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214 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
3
.
schweren
Raubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
3
.
Mai
auch
Angeklagten
.
betrifft
Schuldspruch
dert
Angeklagten
.
ausgesprochene
tateinheitliche
Verurteilung
Freiheitsberaubung
entfällt
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
worfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Tateinheit
erpresserischem
Menschenraub
Freiheitsberaubung
gefährlicher
Körperverletzung
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beisichführen
gefährlichen
Gegenstandes
Strafvereitelung
Tateinheit
Beihilfe
Urkundenfälschung
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Fällen
Fall
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Siegelbruchs
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
übrigen
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
allgemeine
Sachrüge
hat
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
16
November
ausgeführt
:
Fall
II.A
Urteilsgründe
Fall
muß
erfolgte
tateinheitliche
Verurteilung
Freiheitsberaubung
§
StGB
S.
entfallen
.
StGB
wird
fehlerfrei
festgestellten
Verbrechenstatbestand
erpresserischen
Menschenraubes
§
StGB
verdrängt
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
50
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
.
Bemessung
Einzelstrafe
berührt
sein
könnte
wird
Senat
ausschließen
können
.
beantragte
Berichtigung
Schuldspruchs
wird
entsprechend
§
StPO
Mitangeklagten
.
erstrecken
sein
NStZ
.
tritt
Senat
.
Änderung
Schuldspruchs
Angeklagten
§
auch
Angeklagten
.
strecken
ist
läßt
Strafaussprüche
unberührt
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Verneinung
Tatbestandes
§
StGB
Angeklagten
geringere
Freiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit