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478 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
9
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Oktober
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
April
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
ist
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
anderweitig
rechtskräftig
gewordenen
Freiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
ist
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
worden
.
Sachrüge
geführte
Revision
Angeklagten
führt
Wegfall
Unterbringung
bleibt
Übrigen
aber
gemäß
§
Abs.
erfolglos
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
verbrachte
Angeklagte
Freundin
Vater
Lebensgefährtin
später
Geschädigten
Abend
10
.
September
Wohnung
Vaters
.
Angeklagte
Geschädigten
Altersunterschieds
Freundin
Kinderschänder
beschimpft
worden
war
verließ
frühen
Morgenstunden
Freundin
Wohnung
begab
Treppenhaus
Heimweg
.
Jedoch
setzte
Geschädigte
Bemerken
werde
zeigen
.
hatte
Pfefferspray
mitgenommen
Treppenhaus
versprühte
aber
Angeklagte
Freundin
beeinträchtigt
wurden
schon
weiter
unten
Treppenhaus
befanden
.
Angeklagte
versuchte
mitgeführte
Bierflasche
zerschlagen
zunächst
gelang
.
Freundin
legte
Baby
Flur
abgestellten
Kinderwagen
verließ
Haus
.
Angeklagte
blieb
Hausflur
nunmehr
gelang
Bierflasche
abzuschlagen
.
Geschädigte
Treppenhaus
erreichte
Angeklagten
gegenüberstand
rammte
unvermittelt
Ende
Flasche
Brust
Schnittwunden
erlitt
.
war
Angeklagte
zwar
alkoholbedingt
enthemmt
jedoch
erheblich
Schuldfähigkeit
beeinträchtigt
.
2
.
Strafausspruch
sind
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Revisionsvortrag
bestand
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Sachverhalt
Putativnotwehr
gar
Verbotsirrtum
erörtern
Voraussetzungen
auch
Angeklagte
Zeitpunkt
berufen
hat
.
3
.
Jedoch
wendet
Revision
Recht
Anordnung
.
kann
bestehen
bleiben
.
landgerichtlichen
Wertung
Angeklagte
sei
nur
leicht
alkoholisiert
gewesen
habe
Provokation
spätere
Opfer
initiierte
gehandelt
versteht
schon
symptomatische
Zusammenhang
Tat
festgestellten
Hang
selbst
vgl.
Urteil
20
.
September
.
ist
aber
jedenfalls
Gefahr
weiterer
erheblicher
rechtswidriger
Hang
zurückgehender
Taten
Angeklagten
belegt
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
anzustellende
Gefahrprognose
ist
Hauptverhandlung
Urteil
17
November
NStZ-RR
.
Urteil
enthält
nur
formelhafte
Ausführung
bestehe
Hangs
große
Gefahr
vergleichbarer
erheblicher
Taten
Bereich
Körperverletzung/gefährlichen
Körperverletzung
.
Überzeugung
entbehrt
Begründung
indes
erforderlich
ist
vgl.
StGB
Abs.
Gefährlichkeit
.
Insbesondere
erheblichen
Zeitraums
über
Jahren
Anlasstat
Hauptverhandlung
versteht
selbst
.
Vielmehr
bestehen
Jahre
währenden
straflosen
Verhaltens
straffällig
gewordenen
Angeklagten
durchgreifende
Zweifel
.
So
ergibt
Feststellungen
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagte
zuletzt
2
.
April
straffällig
wurde
Beleidigung
beging
.
vorsätzliche
Körperverletzung
hier
einbezogenen
Freiheitsstrafe
verurteilt
worden
war
hatte
Angeklagte
Tage
verfahrensgegenständlichen
Geschehen
begangen
.
Vollstreckung
erkannten
Freiheitsstrafe
war
Einbeziehung
hiesige
Urteil
Bewährung
ausgesetzt
.
Beleidigung
2
.
April
ist
Angeklagte
Schlaganfall
Jahr
mehr
straffällig
geworden
27
November
Inhaftierung
Sache
19
.
Januar
freiem
Fuß
befand
.
4
.
Senat
kann
ausschließen
neue
Verhandlung
Feststellungen
ergeben
könnte
Angeklagten
ausgehende
Gefahr
Sinne
§
StGB
belegen
mithin
Anordnung
Unterbringung
rechtfertigen
.
insoweit
relevanten
persönlichen
Verhältnisse
Angeklagten
teilt
Urteil
vollständig
.
Senat
erkennt
entsprechend
§
Abs.
Wegfall
Maßregel
vgl.
Beschluss
15
.
April
.
5
.
Wegfall
Unterbringung
Entziehungsanstalt
gefährdet
genommen
rechtsfehlerfreien
Strafausspruch
.
Grundsätzlich
besteht
Rechtsfolgen
Strafe
Wechselwirkung
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
.
Auch
Urteilsgründe
ergeben
Anhaltspunkte
Einfluss
Anordnung
Unterbringung
Entscheidung
Höhe
Strafe
.
6
.
Revision
Strafausspruchs
erfolglos
bleibt
war
Anwendung
§
Abs.
Raum
.
Wahl
Rothfuß