BESCHLUSS 11 . Dezember Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Feststellungen Zubereitung Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen sehr sorgfältige Beweiswürdigung Frage . Unmittelbar ist Aspekt Beweisführung Bedeutung . Feststellung Angeklagte Tat Abendessen bereitete Opfer selbst Salat machte steht aber auch wertung Angaben damals neunjährigen Zeugen . kels Angeklagten Widerspruch . Strafkammer folgte eingehender Würdigung Angaben Vernehmung Gericht 13-jährigen Zeugen Wohnung Großeltern Tatort ersten alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage Tötung Großvaters nochmals kurz betreten hat . Bemerkung Zubereitung Speisen Großeltern ersten Äußerung konnte Beobachtungen Tattag beruhen . steht gleichwohl Widerspruch Landgericht auch Tag sprechende Feststellungen traf . Vorgang abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig " üblich " S. . konnte . schon oft beobachtet haben . Schluß Ablauf Vorbereitung Abendessens Tatabend liegt ist jedenfalls rechtsfehlerfrei möglich Strafkammer Augenschein genommenen Lichtbildern Tatort S. entnehmen konnte Speisen tatsächlich bereitet worden waren . Reste ersten Bissen fanden Mundhöhle Magen S. Tatopfers . Wahl Boetticher Hebenstreit