NAMEN 22 . Januar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Schluckebier Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 16 Juli Angeklagten betrifft Maßregelausspruch zugehörigen stellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten straftaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat verurteilt übrigen freigesprochen Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Staatsanwaltschaft wendet Revision Maßregelausspruch ; rügt Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel ist begründet . 1 . Revision Staatsanwaltschaft ist wirksam Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt schränkt . Beschwerdeführerin hat zwar Aufhebung angefochtenen Urteils " Rechtsfolgenausspruch " beantragt . Begründung ergibt Urteil nur rechtsfehlerhaft hält Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet worden ist Voraussetzungen vorlägen . bringt Beschwerdeführerin Ausdruck lediglich Maßregelausspruch angreifen will vgl. auch Abs. Antrag ; NStZ 210 ; Kleinknecht/MeyerGoßner 45 . Aufl . § Rdn . . 2 . Ausspruch Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand . Recht rügt Beschwerdeführerin Voraussetzungen Maßregel Urteil hinlänglich dargetan sind . Urteilsgründe lassen näheren Umstände erkennen Tatrichter ergeben hat Angeklagte Hang beherrscht ist berauschende Mittel Übermaß nehmen Rede stehenden Taten Rausch begangen hat jedenfalls Hang zurückgehen § Abs. StGB . Landgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Unterbringung Entziehungsanstalt zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit Täters Sinne § StGB voraussetzt vgl. nur StGB Abs. Hang ; S. . hat überdies bedacht Hang Sinne § Abs. StGB auch dann angenommen werden kann noch chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit vorliegt eingewurzelte psychischer Disposition bestehende Übung erworbene intensive Neigung festzustellen ist immer wieder Rauschmittel Übermaß nehmen ; Neigung muß noch Grad phys ischer Abhängigkeit erreicht haben vgl. StGB Hang . schadet richtigen rechtlichen Ansatzes hätte Auffassung Kammer handele Beschaffungskriminalität hangspezifische Taten " S. hier aber Begründung bedurft . fehlt . Bewertung Tatrichters wird auch übrigen getroffenen Feststellungen getragen . Darstellung Werdegangs Angeklagten ergibt allerdings Alter Jahren begann Haschisch rauchen faßt täglichen Konsum 23 . Lebensjahr steigerte ; Frühjahr konsumierte vermehrt auch Ecstasy Kokain . Rahmen Ausführungen erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Angeklagten hebt sachverständig beratene Strafkammer hingegen deutliche Minderung Selbstkontrolle Selbstkritik sei ebensowenig feststellbar gewesen Inkonsistenz Willensbildung Einengung Bewußtseinsfeldes . Motivation abgeurteilten Straftaten sei " suchtmittel-spezifische Komplikationen " geleitet gewesen etwa Entzugssyndrom resultierenden Zwang beschaffen konsumieren . Vielmehr seien " normal-psychologische Motive " handlungsbestimmend anzusehen S. . Ausführungen deuten eher Fehlen Hanges Angeklagten Mißbrauch Rauschmitteln auch Symptomwertes konkreten Taten Hang . so hätte Annahme Gegenteils Darlegung bedurft . vermißt Beschwerdeführerin Recht . Beweisführung Landgerichts Bejahung Voraussetzungen § Abs. StGB begegnet weiteren Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken : Kammer Frage gehörte Sachverständige hatte Gegensatz Bewertung Kammer Unterbringungsvoraussetzungen gegeben erachtet S. . Freilich ist Recht Pflicht Tatrichters Sachverständigen Selbständigkeit Urteils wahren BGHSt ; § Abs. Satz Beweisergebnis . Will aber Frage Entscheidung Gesetz Zuziehung Sachverständigen vorsieht Widerspruch Gutachten lösen muß Darlegungen Sachverständigen wiedergeben Gegenansicht begründen Revisionsgericht Nachprüfung möglich ist . . ; vgl. ; NStZ ; § Abs. Satz Beweisergebnis . Auch Anforderung wird angefochtene Urteil gerecht . 3 . muß Maßregelausspruch neu verhandelt rden . Senat vermag sicher auszuschließen neuer Tatrichter Voraussetzungen Unterbringung feststellen kann . Aufhebung Maßregelausspruchs läßt Strafausspruch hier unberührt . Schluckebier Wahl