BESCHLUSS 17 . Januar Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Januar gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Angeklagte hatte Hochzeitsfeier teilgenommen wartete Uhr Straßenrand Taxi . Zeuge hatte nanntes Siedlerfest besucht befand Heimweg . hörte Richtung Angeklagten provoziert fühlte . Worten mach fertig ! rannte Angeklagten Unrecht Rufer hielt . Zeuge etwas größer Angeklagte ist etwa einmal wöchentlich Taekwondo-Unterricht teilnahm versetzte Angeklagten sogleich Fußtritt Oberkörper packte Händen Hals zog Schwitzkasten versetzte erneut Fußtritte Oberkörper . weiterer Tritte Schläge erwehren nahm Angeklagte Messer fügte Zeugen Stichverletzung rechten Unterbauch . merklich beeinträchtigt zeigen griff Zeuge Angeklagten weiterhin erhobenen Fäusten Fußkick . Angeklagte entschloß nun Zeugen rechtigten Angriff Rechenschaft ziehen . Zeugen Kampfbereitschaft zeigen forderte nunmehr Zeugen Worten komm her mach fertig stech ! heranwinkenden Handbewegungen gleichfalls weiteren Kampf stellen . Zeuge auch Angeklagte nahmen dann offenen Zweikampf S. Verlauf Zeuge Angeklagten Fußtritte Faustschläge Körper versetzte Angeklagte Zeugen Stiche Unterarmen linken Leiste Rücken zufügte . Ansicht Landgerichts erste Stichverletzung sei Notwehr gerechtfertigt begegnet rechtlichen Bedenken . Landgericht anschließenden Schnittverletzungen Rechtfertigung Angeklagten Notwehr gemäß § StGB ablehnt bedarf Frage erneuter Prüfung . Landgericht hat Notwehr verneint dann mehr Verteidigungswille andere Motive Handeln Angeklagten bestimmten S. Angriffe Angeklagten mehr Trutzwehr Verteidigungswillen maßgeblich bestimmt waren erster Linie ging aufgedrängten Zweikampf aufzunehmen S. . Begründung kann Angeklagten Berufung Notwehrrecht § StGB versagt werden Landgericht auch feststellt Zeuge gleichfalls kampfbereit gegenüberstand S. Angriff Zeugen ersten letzung noch beendet war so objektiv Notwehrlage weiterhin bestand S. . Notwehr scheidet schon dann Angeklagte auch anderen Motiven Messer eingesetzt hat . Tritt anderes Motiv nach vorhandenen Verteidigungswillen steht neue Beweggrund Annahme Notwehr nur dann subjektive Rechtfertigungselement Willens Verteidigung völlig Hintergrund gedrängt wird vgl. StGB Abs. Vorsatz bedingter ; NStZ ; . Urteil läßt ausreichend erkennen Prüfungsmaßstab beachtet worden ist . Wegfall Zuständigkeit Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs versuchten Totschlags verweist Senat Sache entsprechend § Abs. allgemeine Strafkammer Landgerichts . Wahl Hebenstreit Schluckebier