BESCHLUSS 16 . September Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . September gemäß Abs. beschlossen : Antrag Angeklagten 23 Juli Entscheidung Revisionsgerichts Beschluss Landgerichts 17 Juli wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 31 . März gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Bedrohung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Beschluss 17 Juli hat rechtzeitig eingelegte Revision Angeklagten § Abs. unzulässig verworfen Revision Monatsfrist § Abs. begründet worden ist . Angeklagte hat Schreiben 23 Juli eingegangen 25 Juli Landgericht Einspruch Beschluss 17 Juli erhoben . habe Versehen Verteidigers Pflichtverteidigers gehandelt . sei erlaubt gewesen Revisionsbegründung übersenden . sei ausgegangen sein Rechtsanwalt werde kümmern . habe sicher nur Pflicht vernachlässigt . Rechtsbehelf fristgerechter Antrag Entscheidung Revisionsgerichts gemäß § Abs. auszulegen ist vgl. § ist zwar zulässig begründet . Frist § Abs. Revisionsanträge gestellt worden sind Revision Abs. begründet worden ist hat Landgericht Recht gemäß § Abs. unzulässig verworfen . Angeklagte hat Wiedereinsetzungsantrag gestellt . auch hätte Schreiben Erfolg haben können Begründung Revision 3 . Juni zugestellte Urteil fristgerecht § Abs. vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist Angeklagte eigenes Verschulden Wahrung Frist Begründung Rechtsmittels gehindert war Abs. . Raum Rothfuß Jäger