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155 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
25
.
Oktober
Strafsache
schwerer
Vergewaltigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Rüge
Verstoßes
Fair-Trial-Grundsatz
:
Revision
selbst
mitteilt
hatte
Angeklagte
Erstgespräch
Verteidigerin
Vorsitzenden
Beginn
Hauptverhandlung
mindestens
zweimal
Auflagen
Haftverschonungsbeschlusses
verstoßen
sodass
bereits
erneute
Vollzug
Untersuchungshaft
drohte
auch
andere
Einschätzung
Person
Angeklagten
aufdrängte
.
Übrigen
kann
verteidigten
Angeklagten
bewusst
sein
musste
allein
formlosen
Gespräch
nur
Vorsitzenden
Strafkammer
verbindliche
Zusage
Strafhöhe
ergeben
.
gilt
gleicher
Weise
Gespräch
gesamten
Strafkammer
Staatsanwältin
insoweit
vorliegend
klar
ersichtlich
ist
Strafkammer
noch
beraten
hat
auch
erkennbar
Absprache
gerade
gekommen
ist
.
aber
verbindlichen
Absprache
Prozessbeteiligten
fehlt
verstößt
Gericht
Fair-TrialGrundsatz
Strafe
Vorstellungen
verteidigten
Angeklagten
bemisst
auch
zuvor
Geständnis
abgelegt
hat
.
Herr
RiBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
Unterschrift
verhindert
.
Wahl