BESCHLUSS StR 8 November Strafsache bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 November beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . Juni wird Maßgabe verworfen tateinheitliche Verurteilung bandenmäßiger Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen entfällt . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßiger Einfuhr Tateinheit bandenmäßigem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Auflösung Gesamtstrafe Urteil Amtsgerichts 25.03.2004 Einbeziehung dortigen Einzelstrafen Monaten Monaten Freiheitsstrafe Gesamtstrafe Jahren Freiheitsstrafe verurteilt . Übrigen wurde freigesprochen . 1 . jeweils tateinheitliche Verurteilung Angeklagten bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge hat rechtsfehlerfreien Verurteilung bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Abs. Bestand . Bandenhandel verbindet Fällen Rahmen Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte insbesondere auch Teilakt unerlaubten Einfuhr einzigen Tat Sinne Bewertungseinheit . . ; vgl. Nachweise Körner 5 . Aufl . § Rdn . . Insoweit kommt bandenmäßigen Einfuhr Bandenhandel selbständige rechtliche Bedeutung . Angeklagte ist jeweils nur Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig sprechen . 2 . Änderung Schuldspruchs lässt Einzelstrafaussprüche unberührt Schuldgehalt Taten verändert . 3 . Übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Bundesanwaltschaft Zuschrift zutreffend ausführt ist Revision zuzugeben Urteil Inhalt Aussage Angeklagten Polizei 1 . Juni wiedergibt . Senat kann Hintergrund S. Anschluss dargestellten Angaben Angeklagten Hauptverhandlung ausschließen Polizei substanziell weiterführende Angaben gemacht hatte . Ferner ergibt Urteilsfeststellungen hinreichender Deutlichkeit Angeklagte ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt hat . Wahl Hebenstreit Boetticher