NAMEN 18 . Dezember BGHSt : ja : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. § 1 . § Satz StGB tatbestandsmäßiger Weisungsverstoß setzt hinreichend bestimmte Weisung . Maßgeblich ist allein Vollstreckungsgericht festgelegte Inhalt . 2 . Versäumt Verurteilte Meldeweisung Vorstellung Bewährungshelfer gerichtlich festgelegten Meldezeitraums liegt Weisungsverstoß selbst dann Bewährungshelfer Termine Zeitraums abgesprochen waren . Urteil 18 . Dezember Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 18 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 12 . März insoweit Feststellungen aufgehoben Angeklagte Vorwurf einfachen Körperverletzung/Nötigung freigesprochen worden ist . weitergehende Revision wird verworfen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Amtsgericht Strafrichter zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten freigesprochen Grunde Entschädigung erlittene Untersuchungshaft zugesprochen . 1 . war Anklage vorgeworfen worden Zeitraum August Oktober Fällen Weisungen Führungsaufsicht verstoßen tatmehrheitlich besonders schwere Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Lasten Zeugin begangen haben . Einzelnen war Folgendes Last gelegt worden : Amtsgericht hatte Angeklagten Jahre Vergewaltigung Fällen vorsätzlicher Körperverletzung Jugendstrafe Jahr Monaten verurteilt . Bezug Vollverbüßung eintretende Führungsaufsicht habe Landgericht Dauer Jahren angeordnet entsprechenden Beschluss Angeklagten strafbewehrte Weisung erteilt einmal monatlich 10 . 28 . Monats Bewährungshelfer melden . bekannte Weisung habe Angeklagte Fällen verstoßen August 29 . September vereinbarten Termine eingehalten habe 6 . Oktober abgesprochenen Termin unentschuldigt ferngeblieben sei . Zeitraum 1 . Dezember Uhr 2 . Dezember Uhr habe geschädigte Zeugin Wohnung Angeklagten aufgehalten . Zeugin küssen versuchte jedoch wegzustoßen vermochte habe Angeklagte anschließend Boden geworfen gesetzt Mund zugehalten gedroht umzubringen . Unmittelbar habe Angeklagte Zeugin wenigstens Hand Hals gewürgt so Luft bekommen habe . Zeugin Angeklagten Wehr setzen wollte habe Faust Auge geschlagen Widerstand brechen . Sodann habe Zeugin Jeans Hose Unterhose Knien heruntergezogen . Einwirkung vorherigen Drohung Gewaltanwendung habe Angeklagte dann Widerstand Zeugin Vaginalverkehr ausgeführt erlittenen erheblichen Unterleibsschmerzen billigend Kauf genommen . Zeugin zunächst Aufforderung Penis Mund nehmen nachgekommen sei habe Angeklagte Wangen Zeugin gewaltsam so zusammengedrückt Mund öffnen musste Geschlechtsteil Mund schieben konnte . Anschließend habe Oralverkehr ausgeführt . Zeugin habe Vorgehen erhebliche Verletzungen reich Schamlippen Hämatome Gesicht Hals Körperbereich Monokelhämatoms linken Auge Jochbeinfraktur Würgemale Hals erlitten . 2 . Kammer hat Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Bezüglich voll verbüßter Jugendstrafe Jahr Monaten Vergewaltigung eingetretenen Führungsaufsicht ordnete zuständige Strafvollstreckungskammer Beschluss 2 . April Dauer Jahren . Strafvollstreckungsgericht erteilte Angeklagten zudem Weisung einmal monatlich jeweils 10 . 28 . Monats zuständigen Bewährungshelfer melden . Meldung fand Monaten September Oktober ; Angeklagte hielt vereinbarten Vorsprachetermine Bewährungshelferin . versäumten Termine waren 29 . September 6 . Oktober festgelegt worden . Oktober kam Angeklagte Gesprächsterminen Bewährungshelferin wieder . kam Auffälligkeiten Person Angeklagten Kontakt zuständigen Sachbearbeiter sog. HEADSProgramm hielt Fall . Urteils . Hinblick Vorwurf Vergewaltigung gefährlichen Körperverletzung Lasten Zeugin konnte Strafkammer lediglich feststellen näher bekannten Zeitraum 1 . 2 . Oktober Wohnung Angeklagten aufhielt . Jedenfalls Uhr 2 . Oktober richtig : ; insoweit handelt offensichtlichen Schreibfehler tatrichterlichen Urteil war Zeugin wieder Wohnung Angeklagten verließ kurz Uhr erneut . Verlassen wies blutende Gesichtsverletzungen . Angeklagte verständigte Uhr selbst Einsatzzentrale Polizeipräsidiums wies Telefonat erheblichen Verletzungen Zeugin Ursache erklären könne . entsandten polizeilichen Einsatzkräfte trafen S. Wohnung Zeugen . Zeugin wies Schwellungen Hautrötungen schürfungen Gesicht . hatte Monokelhämatom linke Auge Jochbeinfraktur erlitten . Hals wies ebenfalls Hautrötungen oberflächliche Hautdefekte -abschürfungen . Weitere ähnliche Hautverletzungen fanden Bereich Rückens Innenseiten Oberschenkel . hatte Zeugin kleineren Schleimhautdefekt Bereich rechten großen Schamlippe weiteren Defekt Scheidenvorhofbereich erlitten . Eintreffen Polizei hatte Zeugin Frage eingesetzten Beamten Angeklagte geschlagen vergewaltigt habe angegeben sei Verursacher Gesichtsverletzungen Fall . Urteils . 3 . Tatgericht hat Angeklagten Vorwurf Verstoßes Weisungen Führungsaufsicht § StGB Grundlage getroffenen Feststellungen rechtlichen Gründen freigesprochen . fehle Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen Gefährdung Zwecks Maßregel . Freispruch Vorwurf Vergewaltigung Körperverletzung Lasten Zeugin ist tatsächlichen Gründen erfolgt . Strafkammer hat überzeugen vermocht Angeklagte vorgeworfenen Körperverletzungshandlungen begangen hat . Täterschaft Angeklagten sei zwar Rahmen Beweiswürdigung berücksichtigten Indizien möglich . erhobenen Beweistatsachen Indizien verblieben aber so erhebliche Zweifel Verursachung Verletzungen Zeugin Angeklagten Verurteilung Betracht komme . spreche sogar Tatbegehung anderen Täter nämlich Zeugen S. Frau auch bereits früheren Gelegenheiten handelt habe . habe Zeuge auffälligen Belastungseifer Angeklagten Tag gelegt zumindest Teilen falsch ausgesagt versucht Zeugin abzuhalten . weiteren Zeugenaussagen Gericht Strafkammer hat tatsächlichen rechtlichen Gründen Verurteilung Angeklagten auch insoweit ausgeschlossen erachtet selbst eingeräumt hat Zeugin Anschluss nehmlich durchgeführtes letztlich Erektion Angeklagten erfolgloses Unterfangen Oralverkehr auszuführen Reaktion Bemerkung Schlappschwanz Ohrfeige verabreicht haben . Insoweit fehlt Sicht Tatgerichts Verfolgungsvoraussetzungen § StGB . Übrigen sei unklar tatsächlich Ohrfeige gekommen sei . bloße entsprechende Einlassung Angeklagten genüge Überzeugungsbildung Strafkammer völlig offen geblieben sei Tatnacht Wohnung Angeklagten tatsächlich abgespielt habe . Verurteilung Körperverletzung Ohrfeige komme auch Betracht eingeräumte Ohrfeige verfahrensgegenständlichen Tat . . § Abs. erfasst sei . Maßgeblich prozessuale Tatidentität sei örtlichen zeitlichen Identität tatsächlichen Geschehnisse auch Wesensgleichheit Sachund Unrechtskerns Angriffsrichtung . fragliche Ohrfeige sei Grundlage Einlassung Angeklagten völlig anderen Situation entstanden Anklage zugrunde gelegten . 4 . Freispruch richtet Revision Staatsanwaltschaft . erhebt Verfahrensrügen wendet Sachrüge insbesondere Beweiswürdigung Landgerichts . Entscheidung Zubilligung Entschädigung erlittene Untersuchungshaft -9- Grunde nach greift sofortigen Beschwerde . Generalbundesanwalt vertritt Revision Sachrüge Freispruch Angeklagten Vorwurf besonders schweren Vergewaltigung gefährlichen Körperverletzung Fall . richtet . II . Revision hat Erfolg Freispruch Angeklagten Vorwurf Körperverletzung/Nötigung Zeugin verabreichte Ohrfeige wendet . Übrigen ist unbegründet . 1 . Revision erhobenen Verfahrensrügen Verletzung Abs. Satz . V.m . Abs. § bleiben Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 12 . Oktober Erfolg . 2 . Freispruch Angeklagten Vorwurf Verstoßes Weisungen Führungsaufsicht gemäß § StGB Fall II.2.a . ist Ergebnis bestanden . getroffenen Feststellungen hat Angeklagte zwar Monaten September Oktober Beschluss Strafvollstreckungskammer 2 . April angeordnete Weisung Kontakt zuständigen Bewährungshelfer halten verstoßen . fehlt allerdings gegebenen Verhältnissen § StGB geforderten Gefährdung Zwecks Maßregel . § Satz StGB Strafe bedrohter Verstoß Weisung Rahmen Führungsaufsicht liegt Betroffene auferlegte Verhalten vollständig erfüllt Fischer 60 . Aufl . . 7 ; Roggenbuck : Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . Band § . . Weisungsverstoß unterfällt nur dann objektiven Tatbestand fragliche Weisung inhaltlich hinreichend bestimmt ist NStZ-RR 27 ; OLG NStZ 219 ; : Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . Band § . . Anforderungen genügt lediglich Weisung Betroffenen verlangte verbotene Verhalten inhaltlich so genau beschreibt Tatbestand Strafnorm verlangen ist Roggenbuck aaO § . 8) . muss Weisung unmittelbar verdeutlicht werden genau erwartet wird vgl. BVerfG Beschluss 24 . September bzgl. Weisungen § StGB . Anforderungen Bestimmtheit Weisung ist Meldeweisung hier auch dann genügt anordnenden gerichtlichen Beschluss Zeitraum genannt ist Betroffene Bewährungshelfer melden hat . Festlegung konkreten gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Periode etwa einmal Monat kann Bewährungshelfer überlassen bleiben . Tatgericht getroffenen Feststellungen hat Angeklagte Monaten August Oktober Strafvollstreckungskammer wirksam erteilte Weisung einmal monatlich jeweils 10 . 28 . Monats zuständigen Bewährungshelfer melden verstoßen . Nichtbefolgung Weisung genannten Monaten ist tatbestandsmäßig . . Satz StGB 29 . September 6 . Oktober Bewährungshelferin abgesprochenen Angeklagten aber versäumten Termine Strafvollstreckungskammer bestimmten Zeitraums lagen . Maßgeblich Verstoß wirksam erteilte Weisung ist lediglich Nichtbefolgung gerichtlichen Beschluss verlangten verbotenen Verhaltens . Satz StGB strafbare Verhalten wird Sinne Blankettvorschrift erst Inhalt Weisung Anordnung zuständigen Gerichts festgelegt . Einhaltung verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots Art . Abs. GG hängt Struktur StGB gerichtliche Weisung selbst inhaltlich hinreichend bestimmt ist . schließt Meldeweisungen gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten Erfüllungszeitraum Disposition Bewährungshelfers stellen . Abgesehen Anforderungen Bestimmtheitsgrundsatzes besteht auch gesetzliche Grundlage inhaltliche Ausfüllung Weisungen zulässigen Konkretisierung gerichtliche Anordnung verbleibenden Spielräume etwa Festlegung konkreten Vorsprachetermins eröffneten Zeitraum gestatten würde vgl. BVerfG aaO . Angeklagte hat auch Termin August versäumt . Tatgericht hat zwar Monat vereinbarten Termin konkret festgestellt . Selbst aber Zeitraums 10 . 28 . August abgesprochen gewesen sein sollte verwirklichte Unterbleiben Meldung Angeklagten gerichtlich festgelegten Zeitraum Vorgenannten objektiven Tatbestand § Satz StGB . Nichteinhaltung Vorspracheterminen Absprache zuständigen Bewährungshelfer gerichtlichen Anordnungsentscheidung bestimmten Zeitraums lagen vorsätzlichen Nichterfüllung Weisung ausgegangen werden kann bedarf Entscheidung . vorliegend fehlt rechtsfehlerfreien Feststellungen Tatgerichts jedenfalls Gefährdung Maßregelzwecks . kann nur dann ausgegangen werden Verstoß Verstöße Weisung Wahrscheinlichkeit Begehung weiterer Straftaten erhöht hat Roggenbuck aaO . 18 ; vgl. auch Senat Beschluss 28 . Mai ; weitergehend Groß aaO § . . Hier schließt bereits ununterbrochene Kontakt Angeklagten zuständigen Polizeibeamten Rahmen sog. HEADS-Programms Annahme Gefährdung Maßregelzwecks . kann offen bleiben bereits Verstoß bestimmte Weisungen ipso derartige Gefährdung resultieren kann so aaO § . . 3 . angefochtene Urteil hält auch Hinblick Freispruch Vorwurf besonders schweren Vergewaltigung gefährlichen Körperverletzung Zeugin Fall . insoweit stand kammer tatsächlichen Gründen Täterschaft Angeklagten Hinblick Anklage zugrunde gelegten Körperverletzungsund Vergewaltigungshandlungen überzeugen vermochte . Urteil genügt § Abs. Satz StPO gestellten Anforderungen freisprechendes Urteil . Freispruch tatsächlichen Gründen muss Begründung Urteils so abgefasst sein Revisionsgericht überprüfen kann Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . hat Tatrichter Regel Tatvorwurf Einlassung Angeklagten zunächst geschlossenen Darstellung Tatsachen objektiven Tatgeschehen festzustellen erwiesen hält Beweiswürdigung darlegt Gründen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen objektiven subjektiven Tatseite getroffen werden konnten . . ; vgl. Urteil 30 . Juni . ; Urteil 11 . Oktober . . kann nur ausnahmsweise verzichtet werden Feststellungen objektiven Tatgeschehen überhaupt möglich waren vgl. Urteil 26 November § Abs. Freispruch Freispruch subjektiven Gründen Urteilsgründe Feststellungen objektiven Sachverhalt Aufgabe gerecht werden Revisionsgericht Überprüfung Beweiswürdigung Rechtsfehler ermöglichen vgl. Urteil 9 . Juni § Abs. Freispruch ; Urteil 30 . Juni . . Erfordernissen genügt Urteil nur Feststellungen objektiven Tatgeschehen . Strafkammer hat zunächst geschlossen Darstellung offen gelegt äußeren Geschehensablauf Tatnacht ausgegangen ist . hat insbesondere jektiven Umstände Benachrichtigung Polizei Angeklagten selbst ersten Angaben Zeugin eingesetzten Polizeibeamten Zeugin vorhandenen Verletzungen Gegenstand Feststellungen gemacht andere Erkenntnisquellen Aussage Zeugin Einlassung Angeklagten geklärt werden konnten . Strafkammer gehindert gesehen hat hinausgehenden Feststellungen Geschehnissen Wohnung Angeklagten gelangen ergibt insoweit umfassenden rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung Kammer siehe nachstehend II.3.b . Strafkammer Ausnahme Anrufs Angeklagten Polizei Eintreffen Wohnung Zeugen S. selbst zeitlichen Abläufe Tatnacht näher hat feststellen können begründet Darstellungsmangel Urteils . Beweiswürdigung kann Senat rechtlichen Anforderungen genügender Weise Gründe Fehlen Möglichkeit erkennen weitere Feststellungen treffen . Auch Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei . Revisionsgericht hat grundsätzlich hinzunehmen Tatgericht Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . revisionsrechtliche Prüfung beschränkt Tatgericht unterlaufen sind . ist sachlichrechtlicher Hinsicht etwa Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . Rechtsfehlerhaft ist auch Tatgericht Beweiswürdigung beschränkt einzelnen Belastungsindizien gesondert erörtern jeweiligen Beweiswert prüfen samtabwägung Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen . revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind . . ; vgl. nur Urteile 27 . April NStZ 109 ; 1 . Februar StR . 7 . Juni . 7 November . . Maßstäben enthält Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung Bezug Tatvorwürfe Vergewaltigung gefährlichen Körperverletzung Rechtsfehler . Tatgericht hat ausführlich Einlassung Angeklagten Ausbleibens Erektion letztlich erfolglose Versuche einvernehmlichen Vaginalverkehrs Zeugin angegeben Vornahme Anklageschrift zugrunde gelegten Gewalthandlungen Zwecke Erzwingung Geschlechtsverkehrs aber Abrede gestellt hat auseinandergesetzt . hat Einlassung lediglich isoliert Plausibilität untersucht auch überprüft weiteren erhobenen Beweise widerlegt werden kann . Beweisen handelt Aussagen Zeugin vorhandenen Verletzungen Spurenbild Wohnung Angeklagten Verhalten fraglichen Geschehen insbesondere Anruf Einsatzzentrale Polizeipräsidiums . hat Tatgericht sachverständig beraten sagen Zeugin umfassend Glaubhaftigkeit untersucht Gesamtwürdigung eingestellt . sind gewonnenen Erkenntnisse Persönlichkeit Zeugin Aussageverhalten früheren Verfahren Unrecht Personen sexueller Übergriffe bezichtigt hatte Versuche Zeugen S. verhalten Zeugin beeinflussen berücksichtigt worden . Strafkammer hat Vermeidung Lücken Widersprüchlichkeiten Beweiswürdigung insbesondere Person Zeugin liegenden sonderheiten Aussagetüchtigkeit nur sehr geringem Umfang vorhandenen Fähigkeit tatsächliche Gegebenheiten hier eigentliche Kerngeschehen angegebenen gewaltsamen Erzwingung Geschlechtsverkehrs Angeklagten sprachlich präzise beschreiben sorgfältig bedacht . Strafkammer Grundlage Täterschaft Angeklagten Bezug Zwecke Erzwingung Geschlechtsverkehrs Zeugin vorgenommenen lungen hat überzeugen können ist revisionsrechtlich hinzunehmen . ist Sache Tatrichters Bedeutung Gewicht einzelnen entlastenden Indizien Gesamtwürdigung Beweisergebnisses bewerten . Entspricht tatrichterliche Bewertung vorstehend genannten Maßstäben ist Revisionsgericht verwehrt Grundlage gegebenenfalls abweichenden Beurteilung Bedeutung Indiztatsachen Überzeugungsbildung Tatrichters einzugreifen Urteil 9 . Juni ; Urteil 20 . September StR . . 4 . Urteil enthält aber Rechtsfehler Tatgericht Angeklagten auch Vorwurf einfachen Körperverletzung/Nötigung selbst eingeräumten Verhaltens Zeugin ärgerung Ohrfeige gegeben Packen Hals Wohnung geworfen haben freigesprochen hat . Strafkammer hat hier Unrecht Verurteilung entgegenstehende rechtliche Gründe nämlich Fehlen Verfolgungsvoraussetzungen § Abs. StGB fehlende Verfahrensgegenständlichkeit fraglichen tatsächlichen Geschehens angenommen überspannte Anforderungen tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt . Strafkammer war offenbar Hilfserwägung eingenommenen Rechtsauffassung Rechtsgründen Aburteilung vorstehend geschilderten Geschehens gehindert . Angeklagten eingeräumte Ohrfeige verbundene Geschehen Hinausdrängens Zeugin war prozessualen Tat § erfasst materiell Vorwurf besonders schweren Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gegenstand hat . Auffassung Tatgerichts war Umfang Kognitionspflicht vgl. Radtke : § . gehindert Angeklagten einfacher Körperverletzung verurteilen . Gegenteil gebot Anklage Eröffnungsbeschluss gebildeten Verfahrensgegenstandes bestehende umfassende Erkenntnispflicht Gerichts gerade Aburteilung . Tatgericht rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat ist Tat prozessualen Sinne § Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang zusammenhängenden bezogenen Vorkommnisse tatsächlichen Umstände geeignet sind Bereich fallende Tun Angeklagten rechtlichen Gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen . . ; etwa Urteil 23 . September BGHSt f. ; Urteil 11 . September NStZ . Anklage bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend Auffassung Lebens einheitlichen Vorgang bildet jeweils aaO . Beurteilung bestimmtes tatsächliches Geschehen Teil verfahrensgegenständlichen Tat ist lassen Vorgenannte kaum generalisierbare Kriterien angeben ; maßgeblich sind stets tatsächlichen Verhältnisse Beschluss 13 November StB . Grundlage erster Linie Anklage erfassten faktischen Verhältnissen orientierten prozessualen Tatbegriffs ist Angeklagten eingeräumte Ohrfeige Gegenstand Anklageschrift 4 . März dortigen Ziffer II . angeklagten Tat § gewesen . Anklage ist unveränderter Form Beschluss Strafkammer 11 Juli zugelassen Hauptverfahren eröffnet worden . umfasst Zeitraum 1 . Dezember Uhr 2 . Dezember Uhr schildert konkreten Anklagesatz Geschehen Wohnung Angeklagten Einzelnen bezeichnete Körperverletzungshandlungen Lasten Zeugin gewaltsam erzwungenen Oralverkehr Gegenstand hat . Urteilsgründen hat Angeklagte Verabreichen Ohrfeige Anklage umfassten Zeitraums Wohnung Lasten eingestanden . kammer verkennt liegt eingeräumte straftatbestandsmäßige Verhalten Beurteilung einheitlichen Lebensvorgangs maßgeblichen Kriterien Tatopfers Tatortes Tatzeit Anklage Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgegenstandes . prozessuale Tatidentität sprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte kann Abstellen normative Erwägungen Strafkammer Aspekt Angriffsrichtung angestellt hat ausgeschlossen werden . braucht Senat entscheiden Bedeutung normativen Kriterien Bestimmung prozessualer Tateinheit überhaupt zukommen kann . Derartige Gesichtspunkte etwa strafrechtliche Bedeutung Vorgangs sind zwar Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gelegentlich Beurteilung Reichweite prozessualen Tat einbezogen worden etwa Urteil 18 . Oktober BGHSt . Bedeutung erschöpft allerdings Aspekt Rahmen umfassenden Beurteilung prozessualen Tatidentität Maßgabe Einzelfalls herangezogen werden . Sprechen Bestimmung Reichweite Verfahrensgegenstandes maßgeblichen tatsächlichen Momente Lebenssachverhalts hier vorliegenden Annahme einheitlichen prozessualen Tat kann Heranziehung normativer Gesichtspunkte allein führen faktischen Verhältnisse ergebenden Bild einheitliche Tat . . StPO verneinen . gemäß § Abs. Satz StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen Körperverletzung § Abs. StGB sind gegeben . Zwar hat Zeugin Strafantrag gestellt . ist aber tens Staatsanwaltschaft § Abs. Satz StGB besondere öffentliche Interesse Strafverfolgung erklärt worden . Selbst bereits gefährliche Körperverletzung Lasten Zeugin umfassenden Anklage Staatsanwaltschaft konkludente Erklärung bezüglich Qualifikation § StGB enthaltenen einfachen Körperverletzung § Abs. StGB sehen wollte hat Revisionsbegründungsschrift Erklärung ausdrücklich abgegeben . Bejahung besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch Revisionsinstanz erfolgen Beschluss 18 . Oktober . Vorstehenden entsprechend musste Strafkammer Kognitionspflicht auch Tatgeschehen erstrecken Ohrfeige Hinausdrängen Zeugin Gegenstand hatte . ist Strafkammer angeführten rechtlichen Hinderungsgründe auch nachgekommen . hat Angeklagten Ohrfeige auch tatsächlichen Gründen verurteilt Wahrheitsgehalt Geständnisses hat überzeugen können . hat aber tatrichterliche Überzeugungsbildung stellenden Anforderungen überspannt . hat Generalbundesanwalt ausgeführt : verkennt forensische Erfahrung gibt Geständnis stets wahrheitswidrigen Selbstbelastung rechnen ist vgl. Senat Beschluss 23 . Mai . . Anhaltspunkte geeignet wären nachvollziehbare Zweifel Wahrheitsgehalt Angeklagten eingeräumten Tathandlungen begründen sind Urteilsgründen entnehmen Vergewaltigung Anfang bestritten hat Teilgeständnis Besserstellung bedeutete . hat Kammer unberücksichtigt gelassen auch Zeugin bestätigt hat Angeklagten geschlagen worden sein . ‚ Heranziehung weiterer Beweismittel S. war tatrichterliche Überzeugungsbildung erforderlich . Einlassung Angeklagten war Landgericht anderer Stelle selbst ausgeht S. . ohnedies bereits hinreichend plausibel … . folgt Senat . 5 . Hinblick Rechtsfehler war angefochtene Urteil Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben Sache Umfang Aufhebung neues Tatgericht zurück verweisen . Aufhebung beschränkt Freispruch Vorwurf einfachen Körperverletzung Lasten Zeugin Hinblick klagten eingeräumte Ohrfeige Versuch einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs verabreicht haben will Zusammenhang stehende tatsächliche Geschehen . handelte Urteil wiedergegebenen Einlassung Angeklagten Ohrfeige auch Ergreifen Zeugin Hals bewirkte Hinausdrängen Wohnung . Voraussetzungen Teilaufhebung angefochtenen Urteils liegen . ist materiell-rechtlich selbständigen Straftaten möglich Urteil 20 . Februar StR NStZ . So verhält hier . § Abs. StGB tatbestandsmäßige Körperverletzung ist Grundlage Anklage bezeichneten tatsächlichen Geschehens Wohnung Angeklagten einerseits Einlassung andererseits andere Handlung . . § StGB verwirklicht angeklagten Körperverletzungshandlungen . Erzwingung Geschlechtsverkehrs Willen Zeugin dienen sollten hat Angeklagte Körperverletzungshandlung eingeräumt zeitlich gescheiterten Versuch einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs erfolgte . Zeugin ohrfeigen resultiert Einlassung Angeklagten provozierenden Äußerungen Anschluss angestrebten geschlechtlichen Handlungen . natürlicher Betrachtung stellt Körperverletzung materiell-strafrechtlich andere Handlung angeklagten Körperverletzungshandlungen . Annahme materiell-rechtlicher Handlungsmehrheit § StGB steht einheitlichen prozessualen Tat . . oben . ist Handlungsmehrheit Sinne materiellen Strafrechts gegeben einzelnen Verhaltensweisen ters innere Verknüpfung dergestalt besteht getrennte Aburteilung verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren unnatürliche Aufspaltung einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde . . ; etwa Urteil 23 . September BGHSt f. ; Urteil 11 . September NStZ . So verhält hier . eingeräumte Körperverletzung erfolgte Einlassung Angeklagten unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang gescheiterten Geschlechtsverkehr wurde Zeugin getätigte Äußerung Reaktion geschlechtlichen Handlungen ausgelöst . Durchführung Geschlechtsverkehr bildet aber auch wesentlichen Teil Anklage unterbreiteten Verfahrensgegenstandes . ändert Umstand Angeklagten ausdrücklich nur Durchführung Gewalt erzwungenen Geschlechtsverkehrs Nachteil Zeugin vorgeworfen worden war . Beurteilung prozessualen Tatidentität kommt dargelegt maßgeblich Einheitlichkeit Lebensvorgangs tatsächlicher Hinsicht . Senat verweist Sache Umfang Aufhebung gemäß § Abs. Amtsgericht Strafrichter . Hinblick Verwerfung Revision Freispruch Vorwurf besonders schweren Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung lediglich noch Angeklagten eingeräumten Ohrfeige Lasten Zeugin Hinausdrängen Wohnung materiell-rechtliche Tatvorwurf Gegenstand Verfahrens bildet ist sachliche Zuständigkeit Landgerichts mehr begründet . Vielmehr liegt Zuständigkeit Amtsgerichts gemäß § Abs. . Hinblick Voraussetzungen § Nr. erfolgt Zuweisung Strafrichter ; § Abs. steht . Zurückverweisung Amtsgericht Entscheidung § Abs. ausdrückliche Zuweisung Schöffengericht Strafrichter zwingend erforderlich ist bedarf Entscheidung 30 . Januar . ist Revisionsgericht jedenfalls gestattet . lediglich teilweisen Aufhebung Urteils sind Freispruch Vorwurf besonders schweren Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung tragenden Feststellungen bestandskräftig geworden . Bezug noch anhängige Straftat ist neue Tatrichter gehindert weitere Feststellungen treffen . dürfen allerdings Widerspruch bestehen bleibenden Feststellungen stehen . . ; etwa Beschluss 31 . Oktober NStZ-RR . . Teilaufhebung freisprechenden Urteils wird Entschädigungsentscheidung genauso gegenstandslos hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft . . ; etwa Urteil 17 . August insoweit BGHSt . abgedruckt ; Urteil 22 . März StR . Rothfuß Jäger Radtke