BESCHLUSS 18 November Strafsache 1 . 2 . versuchter Anstiftung Mord 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 18 November beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 15 Juli werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Annahme Landgerichts Angeklagten hätten Habgier gehandelt ist rechtsfehlerfrei . Bezüglich Geschädigten Stiefschwester Angeklagten sieht Landgericht Merkmal Habgier erfüllt Angeklagten Erbin 83jährigen Vaters ausschalten wollten selbst Erben Vater Vermögen Geschädigten Vaters verschaffen . Bezüglich Geschädigten habe Angeklagte . Habgier gehandelt Verwalter Vaters beseitigen trachtete Voraussetzungen schaffen Mitangeklagte wieder Verwalterstellung Vater würden einnehmen können Vermögen zugreifen können . ist gebotene Verknüpfung geplanten Tod Opfer rung Täter gegeben . Senatsentscheidung Revision Angeklagten . abstellt ist vorliegende Konstellation vergleichbar . Dort schloß Tod Opfers gerade künftige Leistungen Täter . Wahl Hebenstreit