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1.6 KiB

BESCHLUSS
7
November
Strafsache
Untreue
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
Verstoßes
§
hat
Erfolg
.
Vorsitzende
Strafkammer
dienstlichen
Stellungnahme
erklärt
hat
Hauptverhandlungsprotokoll
sei
insoweit
unklar
polizeiliche
Vernehmung
Angeklagten
9
.
Februar
Urkunde
Beweiszwecken
verlesen
Wege
Vorhalts
eingeführt
worden
ist
ist
behauptete
Verfahrensverstoß
bewiesen
.
Revision
behauptet
Strafkammer
habe
Urteil
Hilfsbeweisantrag
Einholung
weiteren
Sachverständigengutachtens
Höhe
Verkehrswertes
Grundstücks
F.
GmbH
punkt
Kreditvergabe
Dezember
rechtsfehlerhaft
abgelehnt
hat
auch
Rüge
Erfolg
.
kann
dahinstehen
Hilfsbeweisantrag
überhaupt
zulässig
war
Tatsachenbehauptung
Wert
Grundstücks
enthält
.
Jedenfalls
hat
Strafkammer
Hilfsbeweisantrag
rechtsfehlerfrei
abgelehnt
.
hat
Aussagen
früheren
Sachverständigen
auseinandergesetzt
angegeben
hat
sei
Erstellung
Jahr
erstellten
Wertgutachtens
ausgegangen
erschlossenen
damals
Funktion
gewesenen
Gewerbe
fortgesetzt
werde
.
sei
"
damals
allgemein
üblich
blauäugig
"
vorgegangen
.
Sachverständige
Areal
7
November
besichtigt
hat
nur
noch
Verkehrswert
DM
ermittelt
hat
konnte
Strafkammer
Tatsachengrundlage
Einholung
weiteren
Gutachtens
Schluss
kommen
Angeklagte
habe
Dezember
Darlehen
Millionen
DM
nähere
Prüfung
Sicherheiten
Verstoß
Berufspflichten
ausgereicht
.
Wahl
Boetticher