BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache Steuerhinterziehung hier : Gegenvorstellung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Februar beschlossen : Gegenvorstellung Verurteilten Beschluss Senats 12 . Dezember wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluss 12 . Dezember Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 2 . April § Abs. unbegründet verworfen . Beschluss richtet Gegenvorstellung Verurteilten 17 . Januar Begründung allein Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt . Dort wird " Verstoß Art . Abs. GG verankerte Willkürverbot " geltend gemacht . Rechtsbehelf hat Erfolg . Gegenvorstellung § Abs. ergangenen Beschluss ist statthaft ; derartiger Beschluss kann grundsätzlich aufgehoben abgeändert werden . . ; vgl. nur Beschluss 10 . Februar StR Abs. Beschluss ; Beschluss 4 . April . Antrag § 356a ist erhoben . Vielmehr wird Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde Seite klargestellt Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werde Beschwerdeführerin lediglich " höchst vorsorglich Rechtswahrung zeitgleich Verfassungsbeschwerde Gegenvorstellung Bundesgerichtshof eingereicht " hat . Raum Wahl Jäger Rothfuß