BESCHLUSS 27 . Oktober Strafsache Körperverletzung Todesfolge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Schriftsatz Verteidigung 26 . Oktober hat vorgelegen . Annahme Revision Strafkammer hätte Angeklagten Last gelegt habe Tatnacht Jugendamt kontaktiert ist nachvollziehbar . Strafkammer hat lediglich zutreffend erwogen Angeklagte unterbreitete Gesprächsangebote Jugendamtes ausgeschlagen hat ; weiter hat ebenso zutreffend erwogen Tatnacht Lebensgefährtin Versorgung Kindes hätte heranziehen können . Auch übrigen Ausführungen können zutreffenden Darlegungen Generalbundesanwältin entkräften . Wahl Boetticher