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227 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
StR
8
November
Strafsache
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
November
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Juni
wird
Maßgabe
verworfen
tateinheitliche
Verurteilung
bandenmäßiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
entfällt
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßiger
Einfuhr
Tateinheit
bandenmäßigem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Auflösung
Gesamtstrafe
Urteil
Amtsgerichts
25.03.2004
Einbeziehung
dortigen
Einzelstrafen
Monaten
Monaten
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
Jahren
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Übrigen
wurde
freigesprochen
.
1
.
jeweils
tateinheitliche
Verurteilung
Angeklagten
bandenmäßiger
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hat
rechtsfehlerfreien
Verurteilung
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Abs.
Bestand
.
Bandenhandel
verbindet
Fällen
Rahmen
Güterumsatzes
aufeinander
folgenden
Teilakte
insbesondere
auch
Teilakt
unerlaubten
Einfuhr
einzigen
Tat
Sinne
Bewertungseinheit
.
.
;
vgl.
Nachweise
Körner
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Insoweit
kommt
bandenmäßigen
Einfuhr
Bandenhandel
selbständige
rechtliche
Bedeutung
.
Angeklagte
ist
jeweils
nur
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
sprechen
.
2
.
Änderung
Schuldspruchs
lässt
Einzelstrafaussprüche
unberührt
Schuldgehalt
Taten
verändert
.
3
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Bundesanwaltschaft
Zuschrift
zutreffend
ausführt
ist
Revision
zuzugeben
Urteil
Inhalt
Aussage
Angeklagten
Polizei
1
.
Juni
wiedergibt
.
Senat
kann
Hintergrund
S.
Anschluss
dargestellten
Angaben
Angeklagten
Hauptverhandlung
ausschließen
Polizei
substanziell
weiterführende
Angaben
gemacht
hatte
.
Ferner
ergibt
Urteilsfeststellungen
hinreichender
Deutlichkeit
Angeklagte
ernsthafte
Aufklärungsbereitschaft
gezeigt
hat
.
Wahl
Hebenstreit
Boetticher