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11 KiB

NAMEN
22
Juli
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
8
Juli
Sitzung
22
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verhandlung
8
Juli
Verteidiger
Angeklagten
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Februar
betrifft
Schuldspruch
dahingehend
abgeändert
Angeklagte
S.
Steuerhinterziehung
Fällen
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fällen
schuldig
ist
Ausspruch
Einzelstrafen
dahingehend
abgeändert
Angeklagte
folgt
verurteilt
ist
:
Fälle
Anklage
Beihilfe
Hinterziehung
Monat
September
3
.
Quartal
einheitlichen
Freiheitsstrafe
Monaten
Fälle
Anklage
Beihilfe
Hinterziehung
Monat
Januar
einheitlichen
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
Fälle
Anklage
Beihilfe
Hinterziehung
Monat
März
einheitlichen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
;
Fällen
festgesetzten
Einzelstrafen
entfallen
;
Ausspruch
Einzelstrafe
Fall
Anklage
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
S.
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
hung
Fällen
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützten
Revisionen
.
Rechtsmittel
erzielt
Urteilsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
Übrigen
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
revidierende
war
Initiator
raum
April
März
betriebenen
Hinterziehung
Handel
CO2-Emissionszertifikaten
ausgerichteten
Betrugssystems
September
auch
Angeklagte
S.
eingebunden
war
.
Inland
ansässige
GmbH
Folgenden
:
faktisch
beherrscht
wurde
erwarb
April
Emissionszertifikate
umsatzsteuerfrei
Ausland
.
Zertifikate
wurden
zeitnah
ebenfalls
genden
:
geführte
Sitz
weiterveräußert
Leistungen
Gutschriften
Ausweis
deutscher
Umsatzsteuer
erteilte
.
veräußerte
Zertifikate
Angeklagten
S.
führte
GmbH
Folgenden
:
auch
insoweit
Gutschriftsverfahren
Ausweis
deutscher
Umsatzsteuer
abgerechnet
wurde
.
veräußerte
Zertifikate
deutsche
nehmer
auch
Banken
weiter
.
7
.
Januar
schied
Leistungskette
.
erwarb
Zertifikate
sem
Zeitpunkt
direkt
Ausland
erteilte
aber
dennoch
weiterhin
Gutschriften
Ausweis
deutscher
Umsatzsteuer
leistete
chende
Zahlungen
.
sog.
system
eingebunden
war
erklärte
Umsatzsteuervoranmeldungen
zweite
dritte
vierte
Quartal
zwar
Umsätze
Veräußerung
Zertifikate
.
Umsatzsteuerschuld
mindern
machte
jedoch
Vorsteuerabzug
Scheinrechnungen
vermeintlicher
inländischer
Lieferanten
geltend
Fälle
Anklage
.
Monate
Januar
März
gab
Umsatzsteuervoranmeldungen
mehr
Fälle
Anklage
.
Berechnungen
Strafkammer
wurde
insgesamt
Umsatzsteuer
Höhe
Euro
kürzt
S.
.
Umsatzsteuervoranmeldungen
auftrat
erklärte
Mitangeklagte
sog.
Buffer
Geschäftsführer
Voranmeldungszeiträume
April
Juli
September
Januar
März
Leistungen
teilweise
allerdings
geren
Rechnungsbeträgen
steuerpflichtige
Umsätze
machte
erteilten
Gutschriften
ausgewiesene
steuer
Unrecht
Vorsteuer
geltend
Fälle
Anklage
.
wurde
Berechnungen
Landgerichts
Umsatzsteuer
Höhe
Euro
verkürzt
S.
.
weiteren
Buffer
eingeschaltete
S.
machte
Geschäftsführer
Umsatzsteuervoranmeldungen
Monate
September
Januar
März
Unrecht
Vorsteuerabzug
Anklage
.
Angeklagte
S.
erteilten
Gutschriften
geltend
Fälle
hatte
August
erkannt
Umsatzsteuerbetrugssystem
eingebunden
war
lediglich
Zwecke
Umsatzsteuerbetrugs
Emissionszertifikaten
handelte
.
wusste
mindestens
weiteres
Unternehmen
Umsatzsteuerbetrugskette
eingeschaltet
war
seinerseits
Steuern
verkürzte
billigte
.
wurde
Berechnungen
Landgerichts
Umsatzsteuer
Höhe
insgesamt
verkürzt
S.
.
Verfahrensrüge
Angeklagte
S.
Verletzung
§
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StPO
geltend
macht
dringt
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
dargelegten
Gründen
.
II
.
Sachrüge
hat
Revision
Angeklagten
teilweise
Erfolg
.
führt
Abänderung
Schuldspruchs
Aufhebung
Teilen
Strafausspruchs
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
S.
Umsatzsteuer
Hinterziehung
Fällen
§
Abs.
Nr.
wird
Feststellungen
getragen
.
Angeklagte
machte
Geschäftsführer
steuervoranmeldungen
Monate
September
Januar
März
unrichtige
Angaben
steuerlich
erhebliche
Tatsachen
erteilten
Gutschriften
offen
ausgewiesene
Umsatzsteuer
Unrecht
Vorsteuer
geltend
machte
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
UStG
kann
Unternehmer
gesetzlich
geschuldete
Steuer
Lieferungen
sonstige
Leistungen
abziehen
anderen
Unternehmer
Unternehmen
ausgeführt
worden
sind
.
Ausübung
Vorsteuerabzugs
setzt
Unternehmer
Rechnung
Gutschrift
.
.
UStG
besitzt
.
Vorsteuerabzug
ist
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
jedoch
dann
versagen
Steuerpflichtige
unionsrechtlichen
Sinne
selbst
Steuerhinterziehung
begeht
wusste
hätte
wissen
müssen
Erwerb
Umsatz
beteiligt
Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogen
ist
Hinterziehung
Beteiligter
anzusehen
ist
vgl.
Urteile
6
Juli
Rechtssache
C-439/04
u.a.
Kittel
Slg
.
I-6161
18
.
Dezember
Rechtssache
u.a.
Italmoda
;
Beschluss
19
November
.
Frage
Voraussetzungen
Vorsteuerabzug
vorliegen
ist
Zeitpunkt
Abgabe
Steueranmeldung
Vorsteuerabzug
vorgenommen
wird
maßgeblich
Ausführung
Lieferung
sonstigen
Leistung
vgl.
Beschlüsse
29
.
Januar
NStZ
1
.
Oktober
NStZ
.
Angeklagte
erkannte
Mitte
August
Umsatzsteuerbetrugskette
eingebunden
war
so
denfalls
September
bezogenen
Leistungen
Vorsteuerabzug
Unrecht
geltend
gemacht
wurde
.
2
.
Auch
Wertung
Landgerichts
Angeklagte
S.
habe
Ankauf
CO2-Zertifikate
Erteilung
Gutschriften
Steuerhinterziehungen
Firmen
Hilfe
geleistet
§
StGB
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Hilfeleistung
Sinne
§
StGB
ist
grundsätzlich
Handlung
anzusehen
Herbeiführung
Taterfolges
Haupttäters
objektiv
fördert
Erfolg
selbst
ursächlich
muss
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
1
.
August
StGB
Abs.
Hilfeleisten
.
Ist
Person
Hinterziehung
ausgerichtetes
Gesamtsystem
integriert
fördert
anderen
Geschäften
Lieferkette
hat
Gehilfe
eigenen
Beitrag
Lieferkette
auch
jeweils
Umsatzsteuerhinterziehung
anderen
Mitglieder
Hinterziehung
Umsatzsteuer
gerichteten
Geschäften
beteiligt
sind
vgl.
Beschluss
11
.
Dezember
NStZ
.
-9-
Gehilfenvorsatz
liegt
Gehilfe
Haupttat
lichen
Merkmalen
kennt
Bewusstsein
handelt
Verhalten
Vorhaben
Haupttäters
fördern
;
Einzelheiten
Haupttat
braucht
kennen
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
1
.
August
StGB
Abs.
Hilfeleisten
.
Entscheidend
ist
Gehilfe
Dimension
Tat
erfassen
kann
vgl.
Urteil
13
.
Januar
NStZ-RR
.
Gehilfe
Erfolg
Haupttat
wünscht
lieber
vermeiden
würde
ist
entscheidend
.
reicht
Hilfe
geeignet
ist
fremde
Haupttat
fördern
erleichtern
Hilfeleistende
weiß
vgl.
Urteil
1
.
August
StGB
Abs.
Hilfeleisten
.
Ausgehend
Maßstäben
sind
hier
tatsächlichen
zungen
Vorliegen
Gehilfenvorsatzes
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Angeklagte
S.
kannt
hat
selbst
eingeräumt
hat
August
ervom
Mitangeklagten
trugskette
eingebunden
worden
war
mindestens
weiteres
Unternehmen
eingeschaltet
war
seinerseits
Steuern
verkürzte
.
konnte
Angeklagte
S.
auch
Dimension
Steuerverkürzung
erfassen
nahm
billigend
Kauf
.
3
.
Auffassung
Revision
fetaten
Angeklagten
S.
mitbestrafte
Vortaten
schaftlich
begangenen
Steuerhinterziehung
handeln
soll
ist
Landgericht
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Taten
zueinander
Verhältnis
Tatmehrheit
.
.
§
StGB
stehen
.
Steuerverkürzungen
betreffen
Steueransprüche
unterschiedlichen
Steuerpflichtigen
nämlich
Steueransprüche
betreffend
Umsatzsteuer
seits
.
einerseits
Gleichwohl
begegnet
konkurrenzrechtliche
Beurteilung
ten
Angeklagten
S.
Landgericht
insoweit
durchgreifenden
Bedenken
Landgericht
Ankauf
Emissionszertifikate
betreffenden
Voranmeldungszeiträumen
jeweils
eigenständige
Beihilfe
Hinterziehung
Umsatzsteuer
gewertet
hat
.
Beihilfe
Tateinheit
Tatmehrheit
anzunehmen
ist
hängt
Anzahl
Beihilfehandlungen
Gehilfen
geförderten
Haupttaten
.
Tatmehrheit
gemäß
§
StGB
ist
anzunehmen
Hilfeleistungen
selbstständige
Taten
gefördert
werden
also
Haupttaten
jeweils
eigenständige
Beihilfehandlungen
zuzuordnen
sind
.
liegt
einheitliche
Beihilfe
.
.
§
StGB
Gehilfe
einzigen
Unterstützungshandlung
Haupttaten
anderen
Hilfe
leistet
vgl.
Beschluss
4
.
März
.
gilt
Akzessorietät
Teilnahme
Unterstützungshandlungen
Haupttat
beziehen
vgl.
Urteil
1
.
August
BGHSt
.
Grundsätzen
hat
Angeklagte
S.
jeweiligen
Voranmeldungszeitraum
Ankauf
Emissionszertifikate
Erteilung
Gutschriften
Hinterziehung
auch
gleichzeitig
Hilfe
geleistet
.
Somit
liegt
Annahme
Landgerichts
einheitliche
Beihilfe
Haupttaten
;
Schuldumfang
bleibt
unberührt
.
bilden
auch
vorgenommenen
Unterstützungshandlungen
Voranmeldungszeiträume
September
betr.
3
.
Quartal
Anteil
September
betr.
Fälle
Anklage
Januar
Fälle
Anklage
März
Fälle
Anklage
jeweils
nur
selbstständige
Tat
Beihilfe
Steuerhinterziehung
.
Unterstützungshandlungen
ziehung
Umsatzsteuer
4
.
Quartal
Fall
Anklage
gehen
Hinterziehung
Monate
Oktober
Dezember
Fälle
Anklage
.
eigenständige
Beihilfe
Fall
Anklage
liegt
.
gefährdet
Bestand
Urteils
isolierter
Betrachtung
Falles
Anklage
lediglich
Beihilfe
versuchten
Steuerhinterziehung
vorgelegen
hätte
Finanzamt
Fall
gemäß
§
Satz
erforderliche
Zustimmung
Auszahlung
geltend
gemachten
Umsatzsteuerüberhangs
verweigert
hatte
S.
;
vgl.
Urteil
7
.
Oktober
Beschluss
23
Juli
.
Senat
ändert
Schuldspruch
dahingehend
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Fällen
Beihilfe
Steuerhinterziehung
lediglich
Fällen
schuldig
ist
.
Vorschrift
steht
Angeklagte
S.
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
4
.
abweichende
konkurrenzrechtliche
Beurteilung
wirkt
insgesamt
unveränderten
Schuldumfangs
verhängten
Einzelstrafen
.
haben
teilweise
entfallen
.
Auch
Landgericht
verhängte
Gesamtstrafe
hat
Bestand
.
Landgericht
rechtlich
selbstständig
gewertete
Beihilfetaten
jeweils
Tat
materiellen
Sinn
darstellen
hält
Senat
jeweils
höchste
Taten
Landgericht
verhängte
Einzelstrafe
Abs.
analog
.
ist
Annahme
einheitlichen
Beihilfe
höheren
Schuldumfangs
ausgeschlossen
Landgericht
zutreffender
konkurrenzrechtlicher
Einstufung
Taten
geringere
Einzelstrafe
jeweils
höchste
Teil
Tatunrechts
festgesetzte
verhängt
hätte
.
weiteren
Teile
einheitlichen
Tat
verhängten
Einzelstrafen
entfallen
.
Auch
Fall
Anklage
festgesetzte
Einzelstrafe
zugleich
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
fällt
insoweit
Taten
Fällen
Anklage
weiteren
eigenständigen
Beihilfetat
fehlt
.
wird
Angeklagte
beschwert
.
Strafzumessung
Einzelstrafen
weist
Übrigen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
S.
.
Insbesondere
hat
gericht
Beihilfetaten
Strafrahmenwahl
zutreffend
abgestellt
Gewicht
Beihilfehandlung
selbst
Annahme
besonders
schweren
Falls
.
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
Nr.
rechtfertigt
.
hat
insbesondere
verkannt
Vorliegen
vertypten
Beihilfe
§
Abs.
Satz
StGB
sein
kann
besonders
schweren
Fall
Steuerhinterziehung
verneinen
vgl.
Beschluss
27
.
Januar
.
Wegfall
Einzelstrafen
Einsatzstrafe
zieht
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Senat
kann
gleichbleibenden
Schuldumfangs
auch
zahlreichen
verbleibenden
Einzelstrafen
ausschließen
Landgericht
zutreffender
Beurteilung
Tatkonkurrenzen
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
Rechtsfehlern
betroffen
sind
.
Raum
Jäger
Mosbacher