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142 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
19
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
Betruges
u.a.
hier
:
Adhäsionsantrag
Adhäsionsantrag
D.
22
.
Dezember
4
.
Januar
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
beschlossen
:
Entscheidung
Adhäsionsanträge
22
.
Dezember
D.
4
.
Januar
wird
abgesehen
.
Antragsteller
haben
jeweils
insoweit
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Beschlüssen
heutigen
Tag
hat
Senat
Revisionen
geklagten
verworfen
.
Adhäsionsanträge
sind
rechtzeitig
gestellt
worden
schon
unzulässig
.
Adhäsionsantrag
kann
mehr
Beginn
Schlussvorträge
tatrichterlichen
Hauptverhandlung
angebracht
werden
Rechtszug
abschließenden
Urteil
vorausgehen
NStZ-RR
;
.
7
.
Dezember
.
war
Antragstellung
Revisionsverfahren
hier
verspätet
vgl.
Meyer-Goßner
50
.
Aufl
.
Rdn
.
.
kommt
Antragsschriften
auch
Übrigen
gesetzlichen
Anforderungen
offensichtlich
genügen
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Entscheidung
Anträge
war
gemäß
§
Abs.
Satz
abzusehen
.
Kosten
hat
Senat
billigem
Ermessen
entschieden
vgl.
§
Abs.
.
Wahl
Boetticher