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1.1 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
Steuerhinterziehung
hier
:
Gegenvorstellung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Februar
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Verurteilten
Beschluss
Senats
12
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
12
.
Dezember
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
2
.
April
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschluss
richtet
Gegenvorstellung
Verurteilten
17
.
Januar
Begründung
allein
Anlage
beigefügte
Verfassungsbeschwerde
Verwerfungsbeschluss
Bezug
nimmt
.
Dort
wird
"
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
verankerte
Willkürverbot
"
geltend
gemacht
.
Rechtsbehelf
hat
Erfolg
.
Gegenvorstellung
§
Abs.
ergangenen
Beschluss
ist
statthaft
;
derartiger
Beschluss
kann
grundsätzlich
aufgehoben
abgeändert
werden
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
10
.
Februar
StR
Abs.
Beschluss
;
Beschluss
4
.
April
.
Antrag
§
356a
ist
erhoben
.
Vielmehr
wird
Bezug
genommenen
Verfassungsbeschwerde
Seite
klargestellt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
gerügt
werde
Beschwerdeführerin
lediglich
"
höchst
vorsorglich
Rechtswahrung
zeitgleich
Verfassungsbeschwerde
Gegenvorstellung
Bundesgerichtshof
eingereicht
"
hat
.
Raum
Wahl
Jäger
Rothfuß