BESCHLUSS 9 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Oktober gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . April wird Maßgabe unbegründet verworfen Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Angeklagte ist gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden . ist Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet worden . Sachrüge geführte Revision Angeklagten führt Wegfall Unterbringung bleibt Übrigen aber gemäß § Abs. erfolglos . 1 . Feststellungen Landgerichts verbrachte Angeklagte Freundin Vater Lebensgefährtin später Geschädigten Abend 10 . September Wohnung Vaters . Angeklagte Geschädigten Altersunterschieds Freundin Kinderschänder beschimpft worden war verließ frühen Morgenstunden Freundin Wohnung begab Treppenhaus Heimweg . Jedoch setzte Geschädigte Bemerken werde zeigen . hatte Pfefferspray mitgenommen Treppenhaus versprühte aber Angeklagte Freundin beeinträchtigt wurden schon weiter unten Treppenhaus befanden . Angeklagte versuchte mitgeführte Bierflasche zerschlagen zunächst gelang . Freundin legte Baby Flur abgestellten Kinderwagen verließ Haus . Angeklagte blieb Hausflur nunmehr gelang Bierflasche abzuschlagen . Geschädigte Treppenhaus erreichte Angeklagten gegenüberstand rammte unvermittelt Ende Flasche Brust Schnittwunden erlitt . war Angeklagte zwar alkoholbedingt enthemmt jedoch erheblich Schuldfähigkeit beeinträchtigt . 2 . Strafausspruch sind revisionsrechtlich beanstanden . Revisionsvortrag bestand rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt Putativnotwehr gar Verbotsirrtum erörtern Voraussetzungen auch Angeklagte Zeitpunkt berufen hat . 3 . Jedoch wendet Revision Recht Anordnung . kann bestehen bleiben . landgerichtlichen Wertung Angeklagte sei nur leicht alkoholisiert gewesen habe Provokation spätere Opfer initiierte gehandelt versteht schon symptomatische Zusammenhang Tat festgestellten Hang selbst vgl. Urteil 20 . September . ist aber jedenfalls Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Hang zurückgehender Taten Angeklagten belegt . Maßgeblicher Zeitpunkt anzustellende Gefahrprognose ist Hauptverhandlung Urteil 17 November NStZ-RR . Urteil enthält nur formelhafte Ausführung bestehe Hangs große Gefahr vergleichbarer erheblicher Taten Bereich Körperverletzung/gefährlichen Körperverletzung . Überzeugung entbehrt Begründung indes erforderlich ist vgl. StGB Abs. Gefährlichkeit . Insbesondere erheblichen Zeitraums über Jahren Anlasstat Hauptverhandlung versteht selbst . Vielmehr bestehen Jahre währenden straflosen Verhaltens straffällig gewordenen Angeklagten durchgreifende Zweifel . So ergibt Feststellungen persönlichen Verhältnissen Angeklagte zuletzt 2 . April straffällig wurde Beleidigung beging . vorsätzliche Körperverletzung hier einbezogenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war hatte Angeklagte Tage verfahrensgegenständlichen Geschehen begangen . Vollstreckung erkannten Freiheitsstrafe war Einbeziehung hiesige Urteil Bewährung ausgesetzt . Beleidigung 2 . April ist Angeklagte Schlaganfall Jahr mehr straffällig geworden 27 November Inhaftierung Sache 19 . Januar freiem Fuß befand . 4 . Senat kann ausschließen neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte Angeklagten ausgehende Gefahr Sinne § StGB belegen mithin Anordnung Unterbringung rechtfertigen . insoweit relevanten persönlichen Verhältnisse Angeklagten teilt Urteil vollständig . Senat erkennt entsprechend § Abs. Wegfall Maßregel vgl. Beschluss 15 . April . 5 . Wegfall Unterbringung Entziehungsanstalt gefährdet genommen rechtsfehlerfreien Strafausspruch . Grundsätzlich besteht Rechtsfolgen Strafe Wechselwirkung Urteil 7 . Oktober BGHSt . Auch Urteilsgründe ergeben Anhaltspunkte Einfluss Anordnung Unterbringung Entscheidung Höhe Strafe . 6 . Revision Strafausspruchs erfolglos bleibt war Anwendung § Abs. Raum . Wahl Rothfuß