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BESCHLUSS
18
November
Strafsache
1
.
2
.
versuchter
Anstiftung
Mord
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
November
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
Juli
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
hätten
Habgier
gehandelt
ist
rechtsfehlerfrei
.
Bezüglich
Geschädigten
Stiefschwester
Angeklagten
sieht
Landgericht
Merkmal
Habgier
erfüllt
Angeklagten
Erbin
83jährigen
Vaters
ausschalten
wollten
selbst
Erben
Vater
Vermögen
Geschädigten
Vaters
verschaffen
.
Bezüglich
Geschädigten
habe
Angeklagte
.
Habgier
gehandelt
Verwalter
Vaters
beseitigen
trachtete
Voraussetzungen
schaffen
Mitangeklagte
wieder
Verwalterstellung
Vater
würden
einnehmen
können
Vermögen
zugreifen
können
.
ist
gebotene
Verknüpfung
geplanten
Tod
Opfer
rung
Täter
gegeben
.
Senatsentscheidung
Revision
Angeklagten
.
abstellt
ist
vorliegende
Konstellation
vergleichbar
.
Dort
schloß
Tod
Opfers
gerade
künftige
Leistungen
Täter
.
Wahl
Hebenstreit