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145 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
25
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Raubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Oktober
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Mai
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tagen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Rüge
Verletzung
:
Revision
mitgeteilte
Arztbericht
Klinikums
bezieht
ebenso
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Klinikums
digten
offensichtlich
Geschäerlittene
Körperverletzung
war
Abs.
Nr.
StPO
Anordnung
Vorsitzenden
verlesbar
.
Übrigen
weist
Senat
Verlesung
Urkunde
dann
protokollieren
ist
nur
Vernehmungsbehelf
dient
241
;
Beschluss
2
.
Dezember
.
Revision
vorgelegten
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
vorgenannten
Urkunden
"
auszugsweise
"
Vernehmung
Geschädigten
verlesen
wurden
;
liegt
Urkunden
auch
Vernehmungsbehelf
Rahmen
Zeugenvernehmung
benutzt
wurden
.
allerdings
"
auszugsweise
"
Verlesung
dennoch
Protokoll
erwähnt
wird
empfiehlt
auch
Verlesungszweck
protokollieren
zusätzlich
verlesenen
Passagen
bezeichnen
.
Herr
RiBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
Unterschrift
verhindert
.
Hebenstreit