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102 lines
882 B

BESCHLUSS
27
.
Oktober
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Schriftsatz
Verteidigung
26
.
Oktober
hat
vorgelegen
.
Annahme
Revision
Strafkammer
hätte
Angeklagten
Last
gelegt
habe
Tatnacht
Jugendamt
kontaktiert
ist
nachvollziehbar
.
Strafkammer
hat
lediglich
zutreffend
erwogen
Angeklagte
unterbreitete
Gesprächsangebote
Jugendamtes
ausgeschlagen
hat
;
weiter
hat
ebenso
zutreffend
erwogen
Tatnacht
Lebensgefährtin
Versorgung
Kindes
hätte
heranziehen
können
.
Auch
übrigen
Ausführungen
können
zutreffenden
Darlegungen
Generalbundesanwältin
entkräften
.
Wahl
Boetticher