BESCHLUSS StR 24 . Oktober Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kempten 5 Juli wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Tatzeit fast Jahre alte Angeklagte wurde Mordes Jugendstrafe verurteilt . Revision Reihe näher ausgeführte Sachrüge gestützt ist ist unbegründet § Abs. . 1 . Revision rügt sei ordnungsgemäße Terminsladung Jugendgerichtshilfe " erfolgt . Sollte gemeint sein Jugendgerichtshilfe Hauptverhandlung geladen worden sei wäre Vortrag unwahr vgl. SA Bl . SA Bl . . Sollte gemeint sein Jugendgerichtshilfe sei zwar geladen worden ordnungsgemäß wäre Vortrag weiterer Darlegungen § Abs. Satz verständlich . Bewertung Vorgangs ordnungsgemäß kann Ergebnis rechtlichen Überprüfung Vorgangs sein konkrete Angabe Tatsachen Bewertung tragen sollen aber ersetzen vgl. . 2 . Ist Jugendgerichtshilfe geladen ergibt allein Hauptverhandlung Jugendgerichtshilfe anwesend war Rechtsfehler w. . auch Übrigen unzutreffende Auffassung Revision Hinweise gemäß § StPO müssten auch Jugendgerichtshilfe erteilt werden geht auch Leere . 3 . Revision rügt Jugendhilfebericht sei Hauptverhandlung verlesen worden trägt allseitigen Einverständnis geschah SA Bl . . fehlt auch insoweit gemäß § Abs. Satz StPO gebotener Vortrag . Hinweis allseitige Einverständnis zeigt nämlich Rechtsgrundlage Verlesung gestützt wurde . ist Prüfung Zulässigkeit Verlesung wesentlich . Ergebnis Prüfung könnte unterschiedlich ausfallen je Verlesung etwa § gestützt war vgl. Diemer KK . Aufl . Rdn . 5 ; Jugendgerichtshilfe Strafverfahren S. w. offenbar hier § vgl. inhaltlich identischen § Abs. Satz . Näher nachzugehen braucht Senat Hinblick unzureichenden Revisionsvortrag aber . Revision auch Inhalt Jugendhilfeberichts mitteilt könnte Senat Übrigen selbst dann feststünde Verlesung fehlerhaft war Fall ist ohnehin prüfen Nachteil Angeklagten Urteil ausgewirkt haben kann . 4 . Revision macht geltend sei Gelegenheit Stellungnahme Verlesung Jugendhilfeberichts erteilt worden . Angeklagten ist Revision auch insoweit vorgetragenen Hauptverhandlungsprotokolls falsch Bl . . Verteidiger ist Befugnis Beweiserhebung äußern ebenso Staatsanwalt nur Verlangen einzuräumen § Abs. . Dementsprechend muss Verletzung Rechts rügen will vortragen Wort gemeldet habe Erklärung abzugeben aber verwehrt worden sei vgl. Gollwitzer 25 . Aufl . § Rdn . . Schon fehlt . Ebenso wenig ist vorgetragen Voraussetzung derartige Verfahrensrüge Regel erforderliche Gerichtsbeschluss § Abs. eingeholt wurde vgl. Julius HK 3 . Aufl . § Rdn . 12 ; Diemer KK . Aufl . Rdn . Hinblick Schlussausführungen Abs. behauptete Verletzung § Abs. Urteil irgend Einfluss gehabt haben könnte vgl. . 12 ; Gollwitzer aaO . w. . 5 . Revision macht geltend wäre möglich gewesen Hauptverhandlung § erteilten Hinweis schon früheren Stadium Hauptverhandlung erteilen . trifft Hinweis gemäß § erteilen ist erstmals Möglichkeit anderen rechtlichen Beurteilung ergibt also so früh möglich vgl. Meyer-Goßner 49 . Aufl . § Rdn . ; KK . Aufl . Rdn . w. . hier Fall war mag dahinstehen . Verfahrensrüge Hinweis sei verspätet erfolgt kann jedoch Regel Erfolg haben auch hier Antrag Aussetzung Verfahrens gestellt worden war vgl. Urteil 2 . Juni 182/82 ; aaO . hat auch Vertreter Nebenklage Rahmen Schriftsatzes 14 . September Erwiderung 14 . September Erwiderung Revisionsvorbringen zutreffend hingewiesen . Gründe Einzelfalls vorliegend ausnahmsweise andere Beurteilung rechtfertigen könnten sind erkennbar . 6 . Auch Grund Sachrüge gebotene Überprüfung Urteils hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben auch Generalbundesanwalt Einzelnen zutreffend vorgetragen hat . 7 . Senat bemerkt zweckmäßig gewesen wäre Staatsanwaltschaft gemäß § Abs. Satz StPO Möglichkeit Revisionsgegenerklärung Gebrauch gemacht hätte vgl. w. . Insbesondere Hinweise Ladung Jugendgerichtshilfe vgl. oben . allseitige Einverständnis Verlesung Jugendhilfeberichts vgl. oben . Beachtung § Hauptverhandlung vgl. oben . hätten Überprüfung entsprechenden Revisionsvorbringens unerheblich erleichtert Nr. Abs. . Auch Hinweise Vorsitzenden genannten Punkte hätten hilfreich sein können vgl. w. . Wahl Boetticher