NAMEN 27 . April Strafsache Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Hebenstreit Dr. Prof. Dr. Richterin Landgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 6 . April aufgehoben Angeklagte freigesprochen worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Verkürzungsumfang insgesamt Euro Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Übrigen hat freigesprochen . Teilfreispruch wendet Staatsanwaltschaft Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . Anklageschrift 22 . Dezember wird Angeklagten Last gelegt Fällen Fällen Lohnsteuer hinterzogen haben Fällen Sinne § Arbeitsentgelt vorenthalten haben . Staatsanwaltschaft wirft Angeklagten Jahr dritten Quartal Jahres Geschäftsführer GmbH Folgenden : GmbH fortlaufend Arbeitnehmer beschäftigt ben überhaupt Sozialversicherung gemeldet worden seien zuständigen Einzugsstellen niedrigere tatsächlich gezahlte Löhne gemeldet habe . insoweit gemeldeten Lohnaufwendungen habe auch Lohnsteueranmeldungen Gesellschaft angegeben . verschleiern GmbH gezahlten Löhne schwarz ausgezahlt worden seien habe Angeklagte veranlasst Scheinrechnungen Abdeckrechnungen Firmen -Bau Firma GmbH Buchhaltung F. GmbH aufge- nommen worden seien . Rechnungen enthaltenen Umsatzsteuern habe Angeklagte Unrecht Umsatzsteuervoranmeldungen GmbH aufgenommen . Schließlich habe Angeklagte GmbH Firma GmbH Kl . erbrachte Umsätze nanzbehörden angemeldet Umsatzsteuern hinterzogen . Insgesamt habe Angeklagte Euro Umsatzsteuern Euro Lohnsteuern verkürzt Beitragsanteile Sozialversicherung Euro Einzugsstellen abgeführt . II . 1 . Landgericht hat Angeklagten Geständnisses Steuerhinterziehung Fällen Gesamtverkürzungssumme Euro Umsatzsteuern verurteilt . Verurteilung bezieht Voranmeldungszeiträume November Dezember April Juli II . . Quartal . Landgericht hat insoweit festgestellt Angeklagte Zeiträumen Ausgangsumsätze . GmbH Umfang insgesamt Euro Firma Höhe Mio. Euro GmbH Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hatte . 2 . Voranmeldungszeiträume August Dezember Quartal hat Landgericht Verfahren Antrag Staatsanwaltschaft gemäß § Abs. vorläufig eingestellt . Übrigen hat Landgericht Angeklagten freigesprochen . 3 . Bezüglich Teilfreispruchs hat Landgericht folgende lungen getroffen : Angeklagte ist Gründung GmbH Jahr ziger Gesellschafter eingetragener Geschäftsführer Gesellschaft . GmbH wurde Jahren Bereich Trockenbau tätig erbrachte hierbei Wesentlichen Verputzarbeiten . setzte Gesellschaft eigene Arbeitnehmer auch Subunternehmer . Angeklagte hierbei Unrecht Vorsteuern Scheinrechnungen Firmen GmbH Firma -Bau geltend gemacht habe konnte Landgericht Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen . gilt Vorwurf Angeklagte habe Rechnungen ausgewiesenen Beträge Schwarzlöhne Arbeitnehmer F. GmbH ausbezahlt . Vielmehr hat Landgericht ausdrücklich festgestellt genannten Firmen ausschließbar Subunternehmer GmbH tätig gewesen Rechnungsbeträge Firmen auch ausbezahlt worden sind . Landgericht hat Angeklagten insoweit tatsächlichen Gründen freigesprochen . ist Ansicht Angeklagten abgesehen Umsatzsteuerhinterziehung angemeldeten Ausgangsumsätze vorgeworfenen Taten Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden konnten . . Staatsanwaltschaft hat Revision wirksam Teilfreispruch beschränkt . sind auch Strafaussprüche Verurteilung Hinterziehung Voranmeldungszeiträumen November Dezember April Juli II . . Quartal Revisionsangriff ausgenommen . Hinterziehung Nichtanmeldung Ausgangsumsätzen einerseits unberechtigte Geltendmachung Vorsteuern andererseits stellt Voranmeldungszeitraum einheitliche Tat Steuerhinterziehung materiell-rechtlichen Sinn . Maßgeblich materiell-rechtlichen Tatbegriff sind steuerlichen Erklärungspflichten vgl. Hinterziehung Einkommensteuer . Abgabe unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich einheitliche selbständige Tat Sinne § StGB werten ; Steuerhinterziehung Unterlassen ist ebenfalls Hinblick Steuerart Besteuerungszeitraum Steuerpflichtigen selbständigen Tat auszugehen vgl. 266 ; Steuerstrafrecht . Aufl . Rdn . . Strafaussprüche werden hier auch etwa onsangriff umfasst Staatsanwaltschaft Beweiswürdigung Landgerichts vorgebrachten Einwände Verurteilung erfassten Voranmeldungszeiträume ebenfalls betreffen . Wortlaut Beschränkung Revision Teilfreispruch ist eindeutig ; können Teilfreispruch erfassten Tatvorwürfe losgelöst Schuldspruch umfassten Taten beurteilt werden . Auch Tatserie Steuerhinterziehungen bleiben ten rechtlich tatsächlich selbständig sind isolierten Bewertung zugänglich . Ist aber Fall gebietet Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Gestaltungsmacht Verfahrensgegenstand Rechtsmittelerklärungen Ausdruck kommenden Gestaltungswillen Rahmen rechtlich Möglichen respektieren . Revisionsgericht kann darf Entscheidungsteile nachprüfen Nachprüfung Seite begehrt wird angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist also losgelöst übrigen Urteilsinhalt geprüft beurteilt werden kann . . ; vgl. BGHSt . So verhält auch hier . Hätte Staatsanwaltschaft Teilfreisprüchen auch Angeklagte verurteilt worden ist Strafaussprüche angreifen wollen Hinblick ungerechtfertigte Vorsteueranmeldungen größeren Schuldumfang höhere Einzelstrafen erreichen können vgl. Abs. Beschränkung hätte Revisionsbeschränkung klar Ausdruck bringen müssen . IV . Teilfreispruch hat Bestand ; leidet durchgreifenden Rechtsfehlern . kann dahinstehen nahe liegt Urteil bereits formellen Anforderungen Freispruchsbegründung stellen sind vgl. § Abs. Freispruch genügt . Jedenfalls hält Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Allerdings muss Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen Tatgericht Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache Tatgerichts . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Tatgericht unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. nur 22 24 ; 18 19 ; . . . Rechtsfehlerhaft ist auch Tatgericht Beweiswürdigung beschränkt einzelnen Belastungsindizien gesondert erörtern jeweiligen Beweiswert prüfen Gesamtabwägung Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen vgl. § Beweiswürdigung unzureichende ; NStZ ; . . . -9- richtlichen Überprüfung unterliegt auch überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind . . ; NStZ-RR 147 ; NStZ 35 36 ; ; . m.w . . 2 . Gemessen Maßstäben kann Beweiswürdigung Bestand haben . Beweiswürdigung muss Tatgericht festgestellten Indizien auseinandersetzen geeignet sind Beweisergebnis Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen . muss Urteilsgründen selbst ergeben Beweisergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung einbezogen hat . Indizien können Gesamtheit Gericht entsprechende Überzeugung vermitteln auch Mehrzahl Beweisanzeichen jeweils allein Nachweis Täterschaft Angeklagten ausreicht NStZ-RR f. . . Hier hat Landgericht Angeklagten belastenden Indizien lediglich isoliert auseinandergesetzt jeweils Wertung getroffen Beweis Angeklagten belastenden Geschehensablauf führen sei . Vorgehensweise lässt besorgen Landgericht Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft schon einzelne Indiztatsachen angewandt so Blick verloren hat auch Indizien einzeln nebeneinander stehen jeweils Hinweis Täterschaft Angeklagten enthalten Gesamtheit Überzeugung Tatrichters Schuld begründen können vgl. NStZ-RR 45 ; . 16 . Dezember . Beweiswürdigung ist auch durchgreifend haft Landgericht Angeklagten günstige Umstände ausschließbar unterstellt hat tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben waren . hat auch Einlassungen Angeklagten widerlegen angesehen Richtigkeit Anhaltspunkte ersichtlich waren . So hielt Landgericht etwa ausschließbar Arbeiter verschiedenen Gewerke jeweils nacheinander Baustelle Tätigkeiten verrichteten auch kannten S. . hielt ausgeschlossen Person . anderer Firma . auch Wissen Inhaberin Firma Zwecke benutzt habe S. . Auch sonst könne ausgeschlossen werden Namen Scheinfirmen bezeichneten Firmen Nichtberechtigten eigene Zwecke verwendet worden seien S. . Nachweis Scheinrechnungen lasse auch führen Computer Angeklagten Blankorechnungsformulare Firma . gefunden worden sind . Vielmehr sei Einlassung Angeklagten widerlegen habe Gefälligkeit Rechnungen andere Firmen ausgedruckt S. . Ebenso sei Angeklagten widerlegen Mängelrügen bereits Rechnungsstellung Subunternehmern besprochen worden seien so dass Nachweis Scheinrechnungen unterlassener Korrekturen Rechnungen führen sei S. . Vermutung Staatsanwaltschaft Scheinfirmen angesehenen Firmen hätten Sozialbehörden gemeldeten Arbeitnehmern Buchhaltung F. GmbH erfassten Umsätze erwirtschaften können könne schon bewiesen werden ausgeschlossen sei Firmen ihrerseits Subunternehmer Arbeitnehmer beschäftigten Sozialbehörden angemeldet wesen seien S. . Auch Zugrundelegung tatsächlicher Fremdleistungen Firmen . -Bau kalkulatorischer Verlust ergebe sei Nachweis Angeklagten angelasteten Vorwürfe geeignet ; unwiderlegt habe Angeklagte eingelassen würden regelmäßig Arbeitsamt überhöhte Auftragssummen genannt ausländische Arbeitnehmer nur Arbeitsamt genehmigten auch anderen Baustellen einsetzen können S. . Ausführungen lassen besorgen Landgericht habe beachtet Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten ist Angeklagten Tatvarianten unterstellen Vorliegen zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind . . ; vgl. nur ; . 21 . Juni StR . Jedenfalls stellt Rechtsfehler Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde konkrete Gründe angeführt sind Ergebnis stützen können . 16 . Dezember . So verhält hier . Insbesondere fernliegende Annahme Landgerichts verfahrensgegenständlichen Angeklagten Subunternehmer bezeichneten Firmen könnten Nichtberechtigten eigene Zwecke verwendet worden seien S. sind Landgericht tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt worden . Umständen ist auch sehr knapp gehaltene Gesamtwürdigung festgestellten Umstände S. rechtsfehlerhaft . Allein bestimmtes Ergebnis fern sogar nahe liegt folgt zwar Tatgericht Einzelfall auch rechtsfehlerfrei anderen Ergebnis kommen kann . Verwirft jedoch nahe liegenden Deutungsmöglichkeiten führt Begründung Zweifel Täterschaft Angeklagten nur Schlussfolgerungen Beweisaufnahme tatsächlichen Anhaltspunkte gibt eher fern liegend betrachten sind so muss Gesamtwürdigung erkennbar werden Tatgericht besonderen Konstellation bewusst ist . Andernfalls besteht nämlich Besorgnis Tatgericht überspannte Anforderungen Überzeugungsbildung gestellt hat vgl. NStZ-RR . So verhält hier . Sache bedarf neuer tatgerichtlicher Prüfung Entscheidung Landgericht Angeklagten freigesprochen hat . Wahl Hebenstreit Jäger