BESCHLUSS 25 . Oktober Strafsache 1 . 2 . schweren Raubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Oktober beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tagen . Ergänzend bemerkt Senat Rüge Verletzung : Revision mitgeteilte Arztbericht Klinikums bezieht ebenso Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Klinikums digten offensichtlich Geschäerlittene Körperverletzung war Abs. Nr. StPO Anordnung Vorsitzenden verlesbar . Übrigen weist Senat Verlesung Urkunde dann protokollieren ist nur Vernehmungsbehelf dient 241 ; Beschluss 2 . Dezember . Revision vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt vorgenannten Urkunden " auszugsweise " Vernehmung Geschädigten verlesen wurden ; liegt Urkunden auch Vernehmungsbehelf Rahmen Zeugenvernehmung benutzt wurden . allerdings " auszugsweise " Verlesung dennoch Protokoll erwähnt wird empfiehlt auch Verlesungszweck protokollieren zusätzlich verlesenen Passagen bezeichnen . Herr RiBGH Dr. befindet Urlaub ist Unterschrift verhindert . Hebenstreit