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108 lines
891 B

BESCHLUSS
22
.
August
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Mordmerkmal
Heimtücke
ist
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Maßgebend
Beurteilung
ist
Lage
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
.
überraschenden
Angriff
Verteidigungsmöglichkeiten
behinderte
Opfer
letzten
Moment
unternommen
hat
stehen
Heimtücke
NStZ
m.w
.
.
Erforderlich
ist
allein
Opfer
Anfang
zuletzt
Verteidigung
unterlegen
war
.
war
hier
Fall
Geschädigte
auch
Würgegriff
Angeklagten
hilflos
ausgeliefert
war
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit