BESCHLUSS 19 . Februar Strafsache 1 . 2 . Betruges u.a. hier : Adhäsionsantrag Adhäsionsantrag D. 22 . Dezember 4 . Januar 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar beschlossen : Entscheidung Adhäsionsanträge 22 . Dezember D. 4 . Januar wird abgesehen . Antragsteller haben jeweils insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Beschlüssen heutigen Tag hat Senat Revisionen geklagten verworfen . Adhäsionsanträge sind rechtzeitig gestellt worden schon unzulässig . Adhäsionsantrag kann mehr Beginn Schlussvorträge tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen NStZ-RR ; . 7 . Dezember . war Antragstellung Revisionsverfahren hier verspätet vgl. Meyer-Goßner 50 . Aufl . Rdn . . kommt Antragsschriften auch Übrigen gesetzlichen Anforderungen offensichtlich genügen vgl. § Abs. Satz . Entscheidung Anträge war gemäß § Abs. Satz abzusehen . Kosten hat Senat billigem Ermessen entschieden vgl. § Abs. . Wahl Boetticher