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1.5 KiB

BESCHLUSS
11
.
Dezember
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Feststellungen
Zubereitung
Opfer
kaum
mehr
berührten
Mahlzeit
stellen
sehr
sorgfältige
Beweiswürdigung
Frage
.
Unmittelbar
ist
Aspekt
Beweisführung
Bedeutung
.
Feststellung
Angeklagte
Tat
Abendessen
bereitete
Opfer
selbst
Salat
machte
steht
aber
auch
wertung
Angaben
damals
neunjährigen
Zeugen
.
kels
Angeklagten
Widerspruch
.
Strafkammer
folgte
eingehender
Würdigung
Angaben
Vernehmung
Gericht
13-jährigen
Zeugen
Wohnung
Großeltern
Tatort
ersten
alsbald
nachvollziehbar
berichtigten
Aussage
Tötung
Großvaters
nochmals
kurz
betreten
hat
.
Bemerkung
Zubereitung
Speisen
Großeltern
ersten
Äußerung
konnte
Beobachtungen
Tattag
beruhen
.
steht
gleichwohl
Widerspruch
Landgericht
auch
Tag
sprechende
Feststellungen
traf
.
Vorgang
abendlichen
Essenszubereitung
war
regelmäßig
"
üblich
"
S.
.
konnte
.
schon
oft
beobachtet
haben
.
Schluß
Ablauf
Vorbereitung
Abendessens
Tatabend
liegt
ist
jedenfalls
rechtsfehlerfrei
möglich
Strafkammer
Augenschein
genommenen
Lichtbildern
Tatort
S.
entnehmen
konnte
Speisen
tatsächlich
bereitet
worden
waren
.
Reste
ersten
Bissen
fanden
Mundhöhle
Magen
S.
Tatopfers
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit