BESCHLUSS 25 . Oktober Strafsache schwerer Vergewaltigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat Rüge Verstoßes Fair-Trial-Grundsatz : Revision selbst mitteilt hatte Angeklagte Erstgespräch Verteidigerin Vorsitzenden Beginn Hauptverhandlung mindestens zweimal Auflagen Haftverschonungsbeschlusses verstoßen sodass bereits erneute Vollzug Untersuchungshaft drohte auch andere Einschätzung Person Angeklagten aufdrängte . Übrigen kann verteidigten Angeklagten bewusst sein musste allein formlosen Gespräch nur Vorsitzenden Strafkammer verbindliche Zusage Strafhöhe ergeben . gilt gleicher Weise Gespräch gesamten Strafkammer Staatsanwältin insoweit vorliegend klar ersichtlich ist Strafkammer noch beraten hat auch erkennbar Absprache gerade gekommen ist . aber verbindlichen Absprache Prozessbeteiligten fehlt verstößt Gericht Fair-TrialGrundsatz Strafe Vorstellungen verteidigten Angeklagten bemisst auch zuvor Geständnis abgelegt hat . Herr RiBGH Dr. befindet Urlaub ist Unterschrift verhindert . Wahl