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593 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
StR
24
.
Oktober
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kempten
5
Juli
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Tatzeit
fast
Jahre
alte
Angeklagte
wurde
Mordes
Jugendstrafe
verurteilt
.
Revision
Reihe
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützt
ist
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Revision
rügt
sei
ordnungsgemäße
Terminsladung
Jugendgerichtshilfe
"
erfolgt
.
Sollte
gemeint
sein
Jugendgerichtshilfe
Hauptverhandlung
geladen
worden
sei
wäre
Vortrag
unwahr
vgl.
SA
Bl
.
SA
Bl
.
.
Sollte
gemeint
sein
Jugendgerichtshilfe
sei
zwar
geladen
worden
ordnungsgemäß
wäre
Vortrag
weiterer
Darlegungen
§
Abs.
Satz
verständlich
.
Bewertung
Vorgangs
ordnungsgemäß
kann
Ergebnis
rechtlichen
Überprüfung
Vorgangs
sein
konkrete
Angabe
Tatsachen
Bewertung
tragen
sollen
aber
ersetzen
vgl.
.
2
.
Ist
Jugendgerichtshilfe
geladen
ergibt
allein
Hauptverhandlung
Jugendgerichtshilfe
anwesend
war
Rechtsfehler
w.
.
auch
Übrigen
unzutreffende
Auffassung
Revision
Hinweise
gemäß
§
StPO
müssten
auch
Jugendgerichtshilfe
erteilt
werden
geht
auch
Leere
.
3
.
Revision
rügt
Jugendhilfebericht
sei
Hauptverhandlung
verlesen
worden
trägt
allseitigen
Einverständnis
geschah
SA
Bl
.
.
fehlt
auch
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
gebotener
Vortrag
.
Hinweis
allseitige
Einverständnis
zeigt
nämlich
Rechtsgrundlage
Verlesung
gestützt
wurde
.
ist
Prüfung
Zulässigkeit
Verlesung
wesentlich
.
Ergebnis
Prüfung
könnte
unterschiedlich
ausfallen
je
Verlesung
etwa
§
gestützt
war
vgl.
Diemer
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
Jugendgerichtshilfe
Strafverfahren
S.
w.
offenbar
hier
§
vgl.
inhaltlich
identischen
§
Abs.
Satz
.
Näher
nachzugehen
braucht
Senat
Hinblick
unzureichenden
Revisionsvortrag
aber
.
Revision
auch
Inhalt
Jugendhilfeberichts
mitteilt
könnte
Senat
Übrigen
selbst
dann
feststünde
Verlesung
fehlerhaft
war
Fall
ist
ohnehin
prüfen
Nachteil
Angeklagten
Urteil
ausgewirkt
haben
kann
.
4
.
Revision
macht
geltend
sei
Gelegenheit
Stellungnahme
Verlesung
Jugendhilfeberichts
erteilt
worden
.
Angeklagten
ist
Revision
auch
insoweit
vorgetragenen
Hauptverhandlungsprotokolls
falsch
Bl
.
.
Verteidiger
ist
Befugnis
Beweiserhebung
äußern
ebenso
Staatsanwalt
nur
Verlangen
einzuräumen
§
Abs.
.
Dementsprechend
muss
Verletzung
Rechts
rügen
will
vortragen
Wort
gemeldet
habe
Erklärung
abzugeben
aber
verwehrt
worden
sei
vgl.
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Schon
fehlt
.
Ebenso
wenig
ist
vorgetragen
Voraussetzung
derartige
Verfahrensrüge
Regel
erforderliche
Gerichtsbeschluss
§
Abs.
eingeholt
wurde
vgl.
Julius
HK
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
12
;
Diemer
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
Hinblick
Schlussausführungen
Abs.
behauptete
Verletzung
§
Abs.
Urteil
irgend
Einfluss
gehabt
haben
könnte
vgl.
.
12
;
Gollwitzer
aaO
.
w.
.
5
.
Revision
macht
geltend
wäre
möglich
gewesen
Hauptverhandlung
§
erteilten
Hinweis
schon
früheren
Stadium
Hauptverhandlung
erteilen
.
trifft
Hinweis
gemäß
§
erteilen
ist
erstmals
Möglichkeit
anderen
rechtlichen
Beurteilung
ergibt
also
so
früh
möglich
vgl.
Meyer-Goßner
49
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
w.
.
hier
Fall
war
mag
dahinstehen
.
Verfahrensrüge
Hinweis
sei
verspätet
erfolgt
kann
jedoch
Regel
Erfolg
haben
auch
hier
Antrag
Aussetzung
Verfahrens
gestellt
worden
war
vgl.
Urteil
2
.
Juni
182/82
;
aaO
.
hat
auch
Vertreter
Nebenklage
Rahmen
Schriftsatzes
14
.
September
Erwiderung
14
.
September
Erwiderung
Revisionsvorbringen
zutreffend
hingewiesen
.
Gründe
Einzelfalls
vorliegend
ausnahmsweise
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
sind
erkennbar
.
6
.
Auch
Grund
Sachrüge
gebotene
Überprüfung
Urteils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
auch
Generalbundesanwalt
Einzelnen
zutreffend
vorgetragen
hat
.
7
.
Senat
bemerkt
zweckmäßig
gewesen
wäre
Staatsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Möglichkeit
Revisionsgegenerklärung
Gebrauch
gemacht
hätte
vgl.
w.
.
Insbesondere
Hinweise
Ladung
Jugendgerichtshilfe
vgl.
oben
.
allseitige
Einverständnis
Verlesung
Jugendhilfeberichts
vgl.
oben
.
Beachtung
§
Hauptverhandlung
vgl.
oben
.
hätten
Überprüfung
entsprechenden
Revisionsvorbringens
unerheblich
erleichtert
Nr.
Abs.
.
Auch
Hinweise
Vorsitzenden
genannten
Punkte
hätten
hilfreich
sein
können
vgl.
w.
.
Wahl
Boetticher