habe
dann
einfach
neue
Karten
beschafft
anderen
Banken
gegangen
sei
dort
Konto
eröffnet
habe
.
Karten
habe
zumeist
Geschäften
Bereich
Flughafens
setzt
dort
verwendeten
Karten
funktioniert
hätten
offenbar
weitere
Überprüfung
Guthaben
Karten
stattfand
.
Kreditkarten
habe
sog.
Prepaid-Karten
Anfangsguthaben
jeweils
gehandelt
.
Insoweit
sei
aufgesuchten
Geschäften
Überprüfung
vorhandenen
Restguthabens
Karten
anscheinend
möglich
gewesen
.
Übrigen
hat
Landgericht
festgestellt
Beschuldigte
teilweise
größere
Reisetätigkeit
entfaltete
jeweils
gewünschten
Warenartikel
gelangen
.
4
.
Feststellungen
leidet
Beschuldigte
Manie
psychotischen
Symptomen
Einsichtsfähigkeit
Taten
zwar
erhalten
war
aber
mehr
steuerungsfähig
Sinne
§
StGB
gewesen
sei
.
Darlegungen
Sachverständigen
Dr.
Strafkammer
folgt
weise
Beschuldigte
ausgeprägte
manische
Symptomatik
Ideenflucht
Weitschweifigkeit
paranoiden
Größenideen
.
Beschuldigte
sei
insgesamt
wenig
behandlungseinsichtig
Vergangenheit
große
Anzahl
Schreiben
Ärzte
Rechtsanwälte
Staatsanwaltschaft
aufgefallen
.
Allerdings
sei
Äußerungen
Beschuldigten
immer
noch
roter
Faden
"
festzustellen
schizophrenen
Patienten
meist
mehr
Fall
sei
sodass
affektive
Störung
nahe
liegend
sei
.
Übrigen
fielen
zwar
massive
Gewalt
wiesen
aber
erhebliche
Rezidivwerte
Vermögensdelikten
.
Fall
Beschuldigten
seien
weitere
gleichgelagerte
Taten
erwarten
.
Zwar
nehme
Beschuldigte
jetzt
Medikation
zuverlässig
jedoch
sei
äußerst
zweifelhaft
derzeitige
Behandlungsbereitschaft
Beschuldigten
Freiheit
anhalten
würde
.
Einschätzung
hat
Landgericht
angeschlossen
Unterbringung
Beschuldigten
§
StGB
angeordnet
.
Taten
habe
durchaus
gewichtige
Straftaten
gehandelt
zuletzt
Gesamtsumme
Schäden
folge
.
seien
Beschuldigten
auch
weiterhin
gleichgelagerte
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
Allgemeinheit
gefährlich
eingestuft
werden
müsse
.
angeordnete
Unterbringung
könne
auch
Bewährung
ausgesetzt
werden
Beschuldigte
krankheitseinsichtig
sei
entsprechende
Motivation
Heilung
gelangen
könne
.
II
.
vorgenannten
Ausführungen
Landgerichts
reichen
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
StGB
stützen
können
.
Insoweit
bestehen
bereits
Zweifel
Feststellungen
Tatrichters
Beschuldigte
vorliegend
Zustand
Schuldunfähigkeit
§
StGB
gehandelt
hat
.
Jedenfalls
aber
ist
ausreichend
festgestellt
Beschuldigten
Zustandes
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
sind
Allgemeinheit
gefährlich
ist
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
ergibt
Beschuldigte
Taten
planmäßig
überlegt
vorgegangen
ist
.
hat
offenbar
geschickte
Weise
nur
mehrfach
verschiedenen
Banken
EC-Karten
beschafft
ebenso
erlangten
Kreditkarten
planmäßig
nur
Geschäften
eingesetzt
Online-Überprüfung
Guthabens
zulässigerweise
Anspruch
genommenen
Kreditrahmens
vorgenommen
wurde
.
hat
Erreichung
Wunsches
bestimmte
Waren
erhalten
zielgerichtete
Einkaufsreisen
unternommen
.
Auch
war
Beschuldigte
bewusst
befugt
war
Verbotenes
tat
.
bestehen
erhebliche
Zweifel
Auffassung
Landgerichts
vorliegend
aussetzungen
Schuldunfähigkeit
§
StGB
gegeben
sind
.
Insoweit
wird
neue
Tatrichter
ergänzende
Feststellungen
treffen
haben
.
2
.
erheblich
überwiegende
Zahl
betrügerischen
Einkäufen
betrifft
Beträge
jeweils
teilweise
sind
allerdings
auch
Einkäufe
maximal
festgestellt
.
letzteren
Taten
handelt
zweifellos
Sinne
§
StGB
erhebliche
rechtswidrige
Taten
.
Taten
auch
künftig
Beschuldigten
erwarten
sind
würde
Voraussetzung
§
StGB
gegeben
sein
.
Jedoch
ergibt
Feststellungen
ausreichender
Weise
Beschuldigte
künftig
erwartenden
Taten
auch
Allgemeinheit
gefährlich
ist
.
Gefährlichkeitsprognose
ist
nur
abzustellen
möglicherweise
nur
eingeschränkter
Personenkreis
überhaupt
geschädigt
werden
kann
auch
potentiell
Geschädigte
Schadenseintritt
vorbeugen
können
Straftaten
Beschuldigten
letztendlich
mit
verhindern
können
.
angefochtenen
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalten
konnte
Beschuldigte
nur
betrügerischen
Einkäufe
vornehmen
offenbar
weitere
Bonitätsprüfung
mehrfach
gelang
EC-Karten
ausgehändigt
erhalten
.
kommt
offensichtlich
Ersparung
Telekommunikationskosten
Geschäfte
Karten
Zahlung
entgegennahmen
Deckung
jeweils
überprüfen
aber
möglich
wäre
.
Fällen
Geschädigten
selbst
Unterlassung
ansonsten
üblichen
Prüfung
Kontendeckung
Begehung
Straftaten
erst
ermöglichen
Bestand
Rechtsordnung
auch
öffentliche
Sicherheit
überhaupt
bedroht
sind
lässt
Senat
.
Jedenfalls
lässt
aber
Tatrichter
vorgenommene
Würdigung
bisherigen
Tatumstände
Unterbringungsanordnung
gerechtfertigt
erscheinen
.
war
aufzuheben
.
3
.
Selbst
Bejahung
Voraussetzung
§
StGB
wäre
sagung
Aussetzung
Unterbringungsanordnung
Bewährung
§
StGB
gerade
zugrunde
liegenden
Straftaten
Tatumstände
grundlegender
prüfen
gewesen
.
Allein
näher
begründete
Erwartung
Beschuldigte
werde
Vollzug
Unterbringungsanordnung
verordnete
Medikamentation
weiter
einnehmen
ist
ausreichend
.
4
.
neue
Tatrichter
wird
somit
angeordnete
Unterbringung
StGB
nochmals
umfassend
überprüfen
haben
Senat
Fall
Ablehnung
zusätzlich
§
Abs.
Satz
StPO
hinweist
.
Wahl
Hebenstreit