BESCHLUSS 20 November Sicherungsverfahren 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 November beschlossen : 1 . Revision Beschuldigten wird Urteil Landgerichts 5 Juli aufgehoben ; Feststellungen äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten ; insoweit wird Revision verworfen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Verfahren tatmehrheitlich begangene Fälle Betrugs zugrunde liegen . Unterbringungsanordnung wendet Beschuldigte Revision Aufhebung angefochtenen Entscheidung führt § Abs. . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten § Abs. . 1 . Auszug Bundeszentralregister ist Beschuldigte Jahren mehrfach Vermögensdelikten Geldstrafen Freiheitsstrafe Bewährung verurteilt worden . wurden insgesamt weitere Ermittlungsverfahren meist Betrugstaten auch andere Eigentumsdelikte Sachbeschädigung Hausfriedensbruch Gegenstand hatten jeweils Staatsanwaltschaft Schuldunfähigkeit eingestellt . Verfahrenseinstellungen lag Sachverständigengutachten Beschuldigten aufgehobene Steuerungsfähigkeit Zustandes dauerhaften Manie attestiert worden war . 2 . angefochtenen Entscheidung lag zugrunde Beschuldigte Zeitraum 1 . Januar 6 . September verschiedene EC-Bank-Karten Kreditkarten unterschiedlichen Banken ausstellen ließ Vielzahl Fällen durchführte Dienstleistungen Anspruch nahm . Deckung entsprechenden Konten wurden jedoch Zahlungen erbracht noch Lastschriften eingelöst . Insgesamt wurden Kreditkarten Mal eingesetzt Servicegesellschaften Deckung Gesamtausfall über € entstand . 3 . Beschuldigte hat entsprechenden Verfügungen eingeräumt dahingehend eingelassen auch Öfteren Zahlungskarten Geschäft akzeptiert teilweise dann Polizei abgenommen worden seien . habe dann einfach neue Karten beschafft anderen Banken gegangen sei dort Konto eröffnet habe . Karten habe zumeist Geschäften Bereich Flughafens setzt dort verwendeten Karten funktioniert hätten offenbar weitere Überprüfung Guthaben Karten stattfand . Kreditkarten habe sog. Prepaid-Karten Anfangsguthaben jeweils € gehandelt . Insoweit sei aufgesuchten Geschäften Überprüfung vorhandenen Restguthabens Karten anscheinend möglich gewesen . Übrigen hat Landgericht festgestellt Beschuldigte teilweise größere Reisetätigkeit entfaltete jeweils gewünschten Warenartikel gelangen . 4 . Feststellungen leidet Beschuldigte Manie psychotischen Symptomen Einsichtsfähigkeit Taten zwar erhalten war aber mehr steuerungsfähig Sinne § StGB gewesen sei . Darlegungen Sachverständigen Dr. Strafkammer folgt weise Beschuldigte ausgeprägte manische Symptomatik Ideenflucht Weitschweifigkeit paranoiden Größenideen . Beschuldigte sei insgesamt wenig behandlungseinsichtig Vergangenheit große Anzahl Schreiben Ärzte Rechtsanwälte Staatsanwaltschaft aufgefallen . Allerdings sei Äußerungen Beschuldigten immer noch roter Faden " festzustellen schizophrenen Patienten meist mehr Fall sei sodass affektive Störung nahe liegend sei . Übrigen fielen zwar massive Gewalt wiesen aber erhebliche Rezidivwerte Vermögensdelikten . Fall Beschuldigten seien weitere gleichgelagerte Taten erwarten . Zwar nehme Beschuldigte jetzt Medikation zuverlässig jedoch sei äußerst zweifelhaft derzeitige Behandlungsbereitschaft Beschuldigten Freiheit anhalten würde . Einschätzung hat Landgericht angeschlossen Unterbringung Beschuldigten § StGB angeordnet . Taten habe durchaus gewichtige Straftaten gehandelt zuletzt Gesamtsumme Schäden folge . seien Beschuldigten auch weiterhin gleichgelagerte erhebliche rechtswidrige Taten erwarten Allgemeinheit gefährlich eingestuft werden müsse . angeordnete Unterbringung könne auch Bewährung ausgesetzt werden Beschuldigte krankheitseinsichtig sei entsprechende Motivation Heilung gelangen könne . II . vorgenannten Ausführungen Landgerichts reichen Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus gemäß § StGB stützen können . Insoweit bestehen bereits Zweifel Feststellungen Tatrichters Beschuldigte vorliegend Zustand Schuldunfähigkeit § StGB gehandelt hat . Jedenfalls aber ist ausreichend festgestellt Beschuldigten Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten erwarten sind Allgemeinheit gefährlich ist . 1 . Feststellungen Landgerichts ergibt Beschuldigte Taten planmäßig überlegt vorgegangen ist . hat offenbar geschickte Weise nur mehrfach verschiedenen Banken EC-Karten beschafft ebenso erlangten Kreditkarten planmäßig nur Geschäften eingesetzt Online-Überprüfung Guthabens zulässigerweise Anspruch genommenen Kreditrahmens vorgenommen wurde . hat Erreichung Wunsches bestimmte Waren erhalten zielgerichtete Einkaufsreisen unternommen . Auch war Beschuldigte bewusst befugt war Verbotenes tat . bestehen erhebliche Zweifel Auffassung Landgerichts vorliegend aussetzungen Schuldunfähigkeit § StGB gegeben sind . Insoweit wird neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen haben . 2 . erheblich überwiegende Zahl betrügerischen Einkäufen betrifft Beträge jeweils € teilweise sind allerdings auch Einkäufe € € maximal festgestellt . letzteren Taten handelt zweifellos Sinne § StGB erhebliche rechtswidrige Taten . Taten auch künftig Beschuldigten erwarten sind würde Voraussetzung § StGB gegeben sein . Jedoch ergibt Feststellungen ausreichender Weise Beschuldigte künftig erwartenden Taten auch Allgemeinheit gefährlich ist . Gefährlichkeitsprognose ist nur abzustellen möglicherweise nur eingeschränkter Personenkreis überhaupt geschädigt werden kann auch potentiell Geschädigte Schadenseintritt vorbeugen können Straftaten Beschuldigten letztendlich mit verhindern können . angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalten konnte Beschuldigte nur betrügerischen Einkäufe vornehmen offenbar weitere Bonitätsprüfung mehrfach gelang EC-Karten ausgehändigt erhalten . kommt offensichtlich Ersparung Telekommunikationskosten Geschäfte Karten Zahlung entgegennahmen Deckung jeweils überprüfen aber möglich wäre . Fällen Geschädigten selbst Unterlassung ansonsten üblichen Prüfung Kontendeckung Begehung Straftaten erst ermöglichen Bestand Rechtsordnung auch öffentliche Sicherheit überhaupt bedroht sind lässt Senat . Jedenfalls lässt aber Tatrichter vorgenommene Würdigung bisherigen Tatumstände Unterbringungsanordnung gerechtfertigt erscheinen . war aufzuheben . 3 . Selbst Bejahung Voraussetzung § StGB wäre sagung Aussetzung Unterbringungsanordnung Bewährung § StGB gerade zugrunde liegenden Straftaten Tatumstände grundlegender prüfen gewesen . Allein näher begründete Erwartung Beschuldigte werde Vollzug Unterbringungsanordnung verordnete Medikamentation weiter einnehmen ist ausreichend . 4 . neue Tatrichter wird somit angeordnete Unterbringung StGB nochmals umfassend überprüfen haben Senat Fall Ablehnung zusätzlich § Abs. Satz StPO hinweist . Wahl Hebenstreit