BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 3 . schweren Raubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 3 . Mai auch Angeklagten . betrifft Schuldspruch dert Angeklagten . ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung Freiheitsberaubung entfällt . weitergehende Revision Angeklagten wird worfen . Angeklagte hat Kosten Revision tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Tateinheit erpresserischem Menschenraub Freiheitsberaubung gefährlicher Körperverletzung unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Beisichführen gefährlichen Gegenstandes Strafvereitelung Tateinheit Beihilfe Urkundenfälschung unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln Fällen Fall Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Siegelbruchs Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . übrigen hat Angeklagten freigesprochen . Nachprüfung angefochtenen Urteils allgemeine Sachrüge hat durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 16 November ausgeführt : Fall II.A Urteilsgründe Fall muß erfolgte tateinheitliche Verurteilung Freiheitsberaubung § StGB S. entfallen . StGB wird fehlerfrei festgestellten Verbrechenstatbestand erpresserischen Menschenraubes § StGB verdrängt vgl. Tröndle/Fischer StGB 50 . Aufl . . m.w . . . Bemessung Einzelstrafe berührt sein könnte wird Senat ausschließen können . beantragte Berichtigung Schuldspruchs wird entsprechend § StPO Mitangeklagten . erstrecken sein NStZ . tritt Senat . Änderung Schuldspruchs Angeklagten § auch Angeklagten . strecken ist läßt Strafaussprüche unberührt . Senat kann ausschließen Landgericht Verneinung Tatbestandes § StGB Angeklagten geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte . Wahl Boetticher Hebenstreit