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4.5 KiB

NAMEN
22
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Schluckebier
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
16
Juli
Angeklagten
betrifft
Maßregelausspruch
zugehörigen
stellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
straftaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
verurteilt
übrigen
freigesprochen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Staatsanwaltschaft
wendet
Revision
Maßregelausspruch
;
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
wirksam
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
schränkt
.
Beschwerdeführerin
hat
zwar
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
"
Rechtsfolgenausspruch
"
beantragt
.
Begründung
ergibt
Urteil
nur
rechtsfehlerhaft
hält
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
worden
ist
Voraussetzungen
vorlägen
.
bringt
Beschwerdeführerin
Ausdruck
lediglich
Maßregelausspruch
angreifen
will
vgl.
auch
Abs.
Antrag
;
NStZ
210
;
Kleinknecht/MeyerGoßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
2
.
Ausspruch
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Recht
rügt
Beschwerdeführerin
Voraussetzungen
Maßregel
Urteil
hinlänglich
dargetan
sind
.
Urteilsgründe
lassen
näheren
Umstände
erkennen
Tatrichter
ergeben
hat
Angeklagte
Hang
beherrscht
ist
berauschende
Mittel
Übermaß
nehmen
Rede
stehenden
Taten
Rausch
begangen
hat
jedenfalls
Hang
zurückgehen
§
Abs.
StGB
.
Landgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
zumindest
erheblich
verminderte
Schuldfähigkeit
Täters
Sinne
§
StGB
voraussetzt
vgl.
nur
StGB
Abs.
Hang
;
S.
.
hat
überdies
bedacht
Hang
Sinne
§
Abs.
StGB
auch
dann
angenommen
werden
kann
noch
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
vorliegt
eingewurzelte
psychischer
Disposition
bestehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
festzustellen
ist
immer
wieder
Rauschmittel
Übermaß
nehmen
;
Neigung
muß
noch
Grad
phys
ischer
Abhängigkeit
erreicht
haben
vgl.
StGB
Hang
.
schadet
richtigen
rechtlichen
Ansatzes
hätte
Auffassung
Kammer
handele
Beschaffungskriminalität
hangspezifische
Taten
"
S.
hier
aber
Begründung
bedurft
.
fehlt
.
Bewertung
Tatrichters
wird
auch
übrigen
getroffenen
Feststellungen
getragen
.
Darstellung
Werdegangs
Angeklagten
ergibt
allerdings
Alter
Jahren
begann
Haschisch
rauchen
faßt
täglichen
Konsum
23
.
Lebensjahr
steigerte
;
Frühjahr
konsumierte
vermehrt
auch
Ecstasy
Kokain
.
Rahmen
Ausführungen
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
hebt
sachverständig
beratene
Strafkammer
hingegen
deutliche
Minderung
Selbstkontrolle
Selbstkritik
sei
ebensowenig
feststellbar
gewesen
Inkonsistenz
Willensbildung
Einengung
Bewußtseinsfeldes
.
Motivation
abgeurteilten
Straftaten
sei
"
suchtmittel-spezifische
Komplikationen
"
geleitet
gewesen
etwa
Entzugssyndrom
resultierenden
Zwang
beschaffen
konsumieren
.
Vielmehr
seien
"
normal-psychologische
Motive
"
handlungsbestimmend
anzusehen
S.
.
Ausführungen
deuten
eher
Fehlen
Hanges
Angeklagten
Mißbrauch
Rauschmitteln
auch
Symptomwertes
konkreten
Taten
Hang
.
so
hätte
Annahme
Gegenteils
Darlegung
bedurft
.
vermißt
Beschwerdeführerin
Recht
.
Beweisführung
Landgerichts
Bejahung
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
begegnet
weiteren
Gesichtspunkt
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
:
Kammer
Frage
gehörte
Sachverständige
hatte
Gegensatz
Bewertung
Kammer
Unterbringungsvoraussetzungen
gegeben
erachtet
S.
.
Freilich
ist
Recht
Pflicht
Tatrichters
Sachverständigen
Selbständigkeit
Urteils
wahren
BGHSt
;
§
Abs.
Satz
Beweisergebnis
.
Will
aber
Frage
Entscheidung
Gesetz
Zuziehung
Sachverständigen
vorsieht
Widerspruch
Gutachten
lösen
muß
Darlegungen
Sachverständigen
wiedergeben
Gegenansicht
begründen
Revisionsgericht
Nachprüfung
möglich
ist
.
.
;
vgl.
;
NStZ
;
§
Abs.
Satz
Beweisergebnis
.
Auch
Anforderung
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
3
.
muß
Maßregelausspruch
neu
verhandelt
rden
.
Senat
vermag
sicher
auszuschließen
neuer
Tatrichter
Voraussetzungen
Unterbringung
feststellen
kann
.
Aufhebung
Maßregelausspruchs
läßt
Strafausspruch
hier
unberührt
.
Schluckebier
Wahl