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1922 lines
17 KiB

NAMEN
23
.
März
Strafsache
nachträglicher
Anordnung
Sicherungsverwahrung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
21
.
März
Sitzung
23
.
März
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Schluckebier
Dr.
Hebenstreit
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Betroffenen
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Betroffenen
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
angeordnet
sogleich
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
überwiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Betroffenen
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Folgendes
festgestellt
:
Jahr
geborene
Betroffene
erlitt
Motorradunfall
Schädelbasisfraktur
Folge
organischen
Persönlichkeitsstörung
kam
.
schon
damals
festgestellter
frontaler
Hirnsubstanzdefekt
führte
fortschreitenden
Persönlichkeitsabbau
.
wurde
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Geldstrafe
verurteilt
selben
Jahr
auch
dreier
Vergehen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Freiheitsstrafe
Monaten
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
hatte
Kind
jeweils
Arm
genommen
T-Shirt
Brust
Kleidung
Scheide
gefasst
schließlich
Zungenküsse
gegeben
.
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
Tatzeit
konnte
ausgeschlossen
werden
.
Verlängerung
Bewährungszeit
wurde
Freiheitsstrafe
Ende
erlassen
.
Landgericht
verurteilte
Betroffenen
schließlich
16
.
März
Vergewaltigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Einzelstrafen
jeweils
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
;
sog.
Anlassverurteilung
Sache
.
hatte
Sommer
damals
12-jährigen
Tochter
Frau
Liebhaber
war
Geschlechtsverkehr
erzwungen
Kind
drohte
sonst
Schwester
"
gebrauchen
"
.
Mädchen
einschüchtern
ließ
wehrte
packte
riss
Hose
warf
Couch
.
drückte
Schultern
führte
ungeschützten
Verkehr
Samenerguss
.
Wochen
Vorkommnis
wiederholte
Vorgang
.
zweier
ähnlich
liegender
Taten
Nachteil
Schwester
Opfers
stellte
Landgericht
Verfahren
Verjährung
.
Betroffene
verbüßte
verhängte
Freiheitsstrafe
vollständig
.
Zeit
Vollstreckung
Strafe
ordnete
Landgericht
Beschluss
6
.
Februar
Dauer
Jahren
Führungsaufsicht
brachte
Betroffenen
Beschluss
10
.
April
Bayerischen
Gesetz
Unterbringung
besonders
rückfallgefährdeter
hochgefährlicher
Straftäter
unbefristet
vollzugsanstalt
.
Beschluss
16
.
Dezember
wurde
Vollzug
Anordnung
Dauer
Jahres
ausgesetzt
Betroffenen
auferlegt
Seniorenhaus
Aufenthalt
nehmen
.
dort
Januar
Februar
sexuellen
Übergriffen
demente
Mitbewohnerinnen
kam
widerrief
Strafvollstreckungskammer
Beschluss
26
.
März
Aussetzung
.
Betroffene
wurde
wieder
Unterbringungsvollzug
genommen
.
Bundesverfassungsgericht
Bundesländern
Urteil
10
.
Februar
Gesetzgebungskompetenz
Erlass
landesrechtlicher
sicherungsverwahrender
Vorschriften
verfassungsrechtlichen
Gründen
abgesprochen
Geltung
Bestimmungen
30
.
September
befristet
hatte
überwies
Strafvollstreckungskammer
Betroffenen
§
Abs.
StGB
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
.
Dort
befindet
seither
mittlerweile
Unterbringungsbeschlusses
§
Abs.
.
2
.
Zwischenüberschrift
"
Neuere
Entwicklung
Betroffenen
"
hat
Strafkammer
sodann
weiter
festgestellt
:
Betroffene
unterzog
Strafvollzugs
Verurteilung
Jahr
begangenen
Vergewaltigungstaten
psychotherapeutischen
Maßnahmen
.
Sexualtherapie
lehnte
stets
.
Ebenso
stritt
auch
Haft
Taten
entzog
somit
möglichen
therapeutischen
Maßnahmen
Grundlage
.
bestehender
Störungen
kognitiven
Bereich
Hinblick
Haftzeit
fortgeschrittene
hirnorganische
Persönlichkeitsstörung
vermag
Grenzen
sexuell
deviantem
Verhalten
erkennen
reflektieren
.
führte
Aufenthalts
Seniorenhaus
wiederholt
Mitbewohnerinnen
heranmachte
Orte
verbrachte
Pflegepersonal
beobachtet
wurden
dort
Unterkörper
entkleidete
Windelhose
öffnete
Unterhose
auszog
sexuell
ergötzen
.
Einzelnen
handelt
folgende
Vorfälle
:
14
.
Januar
fand
Pflegekraft
ausgeprägter
Demenzerkrankung
leidende
Heimbewohnerin
Zimmer
troffenen
völlig
entkleidetem
Unterkörper
Betroffene
Badezimmer
aufhielt
gerade
war
Hose
hochzuziehen
.
2
.
Februar
öffnete
Betroffene
Zimmer
ausgeprägt
demenzkranken
.
Windelhose
fasste
reich
.
wurde
Pflegerin
angetroffen
"
schimpfte
"
fortschickte
.
14
.
Februar
kam
Pflegekraft
Frau
.
"
doppelte
"
machte
Unterhose
auszog
Windel
grüne
Windel
anzog
.
weiteren
näher
bestimmbaren
Tag
Januar
Februar
traf
Pflegekraft
Betroffenen
Frau
.
Gang
Zimmern
oben
T-Shirt
langte
Brust
manipulierte
.
3
.
Gesamtwürdigung
hat
Landgericht
angenommen
Betroffenen
erhebliche
Gefahr
sexuelle
Selbstbestimmung
Anderer
ausgehe
.
Krankheitsbedingt
sei
Reflektionsfähigkeit
mehr
vorhanden
.
organischen
Persönlichkeitsstörung
sei
mehr
Lage
Sexualbereich
Grenzen
erkennen
.
erstmals
Haft
aufgetretenen
Erektionsstörungen
sei
auch
Auffassung
gehörten
Sachverständigen
erfahrungsgemäß
Zuwendung
immer
jüngeren
Kindern
Ersatzobjekten
rechnen
unüberwindbarer
Widerstand
erwarten
sei
ebenso
aber
auch
Ersatzhandlungen
impulsiven
Übersprungshandlungen
.
Entwicklung
Betroffenen
spiegele
Taten
Seniorenheim
zwar
mehr
Kindern
doch
widerstandsunfähigen
Personen
vergangen
habe
.
liege
sexuelle
Störung
Steigerung
sexuellen
Appetenz
.
Auch
Handlungen
beispielsweise
"
Begrabschen
"
erheblich
einstufen
wolle
so
gehe
Betroffenen
gleichwohl
erhebliche
Gefahr
sexuelle
Selbstbestimmung
Anderer
.
kognitiven
Defizite
mangelnden
Reflektionsfähigkeit
Betroffenen
bestehe
situationsbedingt
immer
konkrete
Gefahr
ausgehend
Reaktionen
Opfers
auch
gravierende
Straftaten
entwickeln
könnten
.
4
.
Landgericht
geht
rechtlichen
Würdigung
Vorliegen
Voraussetzungen
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
knüpft
Verurteilung
Landgericht
16
.
März
Vergewaltigung
Fällen
§
Abs.
StGB
.
Hang
Betroffenen
erhebliche
Straftaten
begehen
werde
Vorstrafen
Vergewaltigung
junger
Mädchen
belegt
.
Hang
habe
Haft
noch
fortgeschrittenen
Alters
Betroffenen
Ende
gefunden
.
organischen
Persönlichkeitsstörung
wirke
zunehmende
Alter
vielmehr
sogar
gefahrerhöhend
.
Ende
Haftzeit
seien
Tatsachen
erkennbar
geworden
erhebliche
Gefährlichkeit
Betroffenen
Allgemeinheit
hinwiesen
.
habe
Haftzeit
Sexualtherapie
verweigert
sei
therapiefähig
begangenen
Taten
immer
geleugnet
habe
.
Krankheitsbedingt
fehle
Reflektionsfähigkeit
mögliches
sexualdeviantes
Verhalten
.
beruhe
organischen
Persönlichkeitsstörung
Nachwirkung
unfallbedingten
Hirnsubstanzdefekts
fortschreitenden
Persönlichkeitsabbau
führe
.
genannten
Gesichtspunkten
handele
"
allesamt
Umstände
erst
Haft
aufgetreten
hirnorganische
Abbau
fortgeschritten
"
seien
.
Vorfälle
Seniorenheim
belegten
geschilderten
Tatsachen
bezüglich
Entwicklung
Betroffenen
Ursachen
Fortschritt
erst
Haft
erkennbar
geworden
seien
.
5
.
Urteil
ausgesprochene
Überweisung
Betroffenen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
begründet
Strafkammer
Sachverständigen
ausdrücklich
empfohlen
worden
sei
.
organische
Persönlichkeitsstörung
Betroffenen
Auffälligkeiten
unterstrichen
Erfordernis
hochqualifizierten
therapeutischen
pflegerischen
Betreuung
.
Dort
könne
auch
erprobt
werden
etwaige
medikamentöse
Intervention
Verhaltensauffälligkeiten
gebessert
werden
könnten
.
halte
auch
Kammer
Unterbringung
Betroffenen
psychiatrischen
Krankenhaus
sachgemäß
.
biete
Gesetz
aber
gegenwärtig
ausdrückliche
Möglichkeit
.
Zwar
sei
parallel
gegenständlichen
Verfahren
betreffend
Anordnung
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
objektives
Sicherungsverfahren
§
§
.
Landgericht
anhängig
.
Gegenstand
sei
sexuelle
Missbrauch
widerstandsunfähigen
Person
nämlich
demenzkranken
Frau
.
Manipulation
Brust
;
vgl.
oben
vierter
Vorfall
.
Ausgang
Verfahrens
sei
Kammer
jedoch
absehbar
beeinflussbar
.
unmittelbare
Anwendung
§
Abs.
StGB
sei
möglich
.
Fall
zeige
jedoch
hier
Bedürfnis
gleichzeitige
-9-
rungsfördernde
Überweisung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
bestehe
Anordnungsvoraussetzungen
Maßnahme
§
StGB
vorlägen
.
II
.
Urteil
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
läßt
besorgen
Landgericht
könne
Umstände
"
neue
Tatsachen
"
Sinne
gesetzlichen
Voraussetzungen
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
behandelt
haben
Rechts
berücksichtigungsfähig
sind
Urteilsgründen
zumindest
zweifelhaft
ist
unklar
bleibt
.
erweist
Erörterungsmangel
Aufhebung
Urteils
führt
.
1
.
nachträgliche
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
setzt
Ende
Vollzuges
Freiheitsstrafe
Anlassverurteilung
Tatsachen
erkennbar
werden
erhebliche
Gefährlichkeit
Betroffenen
Allgemeinheit
hinweisen
§
Abs.
StGB
.
"
Neue
Tatsachen
"
Sinne
§
StGB
sind
nur
letzten
Verhandlung
Tatsacheninstanz
Anlassverurteilung
Ende
Vollzuges
verhängten
Freiheitsstrafe
bekannt
erkennbar
geworden
sind
vgl.
3080
;
NStZ
;
.
auch
Umstände
sorgfältigen
Tatrichter
Anlassverurteilung
erkennbar
aufklärungsbedürftig
waren
sind
neu
Sinne
§
StGB
NStZ
.
müssen
neuen
Tatsachen
"
gewisse
Erheblichkeitsschwelle
"
überschreiten
vgl.
Gesetzesbegründung
.
15/2887
S.
.
müssen
schon
Gewicht
haben
notwendigen
gung
Umstände
erhebliche
Gefahr
Beeinträchtigung
Lebens
körperlichen
Unversehrtheit
Freiheit
sexuellen
Selbstbestimmung
Anderer
Betroffenen
hindeuten
.
2
.
Landgericht
angeführte
"
neuere
Entwicklung
"
Betroffenen
weist
Tatsachen
Unterbringung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
jedenfalls
Weiteres
rechtfertigen
vermögen
.
Strafkammer
hat
eigenständigen
Abschnitt
Urteilsgründe
"
neuere
Entwicklung
"
Betroffenen
dargestellt
.
hat
fehlende
Therapiebereitschaft
Bestreiten
Anlasstaten
auch
Strafhaft
fortschreitenden
hirnorganischen
Abbau
sexualbezogenen
Verhaltensweisen
Umgang
demenzkranken
pflegebedürftigen
Frauen
Aufenthaltes
Seniorenheim
angeführt
.
Gesichtspunkte
hat
auch
abschließenden
rechtlichen
Bewertung
aufgegriffen
verdeutlicht
bestimmten
Umständen
etwa
neuen
Tatsachen
gesehen
lediglich
Gesamtwürdigung
Prognose
herangezogen
hat
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
spricht
eher
Umständen
neueren
Entwicklung
"
Betroffenen
aufgeführt
hat
neue
Tatsachen
Sinne
§
StGB
gesehen
hat
.
Insoweit
gilt
:
sexualbezogenen
Vorfälle
Seniorenheim
haben
hier
neue
Tatsachen
"
vornherein
Betracht
bleiben
Vollzuges
Freiheitsstrafe
ereignet
haben
.
Vielmehr
befand
Betroffene
Rede
stehenden
Zeitraum
nachträglichen
rechtlichen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
ausgesetzt
war
.
sog.
Übergangsfälle
hat
Gesetzgeber
nochmals
ausdrücklich
bestätigt
bereits
Wortlaut
§
Abs.
StGB
ergibt
:
Umstände
landesrechtlichen
Unterbringung
sind
neuen
Tatsachen
Sinne
§
StGB
Art
.
Satz
EGStGB
;
so
auch
Gesetzesbegründung
.
15/2887
S.
.
können
allenfalls
anzustellenden
Gefährlichkeitsprognose
berücksichtigt
werden
vgl.
Gesetzesbegründung
aaO
.
verbleibenden
Umstände
neue
sachen
"
Sinne
Gesetzes
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
berücksichtigungsfähig
sind
lässt
Urteilsgründen
eindeutig
entnehmen
bereits
früheren
Tatrichter
erkennbar
sogar
bekannt
waren
.
Strafkammer
hat
nachprüfbarer
Weise
auseinandergesetzt
.
Urteilsgründen
klingt
jedoch
Betroffene
Anlasstaten
auch
schon
Erkenntnisverfahren
bestritten
hat
.
ist
Senat
auch
Befassung
seinerzeitigen
Revision
Betroffenen
Urteil
Landgerichts
16
.
März
bekannt
.
liegt
auch
Therapieverweigerung
Betroffenen
neue
Tatsache
gesehen
werden
kann
;
wäre
nur
dann
Fall
Ursprungsgericht
Zeitpunkt
Verurteilung
hätte
ausgehen
können
Betroffene
werde
Strafvollzug
Erfolg
versprechenden
Therapie
unterziehen
Beschluss
9
November
NStZ
155
;
Beschluss
19
.
Januar
Umdruck
S.
;
vgl.
eingeschränkten
Bedeutung
fehlender
Therapiebereitschaft
weiter
;
;
Bericht
Rechtsausschusses
.
S.
.
Ähnlich
liegt
Landgericht
festgestellten
frontalen
Folge
schweren
Motorradunfalls
entwickelt
hat
Betroffene
bereits
Jahr
erlitt
.
Schon
früherer
Zeit
war
ersichtlich
Folge
strafbaren
Handlungen
erheblich
verminderte
Schuldfähigkeit
auszuschließen
.
Landgericht
hätte
auseinandersetzen
müssen
Entwicklung
schon
Tatrichter
Anlasstat
erkennbare
neue
Tatsache
gehandelt
hat
gegebenenfalls
allein
Fortschreiten
Hirnsubstanzdefekts
einzig
verbleibende
neue
Tatsache
Unterbringung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
rechtfertigen
könnte
vgl.
erstmals
festgestellten
frontal
betonten
Hirnsubstanzdefekt
"
neue
Tatsache
Beschluss
9
November
Umdruck
S.
NStZ
.
vermag
Bewertung
tatrichterliche
Aufgabe
ist
grundsätzlich
ersetzen
.
3
.
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
kann
mithin
Bestand
haben
.
Schon
entfällt
auch
zugleich
ausgesprochene
Überweisung
Betroffenen
Vollzug
Maßregel
§
StGB
.
rechtliche
Bewertung
entspricht
insoweit
auch
Generalbundesanwalt
Revisionshauptverhandlung
gestellten
Antrag
Antragsschrift
abweicht
.
.
Senat
sieht
Blick
erforderliche
Neuverhandlung
Sache
nachfolgenden
Hinweisen
:
1
.
Landgericht
Bundesgerichtshof
herausgebildeten
Maßstäbe
Auslegung
§
StGB
Zeitpunkt
Entscheidung
noch
bekannt
sein
konnten
wird
nunmehr
prüfen
haben
neue
erstmals
Strafhaft
Betroffenen
hervorgetretene
erhebliche
Tatsachen
feststellbar
sind
Aburteilung
Anlasstaten
erkennbar
waren
.
Grundlage
wird
Frage
Hanges
Betroffenen
Begehung
Sexualstraftaten
Gefährlichkeit
Allgemeinheit
Sinne
§
Abs.
StGB
erneut
beurteilen
sein
.
Gefährlichkeitsprognose
allerdings
kann
gesamte
Entwicklung
Blick
genommen
werden
vgl.
Gesetzesbegründung
.
15/2887
S.
.
Einzelnen
wird
Landgericht
auch
Folgendes
bedenken
haben
:
nachträgliche
Sicherungsverwahrung
ist
schwerste
Unrechtsfolge
Strafrecht
weiteren
Sinne
gehört
.
;
Beschluss
22
.
Februar
StR
Umdruck
S.
.
ist
letztes
Mittel
seltenen
Fällen
extrem
gefährliche
Täterpersönlichkeiten
gerechtfertigt
.
Anwendung
ist
Willen
Gesetzgebers
restriktiv
handhaben
Gesetzesbegründung
aaO
S.
f.
;
aaO
S.
;
aaO
S.
m.w
.
.
hat
Auslegung
Vorschrift
orientieren
.
neue
Strafkammer
wird
weiter
Auge
behalten
haben
"
neue
Tatsachen
"
Sinne
§
Abs.
StGB
schon
Gewicht
haben
notwendigen
Gesamtwürdigung
Umstände
erhebliche
Gefahr
Beeinträchtigung
Lebens
körperlichen
Unversehrtheit
Freiheit
sexuellen
Selbstbestimmung
Anderer
Betroffenen
hindeuten
müssen
.
hier
letztlich
allein
Fortschreiten
Hirnabbaus
Betroffenen
infrage
stehen
sollte
wird
verlangen
sein
außen
Strafhaft
Form
manifestiert
ausgedrückt
hat
.
Senat
weist
Zusammenhang
auch
Möglichkeit
Rücknahme
Antrags
Staatsanwaltschaft
vgl.
Rdn
.
.
2
.
wird
nahe
liegen
objektiven
Sicherungsverfahren
.
§
StGB
Landgericht
geben
gegebenenfalls
dort
einstweilige
Maßnahmen
treffen
mag
Verfahren
auch
Erheblichkeit
rechtswidrigen
Tat
besonders
prüfungsbedürftig
erscheinen
§
Nr.
StGB
;
vgl.
bestehenden
Möglichkeit
landesrechtlichen
Unterbringung
auch
§
Abs.
.
anhängigen
Sicherungsverfahren
kommt
allerdings
hier
Vorrang
dort
gegenständlichen
Vorfälle
Entlassung
Betroffenen
Strafhaft
ereignet
haben
.
Wäre
anders
erwiesen
zugleich
"
neue
Tatsachen
"
Sinne
§
Abs.
StGB
so
wäre
Sicherungsverfahren
ebenfalls
Schutz
Allgemeinheit
bezweckt
vorrangig
betreiben
vgl.
Vorrang
Erkenntnisverfahrens
dort
Möglichkeit
Anordnung
Sicherungsverwahrung
besteht
Beschluss
22
.
Februar
StR
Umdruck
S.
.
3
.
weist
Senat
Landgericht
sogleich
"
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
erfolgte
Überweisung
Betroffenen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
Abs.
StGB
V.
§
StGB
Zustand
Betroffenen
zwar
praktischer
Hinsicht
Rechnung
trägt
rechtlichen
Bedenken
begegnet
.
hat
Landgericht
gesehen
indes
genommen
Gründen
praktischer
Bedürfnisse
vernachlässigen
dürfen
.
Überweisung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
darf
zugleich
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
ausgesprochen
werden
.
Gesetzgeber
hat
wohl
Grundsatz
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Überweisung
Vollzug
anderen
Maßregel
offen
halten
wollen
.
deuten
Materialien
Überweisungsvorschrift
§
Abs.
StGB
auch
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
anwendbar
sein
soll
Gesetzesbegründung
.
15/2887
S.
;
Richtung
auch
.
Überweisung
ist
jedoch
Strafvollstreckungskammer
zuständig
.
Entscheidung
Strafkammer
würde
gesetzliche
Richter
tätig
so
schon
Beschluss
15
.
Februar
Umdruck
S.
.
Gewichts
Eingriffs
nachträglichen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Freiheitsgrundrecht
hält
Senat
ausdrückliche
gesetzliche
Ermächtigung
statthaft
"
actu
"
ausgesprochene
Überweisung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gewissermaßen
Umwege
nachträgliche
Unterbringung
Maßregel
§
StGB
einzuführen
.
Gesetzgeber
Möglichkeit
schaffen
wollen
so
hätte
ausdrücklicher
gesetzlicher
Bestimmung
bedurft
.
Hält
Überweisungsvorschrift
anwendbar
so
ist
Wortlaut
gemäß
auszulegen
:
Überweisung
ist
"
nachträglich
"
möglich
Resozialisierung
Betroffenen
besser
gefördert
werden
kann
Abs.
StGB
insbesondere
dort
mögliche
Behandlung
auch
nur
Betreuung
Zustand
ehesten
gerecht
werden
vermag
.
Landgericht
hat
rechtlichen
Ansatz
selbst
so
gesehen
jedoch
Schließung
angenommenen
Gesetzeslücke
berechtigt
erachtet
.
Senat
vermag
beizupflichten
.
Wahl
Boetticher
Schluckebier
Hebenstreit