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359 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
17
.
Januar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Angeklagte
hatte
Hochzeitsfeier
teilgenommen
wartete
Uhr
Straßenrand
Taxi
.
Zeuge
hatte
nanntes
Siedlerfest
besucht
befand
Heimweg
.
hörte
Richtung
Angeklagten
provoziert
fühlte
.
Worten
mach
fertig
!
rannte
Angeklagten
Unrecht
Rufer
hielt
.
Zeuge
etwas
größer
Angeklagte
ist
etwa
einmal
wöchentlich
Taekwondo-Unterricht
teilnahm
versetzte
Angeklagten
sogleich
Fußtritt
Oberkörper
packte
Händen
Hals
zog
Schwitzkasten
versetzte
erneut
Fußtritte
Oberkörper
.
weiterer
Tritte
Schläge
erwehren
nahm
Angeklagte
Messer
fügte
Zeugen
Stichverletzung
rechten
Unterbauch
.
merklich
beeinträchtigt
zeigen
griff
Zeuge
Angeklagten
weiterhin
erhobenen
Fäusten
Fußkick
.
Angeklagte
entschloß
nun
Zeugen
rechtigten
Angriff
Rechenschaft
ziehen
.
Zeugen
Kampfbereitschaft
zeigen
forderte
nunmehr
Zeugen
Worten
komm
her
mach
fertig
stech
!
heranwinkenden
Handbewegungen
gleichfalls
weiteren
Kampf
stellen
.
Zeuge
auch
Angeklagte
nahmen
dann
offenen
Zweikampf
S.
Verlauf
Zeuge
Angeklagten
Fußtritte
Faustschläge
Körper
versetzte
Angeklagte
Zeugen
Stiche
Unterarmen
linken
Leiste
Rücken
zufügte
.
Ansicht
Landgerichts
erste
Stichverletzung
sei
Notwehr
gerechtfertigt
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
anschließenden
Schnittverletzungen
Rechtfertigung
Angeklagten
Notwehr
gemäß
§
StGB
ablehnt
bedarf
Frage
erneuter
Prüfung
.
Landgericht
hat
Notwehr
verneint
dann
mehr
Verteidigungswille
andere
Motive
Handeln
Angeklagten
bestimmten
S.
Angriffe
Angeklagten
mehr
Trutzwehr
Verteidigungswillen
maßgeblich
bestimmt
waren
erster
Linie
ging
aufgedrängten
Zweikampf
aufzunehmen
S.
.
Begründung
kann
Angeklagten
Berufung
Notwehrrecht
§
StGB
versagt
werden
Landgericht
auch
feststellt
Zeuge
gleichfalls
kampfbereit
gegenüberstand
S.
Angriff
Zeugen
ersten
letzung
noch
beendet
war
so
objektiv
Notwehrlage
weiterhin
bestand
S.
.
Notwehr
scheidet
schon
dann
Angeklagte
auch
anderen
Motiven
Messer
eingesetzt
hat
.
Tritt
anderes
Motiv
nach
vorhandenen
Verteidigungswillen
steht
neue
Beweggrund
Annahme
Notwehr
nur
dann
subjektive
Rechtfertigungselement
Willens
Verteidigung
völlig
Hintergrund
gedrängt
wird
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
;
NStZ
;
.
Urteil
läßt
ausreichend
erkennen
Prüfungsmaßstab
beachtet
worden
ist
.
Wegfall
Zuständigkeit
Schwurgerichts
begründenden
Tatvorwurfs
versuchten
Totschlags
verweist
Senat
Sache
entsprechend
§
Abs.
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
.
Wahl
Hebenstreit
Schluckebier