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2967 lines
26 KiB

NAMEN
18
.
Dezember
BGHSt
:
ja
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
§
1
.
§
Satz
StGB
tatbestandsmäßiger
Weisungsverstoß
setzt
hinreichend
bestimmte
Weisung
.
Maßgeblich
ist
allein
Vollstreckungsgericht
festgelegte
Inhalt
.
2
.
Versäumt
Verurteilte
Meldeweisung
Vorstellung
Bewährungshelfer
gerichtlich
festgelegten
Meldezeitraums
liegt
Weisungsverstoß
selbst
dann
Bewährungshelfer
Termine
Zeitraums
abgesprochen
waren
.
Urteil
18
.
Dezember
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
18
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
März
insoweit
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Vorwurf
einfachen
Körperverletzung/Nötigung
freigesprochen
worden
ist
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Amtsgericht
Strafrichter
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
Grunde
Entschädigung
erlittene
Untersuchungshaft
zugesprochen
.
1
.
war
Anklage
vorgeworfen
worden
Zeitraum
August
Oktober
Fällen
Weisungen
Führungsaufsicht
verstoßen
tatmehrheitlich
besonders
schwere
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Lasten
Zeugin
begangen
haben
.
Einzelnen
war
Folgendes
Last
gelegt
worden
:
Amtsgericht
hatte
Angeklagten
Jahre
Vergewaltigung
Fällen
vorsätzlicher
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Bezug
Vollverbüßung
eintretende
Führungsaufsicht
habe
Landgericht
Dauer
Jahren
angeordnet
entsprechenden
Beschluss
Angeklagten
strafbewehrte
Weisung
erteilt
einmal
monatlich
10
.
28
.
Monats
Bewährungshelfer
melden
.
bekannte
Weisung
habe
Angeklagte
Fällen
verstoßen
August
29
.
September
vereinbarten
Termine
eingehalten
habe
6
.
Oktober
abgesprochenen
Termin
unentschuldigt
ferngeblieben
sei
.
Zeitraum
1
.
Dezember
Uhr
2
.
Dezember
Uhr
habe
geschädigte
Zeugin
Wohnung
Angeklagten
aufgehalten
.
Zeugin
küssen
versuchte
jedoch
wegzustoßen
vermochte
habe
Angeklagte
anschließend
Boden
geworfen
gesetzt
Mund
zugehalten
gedroht
umzubringen
.
Unmittelbar
habe
Angeklagte
Zeugin
wenigstens
Hand
Hals
gewürgt
so
Luft
bekommen
habe
.
Zeugin
Angeklagten
Wehr
setzen
wollte
habe
Faust
Auge
geschlagen
Widerstand
brechen
.
Sodann
habe
Zeugin
Jeans
Hose
Unterhose
Knien
heruntergezogen
.
Einwirkung
vorherigen
Drohung
Gewaltanwendung
habe
Angeklagte
dann
Widerstand
Zeugin
Vaginalverkehr
ausgeführt
erlittenen
erheblichen
Unterleibsschmerzen
billigend
Kauf
genommen
.
Zeugin
zunächst
Aufforderung
Penis
Mund
nehmen
nachgekommen
sei
habe
Angeklagte
Wangen
Zeugin
gewaltsam
so
zusammengedrückt
Mund
öffnen
musste
Geschlechtsteil
Mund
schieben
konnte
.
Anschließend
habe
Oralverkehr
ausgeführt
.
Zeugin
habe
Vorgehen
erhebliche
Verletzungen
reich
Schamlippen
Hämatome
Gesicht
Hals
Körperbereich
Monokelhämatoms
linken
Auge
Jochbeinfraktur
Würgemale
Hals
erlitten
.
2
.
Kammer
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Bezüglich
voll
verbüßter
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
Vergewaltigung
eingetretenen
Führungsaufsicht
ordnete
zuständige
Strafvollstreckungskammer
Beschluss
2
.
April
Dauer
Jahren
.
Strafvollstreckungsgericht
erteilte
Angeklagten
zudem
Weisung
einmal
monatlich
jeweils
10
.
28
.
Monats
zuständigen
Bewährungshelfer
melden
.
Meldung
fand
Monaten
September
Oktober
;
Angeklagte
hielt
vereinbarten
Vorsprachetermine
Bewährungshelferin
.
versäumten
Termine
waren
29
.
September
6
.
Oktober
festgelegt
worden
.
Oktober
kam
Angeklagte
Gesprächsterminen
Bewährungshelferin
wieder
.
kam
Auffälligkeiten
Person
Angeklagten
Kontakt
zuständigen
Sachbearbeiter
sog.
HEADSProgramm
hielt
Fall
.
Urteils
.
Hinblick
Vorwurf
Vergewaltigung
gefährlichen
Körperverletzung
Lasten
Zeugin
konnte
Strafkammer
lediglich
feststellen
näher
bekannten
Zeitraum
1
.
2
.
Oktober
Wohnung
Angeklagten
aufhielt
.
Jedenfalls
Uhr
2
.
Oktober
richtig
:
;
insoweit
handelt
offensichtlichen
Schreibfehler
tatrichterlichen
Urteil
war
Zeugin
wieder
Wohnung
Angeklagten
verließ
kurz
Uhr
erneut
.
Verlassen
wies
blutende
Gesichtsverletzungen
.
Angeklagte
verständigte
Uhr
selbst
Einsatzzentrale
Polizeipräsidiums
wies
Telefonat
erheblichen
Verletzungen
Zeugin
Ursache
erklären
könne
.
entsandten
polizeilichen
Einsatzkräfte
trafen
S.
Wohnung
Zeugen
.
Zeugin
wies
Schwellungen
Hautrötungen
schürfungen
Gesicht
.
hatte
Monokelhämatom
linke
Auge
Jochbeinfraktur
erlitten
.
Hals
wies
ebenfalls
Hautrötungen
oberflächliche
Hautdefekte
-abschürfungen
.
Weitere
ähnliche
Hautverletzungen
fanden
Bereich
Rückens
Innenseiten
Oberschenkel
.
hatte
Zeugin
kleineren
Schleimhautdefekt
Bereich
rechten
großen
Schamlippe
weiteren
Defekt
Scheidenvorhofbereich
erlitten
.
Eintreffen
Polizei
hatte
Zeugin
Frage
eingesetzten
Beamten
Angeklagte
geschlagen
vergewaltigt
habe
angegeben
sei
Verursacher
Gesichtsverletzungen
Fall
.
Urteils
.
3
.
Tatgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Verstoßes
Weisungen
Führungsaufsicht
§
StGB
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
rechtlichen
Gründen
freigesprochen
.
fehle
Tatbestandsmäßigkeit
erforderlichen
Gefährdung
Zwecks
Maßregel
.
Freispruch
Vorwurf
Vergewaltigung
Körperverletzung
Lasten
Zeugin
ist
tatsächlichen
Gründen
erfolgt
.
Strafkammer
hat
überzeugen
vermocht
Angeklagte
vorgeworfenen
Körperverletzungshandlungen
begangen
hat
.
Täterschaft
Angeklagten
sei
zwar
Rahmen
Beweiswürdigung
berücksichtigten
Indizien
möglich
.
erhobenen
Beweistatsachen
Indizien
verblieben
aber
so
erhebliche
Zweifel
Verursachung
Verletzungen
Zeugin
Angeklagten
Verurteilung
Betracht
komme
.
spreche
sogar
Tatbegehung
anderen
Täter
nämlich
Zeugen
S.
Frau
auch
bereits
früheren
Gelegenheiten
handelt
habe
.
habe
Zeuge
auffälligen
Belastungseifer
Angeklagten
Tag
gelegt
zumindest
Teilen
falsch
ausgesagt
versucht
Zeugin
abzuhalten
.
weiteren
Zeugenaussagen
Gericht
Strafkammer
hat
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
Verurteilung
Angeklagten
auch
insoweit
ausgeschlossen
erachtet
selbst
eingeräumt
hat
Zeugin
Anschluss
nehmlich
durchgeführtes
letztlich
Erektion
Angeklagten
erfolgloses
Unterfangen
Oralverkehr
auszuführen
Reaktion
Bemerkung
Schlappschwanz
Ohrfeige
verabreicht
haben
.
Insoweit
fehlt
Sicht
Tatgerichts
Verfolgungsvoraussetzungen
§
StGB
.
Übrigen
sei
unklar
tatsächlich
Ohrfeige
gekommen
sei
.
bloße
entsprechende
Einlassung
Angeklagten
genüge
Überzeugungsbildung
Strafkammer
völlig
offen
geblieben
sei
Tatnacht
Wohnung
Angeklagten
tatsächlich
abgespielt
habe
.
Verurteilung
Körperverletzung
Ohrfeige
komme
auch
Betracht
eingeräumte
Ohrfeige
verfahrensgegenständlichen
Tat
.
.
§
Abs.
erfasst
sei
.
Maßgeblich
prozessuale
Tatidentität
sei
örtlichen
zeitlichen
Identität
tatsächlichen
Geschehnisse
auch
Wesensgleichheit
Sachund
Unrechtskerns
Angriffsrichtung
.
fragliche
Ohrfeige
sei
Grundlage
Einlassung
Angeklagten
völlig
anderen
Situation
entstanden
Anklage
zugrunde
gelegten
.
4
.
Freispruch
richtet
Revision
Staatsanwaltschaft
.
erhebt
Verfahrensrügen
wendet
Sachrüge
insbesondere
Beweiswürdigung
Landgerichts
.
Entscheidung
Zubilligung
Entschädigung
erlittene
Untersuchungshaft
-9-
Grunde
nach
greift
sofortigen
Beschwerde
.
Generalbundesanwalt
vertritt
Revision
Sachrüge
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
besonders
schweren
Vergewaltigung
gefährlichen
Körperverletzung
Fall
.
richtet
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
Körperverletzung/Nötigung
Zeugin
verabreichte
Ohrfeige
wendet
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Revision
erhobenen
Verfahrensrügen
Verletzung
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
§
bleiben
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
12
.
Oktober
Erfolg
.
2
.
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
Verstoßes
Weisungen
Führungsaufsicht
gemäß
§
StGB
Fall
II.2.a
.
ist
Ergebnis
bestanden
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Angeklagte
zwar
Monaten
September
Oktober
Beschluss
Strafvollstreckungskammer
2
.
April
angeordnete
Weisung
Kontakt
zuständigen
Bewährungshelfer
halten
verstoßen
.
fehlt
allerdings
gegebenen
Verhältnissen
§
StGB
geforderten
Gefährdung
Zwecks
Maßregel
.
§
Satz
StGB
Strafe
bedrohter
Verstoß
Weisung
Rahmen
Führungsaufsicht
liegt
Betroffene
auferlegte
Verhalten
vollständig
erfüllt
Fischer
60
.
Aufl
.
.
7
;
Roggenbuck
:
Leipziger
Kommentar
StGB
12
.
Aufl
.
Band
§
.
.
Weisungsverstoß
unterfällt
nur
dann
objektiven
Tatbestand
fragliche
Weisung
inhaltlich
hinreichend
bestimmt
ist
NStZ-RR
27
;
OLG
NStZ
219
;
:
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
Band
§
.
.
Anforderungen
genügt
lediglich
Weisung
Betroffenen
verlangte
verbotene
Verhalten
inhaltlich
so
genau
beschreibt
Tatbestand
Strafnorm
verlangen
ist
Roggenbuck
aaO
§
.
8)
.
muss
Weisung
unmittelbar
verdeutlicht
werden
genau
erwartet
wird
vgl.
BVerfG
Beschluss
24
.
September
bzgl.
Weisungen
§
StGB
.
Anforderungen
Bestimmtheit
Weisung
ist
Meldeweisung
hier
auch
dann
genügt
anordnenden
gerichtlichen
Beschluss
Zeitraum
genannt
ist
Betroffene
Bewährungshelfer
melden
hat
.
Festlegung
konkreten
gerichtlichen
Anordnungsbeschluss
festgelegten
Periode
etwa
einmal
Monat
kann
Bewährungshelfer
überlassen
bleiben
.
Tatgericht
getroffenen
Feststellungen
hat
Angeklagte
Monaten
August
Oktober
Strafvollstreckungskammer
wirksam
erteilte
Weisung
einmal
monatlich
jeweils
10
.
28
.
Monats
zuständigen
Bewährungshelfer
melden
verstoßen
.
Nichtbefolgung
Weisung
genannten
Monaten
ist
tatbestandsmäßig
.
.
Satz
StGB
29
.
September
6
.
Oktober
Bewährungshelferin
abgesprochenen
Angeklagten
aber
versäumten
Termine
Strafvollstreckungskammer
bestimmten
Zeitraums
lagen
.
Maßgeblich
Verstoß
wirksam
erteilte
Weisung
ist
lediglich
Nichtbefolgung
gerichtlichen
Beschluss
verlangten
verbotenen
Verhaltens
.
Satz
StGB
strafbare
Verhalten
wird
Sinne
Blankettvorschrift
erst
Inhalt
Weisung
Anordnung
zuständigen
Gerichts
festgelegt
.
Einhaltung
verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebots
Art
.
Abs.
GG
hängt
Struktur
StGB
gerichtliche
Weisung
selbst
inhaltlich
hinreichend
bestimmt
ist
.
schließt
Meldeweisungen
gerichtlichen
Anordnungsbeschluss
festgelegten
Erfüllungszeitraum
Disposition
Bewährungshelfers
stellen
.
Abgesehen
Anforderungen
Bestimmtheitsgrundsatzes
besteht
auch
gesetzliche
Grundlage
inhaltliche
Ausfüllung
Weisungen
zulässigen
Konkretisierung
gerichtliche
Anordnung
verbleibenden
Spielräume
etwa
Festlegung
konkreten
Vorsprachetermins
eröffneten
Zeitraum
gestatten
würde
vgl.
BVerfG
aaO
.
Angeklagte
hat
auch
Termin
August
versäumt
.
Tatgericht
hat
zwar
Monat
vereinbarten
Termin
konkret
festgestellt
.
Selbst
aber
Zeitraums
10
.
28
.
August
abgesprochen
gewesen
sein
sollte
verwirklichte
Unterbleiben
Meldung
Angeklagten
gerichtlich
festgelegten
Zeitraum
Vorgenannten
objektiven
Tatbestand
§
Satz
StGB
.
Nichteinhaltung
Vorspracheterminen
Absprache
zuständigen
Bewährungshelfer
gerichtlichen
Anordnungsentscheidung
bestimmten
Zeitraums
lagen
vorsätzlichen
Nichterfüllung
Weisung
ausgegangen
werden
kann
bedarf
Entscheidung
.
vorliegend
fehlt
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Tatgerichts
jedenfalls
Gefährdung
Maßregelzwecks
.
kann
nur
dann
ausgegangen
werden
Verstoß
Verstöße
Weisung
Wahrscheinlichkeit
Begehung
weiterer
Straftaten
erhöht
hat
Roggenbuck
aaO
.
18
;
vgl.
auch
Senat
Beschluss
28
.
Mai
;
weitergehend
Groß
aaO
§
.
.
Hier
schließt
bereits
ununterbrochene
Kontakt
Angeklagten
zuständigen
Polizeibeamten
Rahmen
sog.
HEADS-Programms
Annahme
Gefährdung
Maßregelzwecks
.
kann
offen
bleiben
bereits
Verstoß
bestimmte
Weisungen
ipso
derartige
Gefährdung
resultieren
kann
so
aaO
§
.
.
3
.
angefochtene
Urteil
hält
auch
Hinblick
Freispruch
Vorwurf
besonders
schweren
Vergewaltigung
gefährlichen
Körperverletzung
Zeugin
Fall
.
insoweit
stand
kammer
tatsächlichen
Gründen
Täterschaft
Angeklagten
Hinblick
Anklage
zugrunde
gelegten
Körperverletzungsund
Vergewaltigungshandlungen
überzeugen
vermochte
.
Urteil
genügt
§
Abs.
Satz
StPO
gestellten
Anforderungen
freisprechendes
Urteil
.
Freispruch
tatsächlichen
Gründen
muss
Begründung
Urteils
so
abgefasst
sein
Revisionsgericht
überprüfen
kann
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
hat
Tatrichter
Regel
Tatvorwurf
Einlassung
Angeklagten
zunächst
geschlossenen
Darstellung
Tatsachen
objektiven
Tatgeschehen
festzustellen
erwiesen
hält
Beweiswürdigung
darlegt
Gründen
Schuldspruch
erforderlichen
zusätzlichen
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Tatseite
getroffen
werden
konnten
.
.
;
vgl.
Urteil
30
.
Juni
.
;
Urteil
11
.
Oktober
.
.
kann
nur
ausnahmsweise
verzichtet
werden
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
überhaupt
möglich
waren
vgl.
Urteil
26
November
§
Abs.
Freispruch
Freispruch
subjektiven
Gründen
Urteilsgründe
Feststellungen
objektiven
Sachverhalt
Aufgabe
gerecht
werden
Revisionsgericht
Überprüfung
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
ermöglichen
vgl.
Urteil
9
.
Juni
§
Abs.
Freispruch
;
Urteil
30
.
Juni
.
.
Erfordernissen
genügt
Urteil
nur
Feststellungen
objektiven
Tatgeschehen
.
Strafkammer
hat
zunächst
geschlossen
Darstellung
offen
gelegt
äußeren
Geschehensablauf
Tatnacht
ausgegangen
ist
.
hat
insbesondere
jektiven
Umstände
Benachrichtigung
Polizei
Angeklagten
selbst
ersten
Angaben
Zeugin
eingesetzten
Polizeibeamten
Zeugin
vorhandenen
Verletzungen
Gegenstand
Feststellungen
gemacht
andere
Erkenntnisquellen
Aussage
Zeugin
Einlassung
Angeklagten
geklärt
werden
konnten
.
Strafkammer
gehindert
gesehen
hat
hinausgehenden
Feststellungen
Geschehnissen
Wohnung
Angeklagten
gelangen
ergibt
insoweit
umfassenden
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
Kammer
siehe
nachstehend
II.3.b
.
Strafkammer
Ausnahme
Anrufs
Angeklagten
Polizei
Eintreffen
Wohnung
Zeugen
S.
selbst
zeitlichen
Abläufe
Tatnacht
näher
hat
feststellen
können
begründet
Darstellungsmangel
Urteils
.
Beweiswürdigung
kann
Senat
rechtlichen
Anforderungen
genügender
Weise
Gründe
Fehlen
Möglichkeit
erkennen
weitere
Feststellungen
treffen
.
Auch
Beweiswürdigung
ist
rechtsfehlerfrei
.
Revisionsgericht
hat
grundsätzlich
hinzunehmen
Tatgericht
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
revisionsrechtliche
Prüfung
beschränkt
Tatgericht
unterlaufen
sind
.
ist
sachlichrechtlicher
Hinsicht
etwa
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
Rechtsfehlerhaft
ist
auch
Tatgericht
Beweiswürdigung
beschränkt
einzelnen
Belastungsindizien
gesondert
erörtern
jeweiligen
Beweiswert
prüfen
samtabwägung
Täterschaft
sprechenden
Umstände
vorzunehmen
.
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
worden
sind
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
27
.
April
NStZ
109
;
1
.
Februar
StR
.
7
.
Juni
.
7
November
.
.
Maßstäben
enthält
Strafkammer
vorgenommene
Beweiswürdigung
Bezug
Tatvorwürfe
Vergewaltigung
gefährlichen
Körperverletzung
Rechtsfehler
.
Tatgericht
hat
ausführlich
Einlassung
Angeklagten
Ausbleibens
Erektion
letztlich
erfolglose
Versuche
einvernehmlichen
Vaginalverkehrs
Zeugin
angegeben
Vornahme
Anklageschrift
zugrunde
gelegten
Gewalthandlungen
Zwecke
Erzwingung
Geschlechtsverkehrs
aber
Abrede
gestellt
hat
auseinandergesetzt
.
hat
Einlassung
lediglich
isoliert
Plausibilität
untersucht
auch
überprüft
weiteren
erhobenen
Beweise
widerlegt
werden
kann
.
Beweisen
handelt
Aussagen
Zeugin
vorhandenen
Verletzungen
Spurenbild
Wohnung
Angeklagten
Verhalten
fraglichen
Geschehen
insbesondere
Anruf
Einsatzzentrale
Polizeipräsidiums
.
hat
Tatgericht
sachverständig
beraten
sagen
Zeugin
umfassend
Glaubhaftigkeit
untersucht
Gesamtwürdigung
eingestellt
.
sind
gewonnenen
Erkenntnisse
Persönlichkeit
Zeugin
Aussageverhalten
früheren
Verfahren
Unrecht
Personen
sexueller
Übergriffe
bezichtigt
hatte
Versuche
Zeugen
S.
verhalten
Zeugin
beeinflussen
berücksichtigt
worden
.
Strafkammer
hat
Vermeidung
Lücken
Widersprüchlichkeiten
Beweiswürdigung
insbesondere
Person
Zeugin
liegenden
sonderheiten
Aussagetüchtigkeit
nur
sehr
geringem
Umfang
vorhandenen
Fähigkeit
tatsächliche
Gegebenheiten
hier
eigentliche
Kerngeschehen
angegebenen
gewaltsamen
Erzwingung
Geschlechtsverkehrs
Angeklagten
sprachlich
präzise
beschreiben
sorgfältig
bedacht
.
Strafkammer
Grundlage
Täterschaft
Angeklagten
Bezug
Zwecke
Erzwingung
Geschlechtsverkehrs
Zeugin
vorgenommenen
lungen
hat
überzeugen
können
ist
revisionsrechtlich
hinzunehmen
.
ist
Sache
Tatrichters
Bedeutung
Gewicht
einzelnen
entlastenden
Indizien
Gesamtwürdigung
Beweisergebnisses
bewerten
.
Entspricht
tatrichterliche
Bewertung
vorstehend
genannten
Maßstäben
ist
Revisionsgericht
verwehrt
Grundlage
gegebenenfalls
abweichenden
Beurteilung
Bedeutung
Indiztatsachen
Überzeugungsbildung
Tatrichters
einzugreifen
Urteil
9
.
Juni
;
Urteil
20
.
September
StR
.
.
4
.
Urteil
enthält
aber
Rechtsfehler
Tatgericht
Angeklagten
auch
Vorwurf
einfachen
Körperverletzung/Nötigung
selbst
eingeräumten
Verhaltens
Zeugin
ärgerung
Ohrfeige
gegeben
Packen
Hals
Wohnung
geworfen
haben
freigesprochen
hat
.
Strafkammer
hat
hier
Unrecht
Verurteilung
entgegenstehende
rechtliche
Gründe
nämlich
Fehlen
Verfolgungsvoraussetzungen
§
Abs.
StGB
fehlende
Verfahrensgegenständlichkeit
fraglichen
tatsächlichen
Geschehens
angenommen
überspannte
Anforderungen
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
gestellt
.
Strafkammer
war
offenbar
Hilfserwägung
eingenommenen
Rechtsauffassung
Rechtsgründen
Aburteilung
vorstehend
geschilderten
Geschehens
gehindert
.
Angeklagten
eingeräumte
Ohrfeige
verbundene
Geschehen
Hinausdrängens
Zeugin
war
prozessualen
Tat
§
erfasst
materiell
Vorwurf
besonders
schweren
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gegenstand
hat
.
Auffassung
Tatgerichts
war
Umfang
Kognitionspflicht
vgl.
Radtke
:
§
.
gehindert
Angeklagten
einfacher
Körperverletzung
verurteilen
.
Gegenteil
gebot
Anklage
Eröffnungsbeschluss
gebildeten
Verfahrensgegenstandes
bestehende
umfassende
Erkenntnispflicht
Gerichts
gerade
Aburteilung
.
Tatgericht
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
angenommen
hat
ist
Tat
prozessualen
Sinne
§
Eröffnungsbeschluss
betroffene
geschichtliche
Lebensvorgang
zusammenhängenden
bezogenen
Vorkommnisse
tatsächlichen
Umstände
geeignet
sind
Bereich
fallende
Tun
Angeklagten
rechtlichen
Gesichtspunkt
strafbar
erscheinen
lassen
.
.
;
etwa
Urteil
23
.
September
BGHSt
f.
;
Urteil
11
.
September
NStZ
.
Anklage
bezogenen
Eröffnungsbeschluss
erfassten
einheitlichen
geschichtlichen
Vorgang
gehört
dementsprechend
Auffassung
Lebens
einheitlichen
Vorgang
bildet
jeweils
aaO
.
Beurteilung
bestimmtes
tatsächliches
Geschehen
Teil
verfahrensgegenständlichen
Tat
ist
lassen
Vorgenannte
kaum
generalisierbare
Kriterien
angeben
;
maßgeblich
sind
stets
tatsächlichen
Verhältnisse
Beschluss
13
November
StB
.
Grundlage
erster
Linie
Anklage
erfassten
faktischen
Verhältnissen
orientierten
prozessualen
Tatbegriffs
ist
Angeklagten
eingeräumte
Ohrfeige
Gegenstand
Anklageschrift
4
.
März
dortigen
Ziffer
II
.
angeklagten
Tat
§
gewesen
.
Anklage
ist
unveränderter
Form
Beschluss
Strafkammer
11
Juli
zugelassen
Hauptverfahren
eröffnet
worden
.
umfasst
Zeitraum
1
.
Dezember
Uhr
2
.
Dezember
Uhr
schildert
konkreten
Anklagesatz
Geschehen
Wohnung
Angeklagten
Einzelnen
bezeichnete
Körperverletzungshandlungen
Lasten
Zeugin
gewaltsam
erzwungenen
Oralverkehr
Gegenstand
hat
.
Urteilsgründen
hat
Angeklagte
Verabreichen
Ohrfeige
Anklage
umfassten
Zeitraums
Wohnung
Lasten
eingestanden
.
kammer
verkennt
liegt
eingeräumte
straftatbestandsmäßige
Verhalten
Beurteilung
einheitlichen
Lebensvorgangs
maßgeblichen
Kriterien
Tatopfers
Tatortes
Tatzeit
Anklage
Eröffnungsbeschluss
umgrenzten
Verfahrensgegenstandes
.
prozessuale
Tatidentität
sprechenden
tatsächlichen
Anhaltspunkte
kann
Abstellen
normative
Erwägungen
Strafkammer
Aspekt
Angriffsrichtung
angestellt
hat
ausgeschlossen
werden
.
braucht
Senat
entscheiden
Bedeutung
normativen
Kriterien
Bestimmung
prozessualer
Tateinheit
überhaupt
zukommen
kann
.
Derartige
Gesichtspunkte
etwa
strafrechtliche
Bedeutung
Vorgangs
sind
zwar
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gelegentlich
Beurteilung
Reichweite
prozessualen
Tat
einbezogen
worden
etwa
Urteil
18
.
Oktober
BGHSt
.
Bedeutung
erschöpft
allerdings
Aspekt
Rahmen
umfassenden
Beurteilung
prozessualen
Tatidentität
Maßgabe
Einzelfalls
herangezogen
werden
.
Sprechen
Bestimmung
Reichweite
Verfahrensgegenstandes
maßgeblichen
tatsächlichen
Momente
Lebenssachverhalts
hier
vorliegenden
Annahme
einheitlichen
prozessualen
Tat
kann
Heranziehung
normativer
Gesichtspunkte
allein
führen
faktischen
Verhältnisse
ergebenden
Bild
einheitliche
Tat
.
.
StPO
verneinen
.
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
erforderlichen
Verfolgungsvoraussetzungen
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
sind
gegeben
.
Zwar
hat
Zeugin
Strafantrag
gestellt
.
ist
aber
tens
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
Satz
StGB
besondere
öffentliche
Interesse
Strafverfolgung
erklärt
worden
.
Selbst
bereits
gefährliche
Körperverletzung
Lasten
Zeugin
umfassenden
Anklage
Staatsanwaltschaft
konkludente
Erklärung
bezüglich
Qualifikation
§
StGB
enthaltenen
einfachen
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
sehen
wollte
hat
Revisionsbegründungsschrift
Erklärung
ausdrücklich
abgegeben
.
Bejahung
besonderen
öffentlichen
Interesses
kann
auch
noch
Revisionsinstanz
erfolgen
Beschluss
18
.
Oktober
.
Vorstehenden
entsprechend
musste
Strafkammer
Kognitionspflicht
auch
Tatgeschehen
erstrecken
Ohrfeige
Hinausdrängen
Zeugin
Gegenstand
hatte
.
ist
Strafkammer
angeführten
rechtlichen
Hinderungsgründe
auch
nachgekommen
.
hat
Angeklagten
Ohrfeige
auch
tatsächlichen
Gründen
verurteilt
Wahrheitsgehalt
Geständnisses
hat
überzeugen
können
.
hat
aber
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
stellenden
Anforderungen
überspannt
.
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
verkennt
forensische
Erfahrung
gibt
Geständnis
stets
wahrheitswidrigen
Selbstbelastung
rechnen
ist
vgl.
Senat
Beschluss
23
.
Mai
.
.
Anhaltspunkte
geeignet
wären
nachvollziehbare
Zweifel
Wahrheitsgehalt
Angeklagten
eingeräumten
Tathandlungen
begründen
sind
Urteilsgründen
entnehmen
Vergewaltigung
Anfang
bestritten
hat
Teilgeständnis
Besserstellung
bedeutete
.
hat
Kammer
unberücksichtigt
gelassen
auch
Zeugin
bestätigt
hat
Angeklagten
geschlagen
worden
sein
.
Heranziehung
weiterer
Beweismittel
S.
war
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
erforderlich
.
Einlassung
Angeklagten
war
Landgericht
anderer
Stelle
selbst
ausgeht
S.
.
ohnedies
bereits
hinreichend
plausibel
.
folgt
Senat
.
5
.
Hinblick
Rechtsfehler
war
angefochtene
Urteil
Tenor
ersichtlichen
Umfang
aufzuheben
Sache
Umfang
Aufhebung
neues
Tatgericht
zurück
verweisen
.
Aufhebung
beschränkt
Freispruch
Vorwurf
einfachen
Körperverletzung
Lasten
Zeugin
Hinblick
klagten
eingeräumte
Ohrfeige
Versuch
einvernehmlichen
Geschlechtsverkehrs
verabreicht
haben
will
Zusammenhang
stehende
tatsächliche
Geschehen
.
handelte
Urteil
wiedergegebenen
Einlassung
Angeklagten
Ohrfeige
auch
Ergreifen
Zeugin
Hals
bewirkte
Hinausdrängen
Wohnung
.
Voraussetzungen
Teilaufhebung
angefochtenen
Urteils
liegen
.
ist
materiell-rechtlich
selbständigen
Straftaten
möglich
Urteil
20
.
Februar
StR
NStZ
.
So
verhält
hier
.
§
Abs.
StGB
tatbestandsmäßige
Körperverletzung
ist
Grundlage
Anklage
bezeichneten
tatsächlichen
Geschehens
Wohnung
Angeklagten
einerseits
Einlassung
andererseits
andere
Handlung
.
.
§
StGB
verwirklicht
angeklagten
Körperverletzungshandlungen
.
Erzwingung
Geschlechtsverkehrs
Willen
Zeugin
dienen
sollten
hat
Angeklagte
Körperverletzungshandlung
eingeräumt
zeitlich
gescheiterten
Versuch
einvernehmlichen
Geschlechtsverkehrs
erfolgte
.
Zeugin
ohrfeigen
resultiert
Einlassung
Angeklagten
provozierenden
Äußerungen
Anschluss
angestrebten
geschlechtlichen
Handlungen
.
natürlicher
Betrachtung
stellt
Körperverletzung
materiell-strafrechtlich
andere
Handlung
angeklagten
Körperverletzungshandlungen
.
Annahme
materiell-rechtlicher
Handlungsmehrheit
§
StGB
steht
einheitlichen
prozessualen
Tat
.
.
oben
.
ist
Handlungsmehrheit
Sinne
materiellen
Strafrechts
gegeben
einzelnen
Verhaltensweisen
ters
innere
Verknüpfung
dergestalt
besteht
getrennte
Aburteilung
verschiedenen
erstinstanzlichen
Verfahren
unnatürliche
Aufspaltung
einheitlichen
Lebensvorgangs
empfunden
würde
.
.
;
etwa
Urteil
23
.
September
BGHSt
f.
;
Urteil
11
.
September
NStZ
.
So
verhält
hier
.
eingeräumte
Körperverletzung
erfolgte
Einlassung
Angeklagten
unmittelbarem
zeitlichem
Zusammenhang
gescheiterten
Geschlechtsverkehr
wurde
Zeugin
getätigte
Äußerung
Reaktion
geschlechtlichen
Handlungen
ausgelöst
.
Durchführung
Geschlechtsverkehr
bildet
aber
auch
wesentlichen
Teil
Anklage
unterbreiteten
Verfahrensgegenstandes
.
ändert
Umstand
Angeklagten
ausdrücklich
nur
Durchführung
Gewalt
erzwungenen
Geschlechtsverkehrs
Nachteil
Zeugin
vorgeworfen
worden
war
.
Beurteilung
prozessualen
Tatidentität
kommt
dargelegt
maßgeblich
Einheitlichkeit
Lebensvorgangs
tatsächlicher
Hinsicht
.
Senat
verweist
Sache
Umfang
Aufhebung
gemäß
§
Abs.
Amtsgericht
Strafrichter
.
Hinblick
Verwerfung
Revision
Freispruch
Vorwurf
besonders
schweren
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
lediglich
noch
Angeklagten
eingeräumten
Ohrfeige
Lasten
Zeugin
Hinausdrängen
Wohnung
materiell-rechtliche
Tatvorwurf
Gegenstand
Verfahrens
bildet
ist
sachliche
Zuständigkeit
Landgerichts
mehr
begründet
.
Vielmehr
liegt
Zuständigkeit
Amtsgerichts
gemäß
§
Abs.
.
Hinblick
Voraussetzungen
§
Nr.
erfolgt
Zuweisung
Strafrichter
;
§
Abs.
steht
.
Zurückverweisung
Amtsgericht
Entscheidung
§
Abs.
ausdrückliche
Zuweisung
Schöffengericht
Strafrichter
zwingend
erforderlich
ist
bedarf
Entscheidung
30
.
Januar
.
ist
Revisionsgericht
jedenfalls
gestattet
.
lediglich
teilweisen
Aufhebung
Urteils
sind
Freispruch
Vorwurf
besonders
schweren
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
tragenden
Feststellungen
bestandskräftig
geworden
.
Bezug
noch
anhängige
Straftat
ist
neue
Tatrichter
gehindert
weitere
Feststellungen
treffen
.
dürfen
allerdings
Widerspruch
bestehen
bleibenden
Feststellungen
stehen
.
.
;
etwa
Beschluss
31
.
Oktober
NStZ-RR
.
.
Teilaufhebung
freisprechenden
Urteils
wird
Entschädigungsentscheidung
genauso
gegenstandslos
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
.
.
;
etwa
Urteil
17
.
August
insoweit
BGHSt
.
abgedruckt
;
Urteil
22
.
März
StR
.
Rothfuß
Jäger
Radtke