You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1273 lines
11 KiB

NAMEN
27
.
April
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Hebenstreit
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Landgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
April
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Verkürzungsumfang
insgesamt
Euro
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Übrigen
hat
freigesprochen
.
Teilfreispruch
wendet
Staatsanwaltschaft
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Anklageschrift
22
.
Dezember
wird
Angeklagten
Last
gelegt
Fällen
Fällen
Lohnsteuer
hinterzogen
haben
Fällen
Sinne
§
Arbeitsentgelt
vorenthalten
haben
.
Staatsanwaltschaft
wirft
Angeklagten
Jahr
dritten
Quartal
Jahres
Geschäftsführer
GmbH
Folgenden
:
GmbH
fortlaufend
Arbeitnehmer
beschäftigt
ben
überhaupt
Sozialversicherung
gemeldet
worden
seien
zuständigen
Einzugsstellen
niedrigere
tatsächlich
gezahlte
Löhne
gemeldet
habe
.
insoweit
gemeldeten
Lohnaufwendungen
habe
auch
Lohnsteueranmeldungen
Gesellschaft
angegeben
.
verschleiern
GmbH
gezahlten
Löhne
schwarz
ausgezahlt
worden
seien
habe
Angeklagte
veranlasst
Scheinrechnungen
Abdeckrechnungen
Firmen
-Bau
Firma
GmbH
Buchhaltung
F.
GmbH
aufge-
nommen
worden
seien
.
Rechnungen
enthaltenen
Umsatzsteuern
habe
Angeklagte
Unrecht
Umsatzsteuervoranmeldungen
GmbH
aufgenommen
.
Schließlich
habe
Angeklagte
GmbH
Firma
GmbH
Kl
.
erbrachte
Umsätze
nanzbehörden
angemeldet
Umsatzsteuern
hinterzogen
.
Insgesamt
habe
Angeklagte
Euro
Umsatzsteuern
Euro
Lohnsteuern
verkürzt
Beitragsanteile
Sozialversicherung
Euro
Einzugsstellen
abgeführt
.
II
.
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Geständnisses
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtverkürzungssumme
Euro
Umsatzsteuern
verurteilt
.
Verurteilung
bezieht
Voranmeldungszeiträume
November
Dezember
April
Juli
II
.
.
Quartal
.
Landgericht
hat
insoweit
festgestellt
Angeklagte
Zeiträumen
Ausgangsumsätze
.
GmbH
Umfang
insgesamt
Euro
Firma
Höhe
Mio.
Euro
GmbH
Finanzamt
einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen
aufgenommen
hatte
.
2
.
Voranmeldungszeiträume
August
Dezember
Quartal
hat
Landgericht
Verfahren
Antrag
Staatsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
vorläufig
eingestellt
.
Übrigen
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
.
3
.
Bezüglich
Teilfreispruchs
hat
Landgericht
folgende
lungen
getroffen
:
Angeklagte
ist
Gründung
GmbH
Jahr
ziger
Gesellschafter
eingetragener
Geschäftsführer
Gesellschaft
.
GmbH
wurde
Jahren
Bereich
Trockenbau
tätig
erbrachte
hierbei
Wesentlichen
Verputzarbeiten
.
setzte
Gesellschaft
eigene
Arbeitnehmer
auch
Subunternehmer
.
Angeklagte
hierbei
Unrecht
Vorsteuern
Scheinrechnungen
Firmen
GmbH
Firma
-Bau
geltend
gemacht
habe
konnte
Landgericht
Verurteilung
ausreichenden
Sicherheit
feststellen
.
gilt
Vorwurf
Angeklagte
habe
Rechnungen
ausgewiesenen
Beträge
Schwarzlöhne
Arbeitnehmer
F.
GmbH
ausbezahlt
.
Vielmehr
hat
Landgericht
ausdrücklich
festgestellt
genannten
Firmen
ausschließbar
Subunternehmer
GmbH
tätig
gewesen
Rechnungsbeträge
Firmen
auch
ausbezahlt
worden
sind
.
Landgericht
hat
Angeklagten
insoweit
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
ist
Ansicht
Angeklagten
abgesehen
Umsatzsteuerhinterziehung
angemeldeten
Ausgangsumsätze
vorgeworfenen
Taten
Verurteilung
ausreichenden
Sicherheit
nachgewiesen
werden
konnten
.
.
Staatsanwaltschaft
hat
Revision
wirksam
Teilfreispruch
beschränkt
.
sind
auch
Strafaussprüche
Verurteilung
Hinterziehung
Voranmeldungszeiträumen
November
Dezember
April
Juli
II
.
.
Quartal
Revisionsangriff
ausgenommen
.
Hinterziehung
Nichtanmeldung
Ausgangsumsätzen
einerseits
unberechtigte
Geltendmachung
Vorsteuern
andererseits
stellt
Voranmeldungszeitraum
einheitliche
Tat
Steuerhinterziehung
materiell-rechtlichen
Sinn
.
Maßgeblich
materiell-rechtlichen
Tatbegriff
sind
steuerlichen
Erklärungspflichten
vgl.
Hinterziehung
Einkommensteuer
.
Abgabe
unrichtigen
Steuererklärung
ist
grundsätzlich
einheitliche
selbständige
Tat
Sinne
§
StGB
werten
;
Steuerhinterziehung
Unterlassen
ist
ebenfalls
Hinblick
Steuerart
Besteuerungszeitraum
Steuerpflichtigen
selbständigen
Tat
auszugehen
vgl.
266
;
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Strafaussprüche
werden
hier
auch
etwa
onsangriff
umfasst
Staatsanwaltschaft
Beweiswürdigung
Landgerichts
vorgebrachten
Einwände
Verurteilung
erfassten
Voranmeldungszeiträume
ebenfalls
betreffen
.
Wortlaut
Beschränkung
Revision
Teilfreispruch
ist
eindeutig
;
können
Teilfreispruch
erfassten
Tatvorwürfe
losgelöst
Schuldspruch
umfassten
Taten
beurteilt
werden
.
Auch
Tatserie
Steuerhinterziehungen
bleiben
ten
rechtlich
tatsächlich
selbständig
sind
isolierten
Bewertung
zugänglich
.
Ist
aber
Fall
gebietet
Rechtsmittelberechtigten
eingeräumte
Gestaltungsmacht
Verfahrensgegenstand
Rechtsmittelerklärungen
Ausdruck
kommenden
Gestaltungswillen
Rahmen
rechtlich
Möglichen
respektieren
.
Revisionsgericht
kann
darf
Entscheidungsteile
nachprüfen
Nachprüfung
Seite
begehrt
wird
angegriffene
Entscheidungsteil
trennbar
ist
also
losgelöst
übrigen
Urteilsinhalt
geprüft
beurteilt
werden
kann
.
.
;
vgl.
BGHSt
.
So
verhält
auch
hier
.
Hätte
Staatsanwaltschaft
Teilfreisprüchen
auch
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
Strafaussprüche
angreifen
wollen
Hinblick
ungerechtfertigte
Vorsteueranmeldungen
größeren
Schuldumfang
höhere
Einzelstrafen
erreichen
können
vgl.
Abs.
Beschränkung
hätte
Revisionsbeschränkung
klar
Ausdruck
bringen
müssen
.
IV
.
Teilfreispruch
hat
Bestand
;
leidet
durchgreifenden
Rechtsfehlern
.
kann
dahinstehen
nahe
liegt
Urteil
bereits
formellen
Anforderungen
Freispruchsbegründung
stellen
sind
vgl.
§
Abs.
Freispruch
genügt
.
Jedenfalls
hält
Beweiswürdigung
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Allerdings
muss
Revisionsgericht
grundsätzlich
hinnehmen
Tatgericht
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatgerichts
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Tatgericht
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
nur
22
24
;
18
19
;
.
.
.
Rechtsfehlerhaft
ist
auch
Tatgericht
Beweiswürdigung
beschränkt
einzelnen
Belastungsindizien
gesondert
erörtern
jeweiligen
Beweiswert
prüfen
Gesamtabwägung
Täterschaft
sprechenden
Umstände
vorzunehmen
vgl.
§
Beweiswürdigung
unzureichende
;
NStZ
;
.
.
.
-9-
richtlichen
Überprüfung
unterliegt
auch
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
worden
sind
.
.
;
NStZ-RR
147
;
NStZ
35
36
;
;
.
m.w
.
.
2
.
Gemessen
Maßstäben
kann
Beweiswürdigung
Bestand
haben
.
Beweiswürdigung
muss
Tatgericht
festgestellten
Indizien
auseinandersetzen
geeignet
sind
Beweisergebnis
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
.
muss
Urteilsgründen
selbst
ergeben
Beweisergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
einbezogen
hat
.
Indizien
können
Gesamtheit
Gericht
entsprechende
Überzeugung
vermitteln
auch
Mehrzahl
Beweisanzeichen
jeweils
allein
Nachweis
Täterschaft
Angeklagten
ausreicht
NStZ-RR
f.
.
.
Hier
hat
Landgericht
Angeklagten
belastenden
Indizien
lediglich
isoliert
auseinandergesetzt
jeweils
Wertung
getroffen
Beweis
Angeklagten
belastenden
Geschehensablauf
führen
sei
.
Vorgehensweise
lässt
besorgen
Landgericht
Zweifelsgrundsatz
rechtsfehlerhaft
schon
einzelne
Indiztatsachen
angewandt
so
Blick
verloren
hat
auch
Indizien
einzeln
nebeneinander
stehen
jeweils
Hinweis
Täterschaft
Angeklagten
enthalten
Gesamtheit
Überzeugung
Tatrichters
Schuld
begründen
können
vgl.
NStZ-RR
45
;
.
16
.
Dezember
.
Beweiswürdigung
ist
auch
durchgreifend
haft
Landgericht
Angeklagten
günstige
Umstände
ausschließbar
unterstellt
hat
tatsächlichen
Anhaltspunkte
gegeben
waren
.
hat
auch
Einlassungen
Angeklagten
widerlegen
angesehen
Richtigkeit
Anhaltspunkte
ersichtlich
waren
.
So
hielt
Landgericht
etwa
ausschließbar
Arbeiter
verschiedenen
Gewerke
jeweils
nacheinander
Baustelle
Tätigkeiten
verrichteten
auch
kannten
S.
.
hielt
ausgeschlossen
Person
.
anderer
Firma
.
auch
Wissen
Inhaberin
Firma
Zwecke
benutzt
habe
S.
.
Auch
sonst
könne
ausgeschlossen
werden
Namen
Scheinfirmen
bezeichneten
Firmen
Nichtberechtigten
eigene
Zwecke
verwendet
worden
seien
S.
.
Nachweis
Scheinrechnungen
lasse
auch
führen
Computer
Angeklagten
Blankorechnungsformulare
Firma
.
gefunden
worden
sind
.
Vielmehr
sei
Einlassung
Angeklagten
widerlegen
habe
Gefälligkeit
Rechnungen
andere
Firmen
ausgedruckt
S.
.
Ebenso
sei
Angeklagten
widerlegen
Mängelrügen
bereits
Rechnungsstellung
Subunternehmern
besprochen
worden
seien
so
dass
Nachweis
Scheinrechnungen
unterlassener
Korrekturen
Rechnungen
führen
sei
S.
.
Vermutung
Staatsanwaltschaft
Scheinfirmen
angesehenen
Firmen
hätten
Sozialbehörden
gemeldeten
Arbeitnehmern
Buchhaltung
F.
GmbH
erfassten
Umsätze
erwirtschaften
können
könne
schon
bewiesen
werden
ausgeschlossen
sei
Firmen
ihrerseits
Subunternehmer
Arbeitnehmer
beschäftigten
Sozialbehörden
angemeldet
wesen
seien
S.
.
Auch
Zugrundelegung
tatsächlicher
Fremdleistungen
Firmen
.
-Bau
kalkulatorischer
Verlust
ergebe
sei
Nachweis
Angeklagten
angelasteten
Vorwürfe
geeignet
;
unwiderlegt
habe
Angeklagte
eingelassen
würden
regelmäßig
Arbeitsamt
überhöhte
Auftragssummen
genannt
ausländische
Arbeitnehmer
nur
Arbeitsamt
genehmigten
auch
anderen
Baustellen
einsetzen
können
S.
.
Ausführungen
lassen
besorgen
Landgericht
habe
beachtet
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
ist
Angeklagten
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
zureichenden
Anhaltspunkte
erbracht
sind
.
.
;
vgl.
nur
;
.
21
.
Juni
StR
.
Jedenfalls
stellt
Rechtsfehler
Feststellungen
nahe
liegende
Schlussfolgerung
gezogen
wurde
konkrete
Gründe
angeführt
sind
Ergebnis
stützen
können
.
16
.
Dezember
.
So
verhält
hier
.
Insbesondere
fernliegende
Annahme
Landgerichts
verfahrensgegenständlichen
Angeklagten
Subunternehmer
bezeichneten
Firmen
könnten
Nichtberechtigten
eigene
Zwecke
verwendet
worden
seien
S.
sind
Landgericht
tatsächlichen
Anhaltspunkte
dargelegt
worden
.
Umständen
ist
auch
sehr
knapp
gehaltene
Gesamtwürdigung
festgestellten
Umstände
S.
rechtsfehlerhaft
.
Allein
bestimmtes
Ergebnis
fern
sogar
nahe
liegt
folgt
zwar
Tatgericht
Einzelfall
auch
rechtsfehlerfrei
anderen
Ergebnis
kommen
kann
.
Verwirft
jedoch
nahe
liegenden
Deutungsmöglichkeiten
führt
Begründung
Zweifel
Täterschaft
Angeklagten
nur
Schlussfolgerungen
Beweisaufnahme
tatsächlichen
Anhaltspunkte
gibt
eher
fern
liegend
betrachten
sind
so
muss
Gesamtwürdigung
erkennbar
werden
Tatgericht
besonderen
Konstellation
bewusst
ist
.
Andernfalls
besteht
nämlich
Besorgnis
Tatgericht
überspannte
Anforderungen
Überzeugungsbildung
gestellt
hat
vgl.
NStZ-RR
.
So
verhält
hier
.
Sache
bedarf
neuer
tatgerichtlicher
Prüfung
Entscheidung
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
hat
.
Wahl
Hebenstreit
Jäger