BESCHLUSS 7 November Strafsache Untreue 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels . Ergänzend bemerkt Senat : Verfahrensrüge Verstoßes § hat Erfolg . Vorsitzende Strafkammer dienstlichen Stellungnahme erklärt hat Hauptverhandlungsprotokoll sei insoweit unklar polizeiliche Vernehmung Angeklagten 9 . Februar Urkunde Beweiszwecken verlesen Wege Vorhalts eingeführt worden ist ist behauptete Verfahrensverstoß bewiesen . Revision behauptet Strafkammer habe Urteil Hilfsbeweisantrag Einholung weiteren Sachverständigengutachtens Höhe Verkehrswertes Grundstücks F. GmbH punkt Kreditvergabe Dezember rechtsfehlerhaft abgelehnt hat auch Rüge Erfolg . kann dahinstehen Hilfsbeweisantrag überhaupt zulässig war Tatsachenbehauptung Wert Grundstücks enthält . Jedenfalls hat Strafkammer Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt . hat Aussagen früheren Sachverständigen auseinandergesetzt angegeben hat sei Erstellung Jahr erstellten Wertgutachtens ausgegangen erschlossenen damals Funktion gewesenen Gewerbe fortgesetzt werde . sei " damals allgemein üblich blauäugig " vorgegangen . Sachverständige Areal 7 November besichtigt hat nur noch Verkehrswert € DM ermittelt hat konnte Strafkammer Tatsachengrundlage Einholung weiteren Gutachtens Schluss kommen Angeklagte habe Dezember Darlehen Millionen DM nähere Prüfung Sicherheiten Verstoß Berufspflichten ausgereicht . Wahl Boetticher