NAMEN 22 Juli Strafsache Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 8 Juli Sitzung 22 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verhandlung 8 Juli Verteidiger Angeklagten Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 18 . Februar betrifft Schuldspruch dahingehend abgeändert Angeklagte S. Steuerhinterziehung Fällen Beihilfe Steuerhinterziehung Fällen schuldig ist Ausspruch Einzelstrafen dahingehend abgeändert Angeklagte folgt verurteilt ist : Fälle Anklage Beihilfe Hinterziehung Monat September 3 . Quartal einheitlichen Freiheitsstrafe Monaten Fälle Anklage Beihilfe Hinterziehung Monat Januar einheitlichen Geldstrafe Tagessätzen je Euro Fälle Anklage Beihilfe Hinterziehung Monat März einheitlichen Freiheitsstrafe Jahr Monaten ; Fällen festgesetzten Einzelstrafen entfallen ; Ausspruch Einzelstrafe Fall Anklage Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . 2 . weitergehende Revision Angeklagten S. wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. hung Fällen Beihilfe Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Verurteilung wendet Angeklagte Verfahrensrügen Sachrüge gestützten Revisionen . Rechtsmittel erzielt Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg Übrigen ist unbegründet . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : revidierende war Initiator raum April März betriebenen Hinterziehung Handel CO2-Emissionszertifikaten ausgerichteten Betrugssystems September auch Angeklagte S. eingebunden war . Inland ansässige GmbH Folgenden : faktisch beherrscht wurde erwarb April Emissionszertifikate umsatzsteuerfrei Ausland . Zertifikate wurden zeitnah ebenfalls genden : geführte Sitz weiterveräußert Leistungen Gutschriften Ausweis deutscher Umsatzsteuer erteilte . veräußerte Zertifikate Angeklagten S. führte GmbH Folgenden : auch insoweit Gutschriftsverfahren Ausweis deutscher Umsatzsteuer abgerechnet wurde . veräußerte Zertifikate deutsche nehmer auch Banken weiter . 7 . Januar schied Leistungskette . erwarb Zertifikate sem Zeitpunkt direkt Ausland erteilte aber dennoch weiterhin Gutschriften Ausweis deutscher Umsatzsteuer leistete chende Zahlungen . sog. system eingebunden war erklärte Umsatzsteuervoranmeldungen zweite dritte vierte Quartal zwar Umsätze Veräußerung Zertifikate . Umsatzsteuerschuld mindern machte jedoch Vorsteuerabzug Scheinrechnungen vermeintlicher inländischer Lieferanten geltend Fälle Anklage . Monate Januar März gab Umsatzsteuervoranmeldungen mehr Fälle Anklage . Berechnungen Strafkammer wurde insgesamt Umsatzsteuer Höhe Euro kürzt S. . Umsatzsteuervoranmeldungen auftrat erklärte Mitangeklagte sog. Buffer Geschäftsführer Voranmeldungszeiträume April Juli September Januar März Leistungen teilweise allerdings geren Rechnungsbeträgen steuerpflichtige Umsätze machte erteilten Gutschriften ausgewiesene steuer Unrecht Vorsteuer geltend Fälle Anklage . wurde Berechnungen Landgerichts Umsatzsteuer Höhe Euro verkürzt S. . weiteren Buffer eingeschaltete S. machte Geschäftsführer Umsatzsteuervoranmeldungen Monate September Januar März Unrecht Vorsteuerabzug Anklage . Angeklagte S. erteilten Gutschriften geltend Fälle hatte August erkannt Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden war lediglich Zwecke Umsatzsteuerbetrugs Emissionszertifikaten handelte . wusste mindestens weiteres Unternehmen Umsatzsteuerbetrugskette eingeschaltet war seinerseits Steuern verkürzte billigte . wurde Berechnungen Landgerichts Umsatzsteuer Höhe insgesamt verkürzt S. . Verfahrensrüge Angeklagte S. Verletzung § . V.m . § Abs. Satz StPO geltend macht dringt Antragsschrift Generalbundesanwalts dargelegten Gründen . II . Sachrüge hat Revision Angeklagten teilweise Erfolg . führt Abänderung Schuldspruchs Aufhebung Teilen Strafausspruchs . 1 . Verurteilung Angeklagten S. Umsatzsteuer Hinterziehung Fällen § Abs. Nr. wird Feststellungen getragen . Angeklagte machte Geschäftsführer steuervoranmeldungen Monate September Januar März unrichtige Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen erteilten Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer Unrecht Vorsteuer geltend machte § Abs. Nr. . § Abs. Satz Nr. UStG kann Unternehmer gesetzlich geschuldete Steuer Lieferungen sonstige Leistungen abziehen anderen Unternehmer Unternehmen ausgeführt worden sind . Ausübung Vorsteuerabzugs setzt Unternehmer Rechnung Gutschrift . . UStG besitzt . Vorsteuerabzug ist Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union jedoch dann versagen Steuerpflichtige unionsrechtlichen Sinne selbst Steuerhinterziehung begeht wusste hätte wissen müssen Erwerb Umsatz beteiligt Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist vgl. Urteile 6 Juli Rechtssache C-439/04 u.a. Kittel Slg . I-6161 18 . Dezember Rechtssache u.a. Italmoda ; Beschluss 19 November . Frage Voraussetzungen Vorsteuerabzug vorliegen ist Zeitpunkt Abgabe Steueranmeldung Vorsteuerabzug vorgenommen wird maßgeblich Ausführung Lieferung sonstigen Leistung vgl. Beschlüsse 29 . Januar NStZ 1 . Oktober NStZ . Angeklagte erkannte Mitte August Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden war so denfalls September bezogenen Leistungen Vorsteuerabzug Unrecht geltend gemacht wurde . 2 . Auch Wertung Landgerichts Angeklagte S. habe Ankauf CO2-Zertifikate Erteilung Gutschriften Steuerhinterziehungen Firmen Hilfe geleistet § StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand . Hilfeleistung Sinne § StGB ist grundsätzlich Handlung anzusehen Herbeiführung Taterfolges Haupttäters objektiv fördert Erfolg selbst ursächlich muss . . ; vgl. nur Urteil 1 . August StGB Abs. Hilfeleisten . Ist Person Hinterziehung ausgerichtetes Gesamtsystem integriert fördert anderen Geschäften Lieferkette hat Gehilfe eigenen Beitrag Lieferkette auch jeweils Umsatzsteuerhinterziehung anderen Mitglieder Hinterziehung Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt sind vgl. Beschluss 11 . Dezember NStZ . -9- Gehilfenvorsatz liegt Gehilfe Haupttat lichen Merkmalen kennt Bewusstsein handelt Verhalten Vorhaben Haupttäters fördern ; Einzelheiten Haupttat braucht kennen . . ; vgl. nur Urteil 1 . August StGB Abs. Hilfeleisten . Entscheidend ist Gehilfe Dimension Tat erfassen kann vgl. Urteil 13 . Januar NStZ-RR . Gehilfe Erfolg Haupttat wünscht lieber vermeiden würde ist entscheidend . reicht Hilfe geeignet ist fremde Haupttat fördern erleichtern Hilfeleistende weiß vgl. Urteil 1 . August StGB Abs. Hilfeleisten . Ausgehend Maßstäben sind hier tatsächlichen zungen Vorliegen Gehilfenvorsatzes rechtsfehlerfrei festgestellt . Angeklagte S. kannt hat selbst eingeräumt hat August ervom Mitangeklagten trugskette eingebunden worden war mindestens weiteres Unternehmen eingeschaltet war seinerseits Steuern verkürzte . konnte Angeklagte S. auch Dimension Steuerverkürzung erfassen nahm billigend Kauf . 3 . Auffassung Revision fetaten Angeklagten S. mitbestrafte Vortaten schaftlich begangenen Steuerhinterziehung handeln soll ist Landgericht Ansatz zutreffend ausgegangen Taten zueinander Verhältnis Tatmehrheit . . § StGB stehen . Steuerverkürzungen betreffen Steueransprüche unterschiedlichen Steuerpflichtigen nämlich Steueransprüche betreffend Umsatzsteuer seits . einerseits Gleichwohl begegnet konkurrenzrechtliche Beurteilung ten Angeklagten S. Landgericht insoweit durchgreifenden Bedenken Landgericht Ankauf Emissionszertifikate betreffenden Voranmeldungszeiträumen jeweils eigenständige Beihilfe Hinterziehung Umsatzsteuer gewertet hat . Beihilfe Tateinheit Tatmehrheit anzunehmen ist hängt Anzahl Beihilfehandlungen Gehilfen geförderten Haupttaten . Tatmehrheit gemäß § StGB ist anzunehmen Hilfeleistungen selbstständige Taten gefördert werden also Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind . liegt einheitliche Beihilfe . . § StGB Gehilfe einzigen Unterstützungshandlung Haupttaten anderen Hilfe leistet vgl. Beschluss 4 . März . gilt Akzessorietät Teilnahme Unterstützungshandlungen Haupttat beziehen vgl. Urteil 1 . August BGHSt . Grundsätzen hat Angeklagte S. jeweiligen Voranmeldungszeitraum Ankauf Emissionszertifikate Erteilung Gutschriften Hinterziehung auch gleichzeitig Hilfe geleistet . Somit liegt Annahme Landgerichts einheitliche Beihilfe Haupttaten ; Schuldumfang bleibt unberührt . bilden auch vorgenommenen Unterstützungshandlungen Voranmeldungszeiträume September betr. 3 . Quartal Anteil September betr. Fälle Anklage Januar Fälle Anklage März Fälle Anklage jeweils nur selbstständige Tat Beihilfe Steuerhinterziehung . Unterstützungshandlungen ziehung Umsatzsteuer 4 . Quartal Fall Anklage gehen Hinterziehung Monate Oktober Dezember Fälle Anklage . eigenständige Beihilfe Fall Anklage liegt . gefährdet Bestand Urteils isolierter Betrachtung Falles Anklage lediglich Beihilfe versuchten Steuerhinterziehung vorgelegen hätte Finanzamt Fall gemäß § Satz erforderliche Zustimmung Auszahlung geltend gemachten Umsatzsteuerüberhangs verweigert hatte S. ; vgl. Urteil 7 . Oktober Beschluss 23 Juli . Senat ändert Schuldspruch dahingehend Angeklagte Steuerhinterziehung Fällen Beihilfe Steuerhinterziehung lediglich Fällen schuldig ist . Vorschrift steht Angeklagte S. anders geschehen hätte verteidigen können . 4 . abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung wirkt insgesamt unveränderten Schuldumfangs verhängten Einzelstrafen . haben teilweise entfallen . Auch Landgericht verhängte Gesamtstrafe hat Bestand . Landgericht rechtlich selbstständig gewertete Beihilfetaten jeweils Tat materiellen Sinn darstellen hält Senat jeweils höchste Taten Landgericht verhängte Einzelstrafe Abs. analog . ist Annahme einheitlichen Beihilfe höheren Schuldumfangs ausgeschlossen Landgericht zutreffender konkurrenzrechtlicher Einstufung Taten geringere Einzelstrafe jeweils höchste Teil Tatunrechts festgesetzte verhängt hätte . weiteren Teile einheitlichen Tat verhängten Einzelstrafen entfallen . Auch Fall Anklage festgesetzte Einzelstrafe zugleich Einsatzstrafe Jahren Monaten fällt insoweit Taten Fällen Anklage weiteren eigenständigen Beihilfetat fehlt . wird Angeklagte beschwert . Strafzumessung Einzelstrafen weist Übrigen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten S. . Insbesondere hat gericht Beihilfetaten Strafrahmenwahl zutreffend abgestellt Gewicht Beihilfehandlung selbst Annahme besonders schweren Falls . . Abs. Satz . V.m . Satz Nr. rechtfertigt . hat insbesondere verkannt Vorliegen vertypten Beihilfe § Abs. Satz StGB sein kann besonders schweren Fall Steuerhinterziehung verneinen vgl. Beschluss 27 . Januar . Wegfall Einzelstrafen Einsatzstrafe zieht Aufhebung Ausspruchs Gesamtfreiheitsstrafe . Senat kann gleichbleibenden Schuldumfangs auch zahlreichen verbleibenden Einzelstrafen ausschließen Landgericht zutreffender Beurteilung Tatkonkurrenzen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . Aufhebung Feststellungen bedarf Rechtsfehlern betroffen sind . Raum Jäger Mosbacher