BESCHLUSS 22 . August Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Mordmerkmal Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht . Maßgebend Beurteilung ist Lage Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs . überraschenden Angriff Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer letzten Moment unternommen hat stehen Heimtücke NStZ m.w . . Erforderlich ist allein Opfer Anfang zuletzt Verteidigung unterlegen war . war hier Fall Geschädigte auch Würgegriff Angeklagten hilflos ausgeliefert war . Wahl Boetticher Hebenstreit