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1.5 KiB

BESCHLUSS
16
.
September
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
September
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
23
Juli
Entscheidung
Revisionsgerichts
Beschluss
Landgerichts
17
Juli
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
31
.
März
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Bedrohung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Beschluss
17
Juli
hat
rechtzeitig
eingelegte
Revision
Angeklagten
§
Abs.
unzulässig
verworfen
Revision
Monatsfrist
§
Abs.
begründet
worden
ist
.
Angeklagte
hat
Schreiben
23
Juli
eingegangen
25
Juli
Landgericht
Einspruch
Beschluss
17
Juli
erhoben
.
habe
Versehen
Verteidigers
Pflichtverteidigers
gehandelt
.
sei
erlaubt
gewesen
Revisionsbegründung
übersenden
.
sei
ausgegangen
sein
Rechtsanwalt
werde
kümmern
.
habe
sicher
nur
Pflicht
vernachlässigt
.
Rechtsbehelf
fristgerechter
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
gemäß
§
Abs.
auszulegen
ist
vgl.
§
ist
zwar
zulässig
begründet
.
Frist
§
Abs.
Revisionsanträge
gestellt
worden
sind
Revision
Abs.
begründet
worden
ist
hat
Landgericht
Recht
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Angeklagte
hat
Wiedereinsetzungsantrag
gestellt
.
auch
hätte
Schreiben
Erfolg
haben
können
Begründung
Revision
3
.
Juni
zugestellte
Urteil
fristgerecht
§
Abs.
vorgeschriebenen
Form
nachgeholt
noch
glaubhaft
gemacht
worden
ist
Angeklagte
eigenes
Verschulden
Wahrung
Frist
Begründung
Rechtsmittels
gehindert
war
Abs.
.
Raum
Rothfuß
Jäger