NAMEN 23 . März Strafsache nachträglicher Anordnung Sicherungsverwahrung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 21 . März Sitzung 23 . März teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Schluckebier Dr. Hebenstreit Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Betroffenen wird Urteil Landgerichts 10 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Betroffenen nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet sogleich Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus überwiesen . Hiergegen richtet Revision Betroffenen Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Landgericht hat Folgendes festgestellt : Jahr geborene Betroffene erlitt Motorradunfall Schädelbasisfraktur Folge organischen Persönlichkeitsstörung kam . schon damals festgestellter frontaler Hirnsubstanzdefekt führte fortschreitenden Persönlichkeitsabbau . wurde fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Geldstrafe verurteilt selben Jahr auch dreier Vergehen sexuellen Missbrauchs Kindern Freiheitsstrafe Monaten Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . hatte Kind jeweils Arm genommen T-Shirt Brust Kleidung Scheide gefasst schließlich Zungenküsse gegeben . erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit Tatzeit konnte ausgeschlossen werden . Verlängerung Bewährungszeit wurde Freiheitsstrafe Ende erlassen . Landgericht verurteilte Betroffenen schließlich 16 . März Vergewaltigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Einzelstrafen jeweils Jahre Monate Freiheitsstrafe ; sog. Anlassverurteilung Sache . hatte Sommer damals 12-jährigen Tochter Frau Liebhaber war Geschlechtsverkehr erzwungen Kind drohte sonst Schwester " gebrauchen " . Mädchen einschüchtern ließ wehrte packte riss Hose warf Couch . drückte Schultern führte ungeschützten Verkehr Samenerguss . Wochen Vorkommnis wiederholte Vorgang . zweier ähnlich liegender Taten Nachteil Schwester Opfers stellte Landgericht Verfahren Verjährung . Betroffene verbüßte verhängte Freiheitsstrafe vollständig . Zeit Vollstreckung Strafe ordnete Landgericht Beschluss 6 . Februar Dauer Jahren Führungsaufsicht brachte Betroffenen Beschluss 10 . April Bayerischen Gesetz Unterbringung besonders rückfallgefährdeter hochgefährlicher Straftäter unbefristet vollzugsanstalt . Beschluss 16 . Dezember wurde Vollzug Anordnung Dauer Jahres ausgesetzt Betroffenen auferlegt Seniorenhaus Aufenthalt nehmen . dort Januar Februar sexuellen Übergriffen demente Mitbewohnerinnen kam widerrief Strafvollstreckungskammer Beschluss 26 . März Aussetzung . Betroffene wurde wieder Unterbringungsvollzug genommen . Bundesverfassungsgericht Bundesländern Urteil 10 . Februar Gesetzgebungskompetenz Erlass landesrechtlicher sicherungsverwahrender Vorschriften verfassungsrechtlichen Gründen abgesprochen Geltung Bestimmungen 30 . September befristet hatte überwies Strafvollstreckungskammer Betroffenen § Abs. StGB Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus . Dort befindet seither mittlerweile Unterbringungsbeschlusses § Abs. . 2 . Zwischenüberschrift " Neuere Entwicklung Betroffenen " hat Strafkammer sodann weiter festgestellt : Betroffene unterzog Strafvollzugs Verurteilung Jahr begangenen Vergewaltigungstaten psychotherapeutischen Maßnahmen . Sexualtherapie lehnte stets . Ebenso stritt auch Haft Taten entzog somit möglichen therapeutischen Maßnahmen Grundlage . bestehender Störungen kognitiven Bereich Hinblick Haftzeit fortgeschrittene hirnorganische Persönlichkeitsstörung vermag Grenzen sexuell deviantem Verhalten erkennen reflektieren . führte Aufenthalts Seniorenhaus wiederholt Mitbewohnerinnen heranmachte Orte verbrachte Pflegepersonal beobachtet wurden dort Unterkörper entkleidete Windelhose öffnete Unterhose auszog sexuell ergötzen . Einzelnen handelt folgende Vorfälle : 14 . Januar fand Pflegekraft ausgeprägter Demenzerkrankung leidende Heimbewohnerin Zimmer troffenen völlig entkleidetem Unterkörper Betroffene Badezimmer aufhielt gerade war Hose hochzuziehen . 2 . Februar öffnete Betroffene Zimmer ausgeprägt demenzkranken . Windelhose fasste reich . wurde Pflegerin angetroffen " schimpfte " fortschickte . 14 . Februar kam Pflegekraft Frau . " doppelte " machte Unterhose auszog Windel grüne Windel anzog . weiteren näher bestimmbaren Tag Januar Februar traf Pflegekraft Betroffenen Frau . Gang Zimmern oben T-Shirt langte Brust manipulierte . 3 . Gesamtwürdigung hat Landgericht angenommen Betroffenen erhebliche Gefahr sexuelle Selbstbestimmung Anderer ausgehe . Krankheitsbedingt sei Reflektionsfähigkeit mehr vorhanden . organischen Persönlichkeitsstörung sei mehr Lage Sexualbereich Grenzen erkennen . erstmals Haft aufgetretenen Erektionsstörungen sei auch Auffassung gehörten Sachverständigen erfahrungsgemäß Zuwendung immer jüngeren Kindern Ersatzobjekten rechnen unüberwindbarer Widerstand erwarten sei ebenso aber auch Ersatzhandlungen impulsiven Übersprungshandlungen . Entwicklung Betroffenen spiegele Taten Seniorenheim zwar mehr Kindern doch widerstandsunfähigen Personen vergangen habe . liege sexuelle Störung Steigerung sexuellen Appetenz . Auch Handlungen beispielsweise " Begrabschen " erheblich einstufen wolle so gehe Betroffenen gleichwohl erhebliche Gefahr sexuelle Selbstbestimmung Anderer . kognitiven Defizite mangelnden Reflektionsfähigkeit Betroffenen bestehe situationsbedingt immer konkrete Gefahr ausgehend Reaktionen Opfers auch gravierende Straftaten entwickeln könnten . 4 . Landgericht geht rechtlichen Würdigung Vorliegen Voraussetzungen nachträgliche Sicherungsverwahrung knüpft Verurteilung Landgericht 16 . März Vergewaltigung Fällen § Abs. StGB . Hang Betroffenen erhebliche Straftaten begehen werde Vorstrafen Vergewaltigung junger Mädchen belegt . Hang habe Haft noch fortgeschrittenen Alters Betroffenen Ende gefunden . organischen Persönlichkeitsstörung wirke zunehmende Alter vielmehr sogar gefahrerhöhend . Ende Haftzeit seien Tatsachen erkennbar geworden erhebliche Gefährlichkeit Betroffenen Allgemeinheit hinwiesen . habe Haftzeit Sexualtherapie verweigert sei therapiefähig begangenen Taten immer geleugnet habe . Krankheitsbedingt fehle Reflektionsfähigkeit mögliches sexualdeviantes Verhalten . beruhe organischen Persönlichkeitsstörung Nachwirkung unfallbedingten Hirnsubstanzdefekts fortschreitenden Persönlichkeitsabbau führe . genannten Gesichtspunkten handele " allesamt Umstände erst Haft aufgetreten hirnorganische Abbau fortgeschritten " seien . Vorfälle Seniorenheim belegten geschilderten Tatsachen bezüglich Entwicklung Betroffenen Ursachen Fortschritt erst Haft erkennbar geworden seien . 5 . Urteil ausgesprochene Überweisung Betroffenen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus begründet Strafkammer Sachverständigen ausdrücklich empfohlen worden sei . organische Persönlichkeitsstörung Betroffenen Auffälligkeiten unterstrichen Erfordernis hochqualifizierten therapeutischen pflegerischen Betreuung . Dort könne auch erprobt werden etwaige medikamentöse Intervention Verhaltensauffälligkeiten gebessert werden könnten . halte auch Kammer Unterbringung Betroffenen psychiatrischen Krankenhaus sachgemäß . biete Gesetz aber gegenwärtig ausdrückliche Möglichkeit . Zwar sei parallel gegenständlichen Verfahren betreffend Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung objektives Sicherungsverfahren § § . Landgericht anhängig . Gegenstand sei sexuelle Missbrauch widerstandsunfähigen Person nämlich demenzkranken Frau . Manipulation Brust ; vgl. oben vierter Vorfall . Ausgang Verfahrens sei Kammer jedoch absehbar beeinflussbar . unmittelbare Anwendung § Abs. StGB sei möglich . Fall zeige jedoch hier Bedürfnis gleichzeitige -9- rungsfördernde Überweisung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus bestehe Anordnungsvoraussetzungen Maßnahme § StGB vorlägen . II . Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . läßt besorgen Landgericht könne Umstände " neue Tatsachen " Sinne gesetzlichen Voraussetzungen nachträgliche Sicherungsverwahrung § Abs. StGB behandelt haben Rechts berücksichtigungsfähig sind Urteilsgründen zumindest zweifelhaft ist unklar bleibt . erweist Erörterungsmangel Aufhebung Urteils führt . 1 . nachträgliche Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung setzt Ende Vollzuges Freiheitsstrafe Anlassverurteilung Tatsachen erkennbar werden erhebliche Gefährlichkeit Betroffenen Allgemeinheit hinweisen § Abs. StGB . " Neue Tatsachen " Sinne § StGB sind nur letzten Verhandlung Tatsacheninstanz Anlassverurteilung Ende Vollzuges verhängten Freiheitsstrafe bekannt erkennbar geworden sind vgl. 3080 ; NStZ ; . auch Umstände sorgfältigen Tatrichter Anlassverurteilung erkennbar aufklärungsbedürftig waren sind neu Sinne § StGB NStZ . müssen neuen Tatsachen " gewisse Erheblichkeitsschwelle " überschreiten vgl. Gesetzesbegründung . 15/2887 S. . müssen schon Gewicht haben notwendigen gung Umstände erhebliche Gefahr Beeinträchtigung Lebens körperlichen Unversehrtheit Freiheit sexuellen Selbstbestimmung Anderer Betroffenen hindeuten . 2 . Landgericht angeführte " neuere Entwicklung " Betroffenen weist Tatsachen Unterbringung nachträglichen Sicherungsverwahrung jedenfalls Weiteres rechtfertigen vermögen . Strafkammer hat eigenständigen Abschnitt Urteilsgründe " neuere Entwicklung " Betroffenen dargestellt . hat fehlende Therapiebereitschaft Bestreiten Anlasstaten auch Strafhaft fortschreitenden hirnorganischen Abbau sexualbezogenen Verhaltensweisen Umgang demenzkranken pflegebedürftigen Frauen Aufenthaltes Seniorenheim angeführt . Gesichtspunkte hat auch abschließenden rechtlichen Bewertung aufgegriffen verdeutlicht bestimmten Umständen etwa neuen Tatsachen gesehen lediglich Gesamtwürdigung Prognose herangezogen hat . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe spricht eher Umständen neueren Entwicklung " Betroffenen aufgeführt hat neue Tatsachen Sinne § StGB gesehen hat . Insoweit gilt : sexualbezogenen Vorfälle Seniorenheim haben hier neue Tatsachen " vornherein Betracht bleiben Vollzuges Freiheitsstrafe ereignet haben . Vielmehr befand Betroffene Rede stehenden Zeitraum nachträglichen rechtlichen Unterbringung Sicherungsverwahrung ausgesetzt war . sog. Übergangsfälle hat Gesetzgeber nochmals ausdrücklich bestätigt bereits Wortlaut § Abs. StGB ergibt : Umstände landesrechtlichen Unterbringung sind neuen Tatsachen Sinne § StGB Art . Satz EGStGB ; so auch Gesetzesbegründung . 15/2887 S. . können allenfalls anzustellenden Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt werden vgl. Gesetzesbegründung aaO . verbleibenden Umstände neue sachen " Sinne Gesetzes Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind lässt Urteilsgründen eindeutig entnehmen bereits früheren Tatrichter erkennbar sogar bekannt waren . Strafkammer hat nachprüfbarer Weise auseinandergesetzt . Urteilsgründen klingt jedoch Betroffene Anlasstaten auch schon Erkenntnisverfahren bestritten hat . ist Senat auch Befassung seinerzeitigen Revision Betroffenen Urteil Landgerichts 16 . März bekannt . liegt auch Therapieverweigerung Betroffenen neue Tatsache gesehen werden kann ; wäre nur dann Fall Ursprungsgericht Zeitpunkt Verurteilung hätte ausgehen können Betroffene werde Strafvollzug Erfolg versprechenden Therapie unterziehen Beschluss 9 November NStZ 155 ; Beschluss 19 . Januar Umdruck S. ; vgl. eingeschränkten Bedeutung fehlender Therapiebereitschaft weiter ; ; Bericht Rechtsausschusses . S. . Ähnlich liegt Landgericht festgestellten frontalen Folge schweren Motorradunfalls entwickelt hat Betroffene bereits Jahr erlitt . Schon früherer Zeit war ersichtlich Folge strafbaren Handlungen erheblich verminderte Schuldfähigkeit auszuschließen . Landgericht hätte auseinandersetzen müssen Entwicklung schon Tatrichter Anlasstat erkennbare neue Tatsache gehandelt hat gegebenenfalls allein Fortschreiten Hirnsubstanzdefekts einzig verbleibende neue Tatsache Unterbringung nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnte vgl. erstmals festgestellten frontal betonten Hirnsubstanzdefekt " neue Tatsache Beschluss 9 November Umdruck S. NStZ . vermag Bewertung tatrichterliche Aufgabe ist grundsätzlich ersetzen . 3 . nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung kann mithin Bestand haben . Schon entfällt auch zugleich ausgesprochene Überweisung Betroffenen Vollzug Maßregel § StGB . rechtliche Bewertung entspricht insoweit auch Generalbundesanwalt Revisionshauptverhandlung gestellten Antrag Antragsschrift abweicht . . Senat sieht Blick erforderliche Neuverhandlung Sache nachfolgenden Hinweisen : 1 . Landgericht Bundesgerichtshof herausgebildeten Maßstäbe Auslegung § StGB Zeitpunkt Entscheidung noch bekannt sein konnten wird nunmehr prüfen haben neue erstmals Strafhaft Betroffenen hervorgetretene erhebliche Tatsachen feststellbar sind Aburteilung Anlasstaten erkennbar waren . Grundlage wird Frage Hanges Betroffenen Begehung Sexualstraftaten Gefährlichkeit Allgemeinheit Sinne § Abs. StGB erneut beurteilen sein . Gefährlichkeitsprognose allerdings kann gesamte Entwicklung Blick genommen werden vgl. Gesetzesbegründung . 15/2887 S. . Einzelnen wird Landgericht auch Folgendes bedenken haben : nachträgliche Sicherungsverwahrung ist schwerste Unrechtsfolge Strafrecht weiteren Sinne gehört . ; Beschluss 22 . Februar StR Umdruck S. . ist letztes Mittel seltenen Fällen extrem gefährliche Täterpersönlichkeiten gerechtfertigt . Anwendung ist Willen Gesetzgebers restriktiv handhaben Gesetzesbegründung aaO S. f. ; aaO S. ; aaO S. m.w . . hat Auslegung Vorschrift orientieren . neue Strafkammer wird weiter Auge behalten haben " neue Tatsachen " Sinne § Abs. StGB schon Gewicht haben notwendigen Gesamtwürdigung Umstände erhebliche Gefahr Beeinträchtigung Lebens körperlichen Unversehrtheit Freiheit sexuellen Selbstbestimmung Anderer Betroffenen hindeuten müssen . hier letztlich allein Fortschreiten Hirnabbaus Betroffenen infrage stehen sollte wird verlangen sein außen Strafhaft Form manifestiert ausgedrückt hat . Senat weist Zusammenhang auch Möglichkeit Rücknahme Antrags Staatsanwaltschaft vgl. Rdn . . 2 . wird nahe liegen objektiven Sicherungsverfahren . § StGB Landgericht geben gegebenenfalls dort einstweilige Maßnahmen treffen mag Verfahren auch Erheblichkeit rechtswidrigen Tat besonders prüfungsbedürftig erscheinen § Nr. StGB ; vgl. bestehenden Möglichkeit landesrechtlichen Unterbringung auch § Abs. . anhängigen Sicherungsverfahren kommt allerdings hier Vorrang dort gegenständlichen Vorfälle Entlassung Betroffenen Strafhaft ereignet haben . Wäre anders erwiesen zugleich " neue Tatsachen " Sinne § Abs. StGB so wäre Sicherungsverfahren ebenfalls Schutz Allgemeinheit bezweckt vorrangig betreiben vgl. Vorrang Erkenntnisverfahrens dort Möglichkeit Anordnung Sicherungsverwahrung besteht Beschluss 22 . Februar StR Umdruck S. . 3 . weist Senat Landgericht sogleich " Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung erfolgte Überweisung Betroffenen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § Abs. StGB V. § StGB Zustand Betroffenen zwar praktischer Hinsicht Rechnung trägt rechtlichen Bedenken begegnet . hat Landgericht gesehen indes genommen Gründen praktischer Bedürfnisse vernachlässigen dürfen . Überweisung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus darf zugleich Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung ausgesprochen werden . Gesetzgeber hat wohl Grundsatz nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung Überweisung Vollzug anderen Maßregel offen halten wollen . deuten Materialien Überweisungsvorschrift § Abs. StGB auch nachträglichen Sicherungsverwahrung anwendbar sein soll Gesetzesbegründung . 15/2887 S. ; Richtung auch . Überweisung ist jedoch Strafvollstreckungskammer zuständig . Entscheidung Strafkammer würde gesetzliche Richter tätig so schon Beschluss 15 . Februar Umdruck S. . Gewichts Eingriffs nachträglichen Unterbringung Sicherungsverwahrung Freiheitsgrundrecht hält Senat ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung statthaft " actu " ausgesprochene Überweisung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gewissermaßen Umwege nachträgliche Unterbringung Maßregel § StGB einzuführen . Gesetzgeber Möglichkeit schaffen wollen so hätte ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung bedurft . Hält Überweisungsvorschrift anwendbar so ist Wortlaut gemäß auszulegen : Überweisung ist " nachträglich " möglich Resozialisierung Betroffenen besser gefördert werden kann Abs. StGB insbesondere dort mögliche Behandlung auch nur Betreuung Zustand ehesten gerecht werden vermag . Landgericht hat rechtlichen Ansatz selbst so gesehen jedoch Schließung angenommenen Gesetzeslücke berechtigt erachtet . Senat vermag beizupflichten . Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit