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4188 lines
38 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Tatbestand
Vorteilsannahme
hier
Fassung
Änderung
Korruptionsbekämpfungsgesetz
13
.
August
unterliegt
Einschränkung
Anwendungsbereichs
Fälle
hochschulrechtlich
verankerte
Dienstaufgabe
Amtsträgers
ist
sog.
Drittmittel
Lehre
Forschung
zugleich
auch
Vorteile
Sinne
Tatbestandes
einzuwerben
.
Schutzgut
§
Abs.
StGB
Vertrauen
Sachgerechtigkeit
Nicht-Käuflichkeit
Entscheidung
wird
Felde
schon
angemessen
Rechnung
getragen
Hochschulrecht
vorgeschriebene
Verfahren
Mitteleinwerbung
Anzeige
Genehmigung
eingehalten
wird
.
Urteil
23
.
Mai
NAMEN
.
Mai
Strafsache
Vorteilsannahme
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
15
.
Mai
Sitzung
23.Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Schluckebier
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Angeklagte
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Gunsten
Angeklagten
wirkt
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
März
aufgehoben
Falle
.
6
.
Urteilsgründe
Verurteilung
Untreue
;
Überweisungsauftrag
28
.
September
;
insoweit
wird
Angeklagte
freigesprochen
;
ausscheidbaren
Verfahrenskosten
Angeklagten
insoweit
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
hat
Staatskasse
tragen
;
Fällen
II
.
6
.
Urteilsgründe
Angeklagte
tateinheitlich
begangener
Untreue
verurteilt
worden
ist
;
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
noch
erledigt
ist
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
vorbezeichnete
Urteil
Ungunsten
Angeklagten
eingelegt
ist
wird
verworfen
.
Angeklagten
erwachsenen
notwendigen
Auslagen
hat
Staatskasse
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Fällen
jeweils
Tateinheit
Vorteilsannahme
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
DM
verurteilt
.
Hiergegen
richten
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
erstrebt
Verurteilung
Angeklagten
auch
Bestechlichkeit
Vorteilsannahme
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegtes
Rechtsmittel
ist
unbegründet
.
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
Verfahrensrecht
sachlichem
Recht
;
hat
Erfolg
Angeklagte
auch
Untreue
verurteilt
worden
ist
führt
Falle
Freispruch
übrigen
Wegfall
tateinheitlichen
teilung
Untreue
Aufhebung
gesamten
Rechtsfolgenausspruchs
.
Verurteilung
Angeklagten
liegt
zugrunde
Ärztlicher
Direktor
Klinikabteilung
Firma
medizintechnische
Produkte
Abteilung
belieferte
umsatzabhängige
Zuwendungen
gutgebracht
bekam
Auszahlung
Teilbeträgen
Konto
Initiative
gegründeten
Fördervereins
Abteilung
veranlaßte
.
Mittel
wurden
Umgehung
Universitätsverwaltung
Zwecke
Wissenschaft
Forschung
Gerätebeschaffung
-wartung
verwandt
.
Landgericht
sieht
Zuwendungen
umsatzbezogene
Rückvergütungen
Klinikum
Kostenträger
zugestanden
hätten
.
Zuwendungen
Angeklagten
seien
Gegenleistung
Beschaffungsentscheidungen
werten
jedoch
pflichtwidrig
getroffen
habe
.
Angeklagte
ist
ordentlicher
Professor
Universität
Ärztlicher
Direktor
Abteilung
Herzchirurgie
Universitätsklinikums
.
hat
verbundenen
Aufgaben
Forschung
Lehre
erfüllen
;
Rahmen
Abteilung
ist
auch
Krankenversorgung
verantwortlich
.
obliegen
Organisation
Dienstpläne
Entscheidung
Einsatz
Geräte
Einrichtungen
Herzchirurgie
Bewirtschaftung
zugewiesenen
Betriebsmittel
.
Dienstaufgaben
gehört
weiter
Einwerbung
sogenannter
Drittmittel
Forschung
.
Medizintechnikfirma
GmbH
belieferte
nikum
medizintechnischen
Produkten
Herzklappen
Herzschrittmachern
Defibrillatoren
.
Herzchirurgie
trug
Angeklagte
Stellung
Verantwortung
Auswahl
Einsatz
dort
implantierten
Herzklappen
Herzschrittmacher
.
eigentliche
Bestellung
Abschluß
entsprechender
Rahmenverträge
Lieferanten
oblag
Materialverwaltung
Universität
Grundlage
Vorgaben
medizinischen
Abteilungen
bestmöglichen
Konditionen
Lieferanten
auszuhandeln
hatte
.
Jahr
vereinbarte
Angeklagte
Mitarbeitern
Firma
GmbH
Folgezeit
"
"
Höhe
zent
getätigten
Umsatz
gewähre
Unternehmen
geführten
"
gutbringe
.
aufgelaufenen
"
"
sollten
sodann
Verfügung
stehen
.
Annahme
Zuwendungen
wollte
Angeklagte
selbst
bereichern
.
war
allein
bedacht
Forschungsvorhaben
zusätzliche
Geldquelle
erschließen
.
Effizienz
Umfang
Förderung
Vorhaben
bisherigen
Erfahrung
Verwendung
offiziellen
Forschungsbudgets
Universitätsverwaltung
geführten
Drittmittelkontos
gefährdet
sah
Zuwendungen
Universitätsverwaltung
gelangt
wären
gründete
Verein
"
Freunde
Förderer
Herzchirurgie
"
erster
Vorsitzender
war
ganz
überwiegend
Mitarbeiter
angehörten
.
Zeit
September
August
veranlaßte
Firma
GmbH
getroffenen
barung
insgesamt
Zahlungen
Medizintechnikfirma
dort
geführten
"
erfolgten
Höhe
insgesamt
ca.
DM
Vereines
.
Entsprechend
Vereinszweck
wurden
Mitteln
Firma
gezahlten
dungen
Zeitraum
Juni
August
etwa
Prozent
beliefen
Mitarbeitern
Herzchirurgie
Auslagen
Kongreßreisen
ersetzt
Beschaffung
Wartung
medizintechnischen
Geräten
finanziert
Probanden
verschiedenen
Studien
bezahlt
Aushilfslöhne
geringfügig
Beschäftige
finanziert
unterschiedlichen
Forschungsprojekten
tätig
waren
.
kam
folgenden
Zahlungen
:
28
.
September
wurden
aufgelaufene
"
"
Höhe
ca.
DM
Förderverein
überwiesen
16
.
Mai
ca.
DM
4
Juli
folgte
Überweisung
Höhe
etwa
DM
11
.
Mai
Überweisung
Höhe
ca.
DM
13
Juli
Höhe
DM
19
.
August
Überweisung
etwa
DM
.
Teil
erhielt
Firma
GmbH
Spendenquittungen
.
klagte
bedankte
Unterstützung
Forschungsvorhaben
.
Aburteilung
zugrundeliegenden
Zahlungen
beglich
Firma
Rede
stehenden
Zeitraum
Rechnungen
schaffung
medizinischen
Geräts
Abteilung
Angeklagten
Höhe
etwa
DM
Beschaffung
EDV-Anlage
Herzchirurgie
Höhe
ca.
DM
.
übermittelte
Jubiläum
Herzchirurgie
Scheck
Höhe
DM
.
Tatzeitraum
kam
weiteren
Zuwendungen
Firma
Herzchirurgie
delberg
allerdings
geänderter
Förderpraxis
.
Firma
übernahm
Rechnungen
medizinische
Geräte
:
Januar
Anschaffung
EDV-Anlage
Wert
DM
;
Oktober
Beschaffung
Fluoreszenzphotometers
Höhe
ca.
DM
November
Beschaffung
Zellseperators
Wert
etwa
DM
zweiten
Jahreshälfte
stellte
Firma
Reparatur
Elektronenmikroskops
DM
.
Zahlungen
liegen
Aburteilung
zugrunde
.
Insoweit
hat
Strafkammer
Verfahren
eingestellt
.
Zuwendungen
verfolgte
Firma
GmbH
Ziel
Umsätze
steigern
sichern
.
entscheidungsrelevanten
Mitarbeiter
"
Kunden
wurden
sogenannten
Bonuskonten
verwaltet
.
Finanzabteilung
Firma
bestand
Gelder
mochte
auch
Begünstigte
nähere
Verwendung
bestimmen
Forschung
Zusammenhang
Universität
selbst
zugehörigen
Institution
zukommen
lassen
.
Bonusgutschrift
hätte
auch
Drittmittelkonto
Angeklagten
Universität
zugeführt
werden
können
.
Angeklagte
entschied
indessen
Förderverein
gründen
Geldzahlungen
Firma
wickeln
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
u.a.
eingelassen
Umgehung
Universitätsverwaltung
sei
Hintergedanken
"
erfolgt
Gelder
effizient
unproblematisch
einsetzen
können
.
praktizierte
Form
Kooperation
sei
üblich
gewesen
.
Einwerbung
Drittmitteln
sei
Politik
nachhaltig
gefordert
unzureichenden
Förderung
Land
essentiell
gewesen
.
Angeklagte
geltend
gemacht
hat
Bonusvereinbarung
habe
GmbH
getroffen
gehabt
Zuwendungen
seien
stattung
Cardiomyoplastie-Forschung
gedacht
gewesen
hat
Landgericht
Einlassung
widerlegt
erachtet
.
II
.
Landgericht
hat
Tatbestand
Untreue
erfüllt
angesehen
.
Angeklagte
habe
Vermögensbetreuungspflicht
Universität
Dienstherrn
gehabt
.
günstige
Bewirtschaftung
Kosten
Abteilung
sei
wesentlicher
Teil
Pflichtenkreises
.
Universität
sei
Vermögensnachteil
entstanden
kostengünstigere
Beschaffung
Vereinnahmung
Zuwendungen
Förderverein
vereitelt
habe
.
Boni
handele
umsatzbezogene
Rückvergütungen
Klinikum
Kostenträger
zugestanden
hätten
.
Angeklagte
habe
Mittel
Entscheidungsmöglichkeit
Universitätsverwaltung
entzogen
irreparabel
Haushaltshoheit
Universität
eingegriffen
.
Überdies
sei
Tatbestand
Vorteilsannahme
19
.
August
geltenden
Fassung
gegeben
.
Zuwendungen
Förderverein
erfolgt
seien
sei
unerheblich
.
seien
jedenfalls
wirtschaftlich
auch
Angeklagten
zugute
gekommen
hätten
selbst
Besserstellung
Folge
gehabt
.
stellt
Landgericht
auch
Rechtsprechung
kleinen
Vereinen
Zuwendungsempfängern
Leistungen
auch
einzelne
Mitglied
auswirken
eigenes
persönliches
Interesse
Mitgliedes
bestehe
Bezugnahme
BGHSt
;
.
Überdies
habe
Angeklagte
Förderverein
gerade
gegründet
unabhängig
Vorgaben
Drittmittelrechts
Gelder
verfügen
können
.
teleologische
Einengung
Vorteilsbegriffs
Blick
grundrechtlich
Art
.
Abs.
Satz
GG
verbürgte
Forschungsfreiheit
hier
erfolgten
Verwendung
Zahlungen
Finanzierung
Forschung
komme
Betracht
.
Belangen
könne
geltende
Drittmittelrecht
bereits
ausreichend
Rechnung
getragen
werden
.
Zuwendungen
seien
auch
Diensthandlungen
Angeklagten
erfolgt
nämlich
Mitwirkung
Auswahl
beziehenden
medizintechnischen
Produkte
.
prozentuale
Verknüpfung
Umsatz
sei
zugleich
hinreichende
Konkretisierung
Vorteil
Diensthandlung
gegeben
.
Verurteilung
Angeklagten
Bestechlichkeit
hat
Strafkammer
indessen
abgelehnt
.
vermochte
festzustellen
Angeklagte
Auswahl
Abteilung
verwendeten
medizintechnischen
Implantate
Firma
GmbH
bereit
zeigt
hätte
Zuwendungen
beeinflussen
lassen
.
Angeklagte
Behandlung
Zuwendungen
Untreue
begangen
habe
sei
Tatbestand
Bestechlichkeit
geforderte
Pflichtwidrigkeit
Betracht
lassen
.
hier
erforderliche
Pflichtwidrigkeit
müsse
gerade
Dienstpflicht
beziehen
Zuwendung
erbracht
worden
sei
.
Strafkammer
ist
weiter
ausgegangen
ersten
Angeklagten
veranlaßten
Zahlung
tateinheitlich
Untreue
verwirklichte
Vorteilsannahme
absoluten
Verjährung
unterfällt
.
hat
lediglich
folgenden
Zahlungen
Angeklagten
jeweils
Untreue
Tateinheit
Vorteilsannahme
schuldig
erachtet
.
Revision
Angeklagten
:
Verurteilung
Angeklagten
Untreue
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Urteil
getroffenen
Feststellungen
ergeben
Angeklagte
obliegende
Vermögensbetreuungspflicht
Sinne
Abs.
StGB
verletzt
hat
.
Landgericht
hat
Inhalt
Reichweite
Vermögensbetreuungspflicht
Angeklagten
unzutreffend
bestimmt
Zusammenhang
Zuwendungen
rechtlich
fehlerhaft
eingeordnet
;
erweisen
Rückvergütungen
Kaufpreise
standen
rechtserheblichen
Wollen
zugrundeliegenden
Absprache
Beteiligten
Angeklagten
.
Schon
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
auch
Strafausspruchs
Freispruch
Angeklagten
Falle
.
6
.
Urteilsgründe
.
leiden
Ausführungen
Landgerichts
Vermögensnachteil
subjektiven
Tatseite
Untreue
auch
Grundlage
Annahme
Treupflichtverletzung
Erörterungsmängeln
ebenso
Aufhebung
Schuldspruchs
Untreue
geboten
hätten
.
Würdigung
Verhaltens
Angeklagten
Vorteilsannahme
begegnet
hingegen
Ergebnis
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Jedoch
ist
Strafzumessung
erhebliche
Schuldumfang
insoweit
bisherigen
Feststellungen
hinreichend
sicher
bestimmbar
.
Schuldspruch
Untreue
§
Abs.
Alt
.
StGB
kann
Bestand
haben
.
1
.
Urteilsgründen
ergibt
Angeklagte
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
hat
.
Strafkammer
geht
zwar
zutreffend
Angeklagten
ordentlichem
Hochschulprofessor
Ärztlichem
Direktor
Abteilung
Universitätsklinikums
Vermögensbetreuungspflicht
oblag
.
genauer
Bestimmung
verbundenen
Pflichtenkreises
richtiger
Einordnung
Rechtscharakters
Zuwendungen
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
zeigt
gerade
Rede
stehenden
Verfügungen
Angeklagten
Treuepflicht
Sinne
Tatbestandes
unterfielen
.
Urteilsgründen
ergibt
Zuwendungen
Willen
zugrunde
liegenden
Vereinbarung
Beteiligten
Universität
Angeklagten
zugedacht
waren
auch
Verwendungsauflage
versehen
waren
.
hatten
Charakter
Provision
personengebundenen
Spende
.
Feststellungen
bieten
Anhalt
Angeklagte
treuwidrig
Lasten
Universität
Einfluß
Gestaltung
Preise
genommen
hätte
namentlich
Vereinbarung
überhöhter
Preise
bewirkt
Möglichkeit
Erzielung
günstigerer
Preise
vereitelt
hätte
.
Treubruchtatbestand
setzt
verletzte
Pflicht
Treugeber
verliehenen
Herrschaftsmacht
anzusiedeln
ist
fremde
Vermögen
verfügen
betreuen
Identität
betreuenden
geschädigten
Vermögensinteressen
;
vgl.
Schünemann
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Beziehungen
insgesamt
Treueverhältnis
Sinne
§
Abs.
StGB
darstellen
Verpflichtungen
enthalten
können
Einhaltung
Untreuetatbestand
geschützt
ist
.
Maßgebend
Bestimmung
Vermögensbetreuungspflicht
sind
Inhalt
Umfang
sog.
Treuabrede
zugrunde
liegenden
rechtlichen
Verhältnis
getroffenen
Vereinbarungen
Auslegung
ergibt
.
So
hat
etwa
Außenverhältnis
Vertretungsberechtigter
ebenso
interner
Entscheidungsträger
bestimmendem
Einfluß
Vergabeentscheidungen
Auftragserteilungen
Rahmen
Obliegenheiten
selbstverständlich
günstige
Vertragsabschlüsse
Treugeber
hinzuwirken
.
Hingegen
ist
Pflicht
persönliche
Provisionen
gar
Schmiergelder
Geschäftsherren
herauszugeben
§
grundsätzlich
spezifische
Treuepflicht
.
unterscheidet
sonstigen
Erstattungspflichten
NStZ
361
;
;
StGB
§
Abs.
Nachteil
35
.
Anders
kann
allenfalls
dann
verhalten
Anspruch
auch
Provisionsanspruch
Treugeber
selbst
zusteht
Forderung
aber
treuwidrig
Treunehmer
vereinnahmt
wird
StGB
Abs.
Nachteil
.
Entsprechendes
gilt
Auffassung
Senats
auch
Beamte
siehe
auch
;
29
;
unbefugt
Beamten
angenommenen
Vorteilen
vgl.
weiter
BGHSt
.
Verstößt
Beamter
allgemeine
beamtenrechtliche
Treuepflicht
so
begründet
vermögensbezogene
Treuwidrigkeit
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
Angeklagten
Zusammenhang
Aushandeln
Vereinbaren
Kaufpreise
medizintechnischen
Produkte
hat
Landgericht
festgestellt
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Urteil
mitgeteilten
Pflichtenkreis
Angeklagten
hatte
Ärztlicher
Direktor
zugewiesenen
Betriebsmittel
bewirtschaften
sächlichen
personellen
Mittel
Abteilung
zweckentsprechend
einzusetzen
.
Insoweit
unterlag
sicher
Vermögensbetreuungspflicht
.
Schon
Abschlusses
Kaufverträgen
Beschaffung
medizintechnischen
Produkten
versteht
Annahme
Treupflicht
selbst
.
war
Sache
Materialverwaltung
Universität
auch
Preise
auszuhandeln
hatte
.
Angeklagte
mittelbar
beteiligt
war
beschaffenden
Produkte
auswählte
kam
allerdings
bestimmender
Einfluß
Auftragsvergabe
.
rechtfertigt
auch
insoweit
verpflichtet
erachten
Vermögensinteressen
Universität
wahrzunehmen
vgl.
StGB
§
Abs.
Nachteil
.
Angeklagte
hätte
also
insoweit
treuwidrig
gehandelt
mittelbar
beigetragen
hätte
überhöhte
Preise
akzeptieren
Materialverwaltung
Universität
Stand
gesetzt
hätte
noch
günstigere
Preise
auszuhandeln
Wissens
Firma
GmbH
Gewährung
bereit
gewesen
wäre
.
war
aber
Fall
:
Urteilsgründe
ergeben
Zusammenhang
hier
gerade
überhöhten
Preise
vereinbart
wurden
Rede
stehenden
Zuwendungen
speisen
sog.
Preise
auch
Zuwendungen
noch
niedriger
ausgefallen
wären
vgl.
StGB
§
Abs.
Nachteil
.
Landgericht
ist
zwar
Ansicht
Angeklagte
habe
kostengünstigere
Beschaffung
Vereinnahmung
Zuwendungen
Förderverein
vereitelt
.
meint
aber
Einnahme
Zuwendungen
Universität
Ergebnis
kostenreduzierend
ausgewirkt
hätte
.
Erzielbarkeit
günstigerer
Preise
geht
auch
Strafkammer
.
Beweiswürdigung
wiedergegebenen
Landgericht
glaubhaft
erachteten
Aussage
Zeugen
S.
waltung
Universität
war
möglich
gewesen
umsatzabhängige
Rückvergütung
erreichen
.
war
mitgeteilt
worden
Universität
angebotenen
Preise
seien
bereits
günstiger
Listenpreise
S.
.
Firmenintern
wurden
Zuwendungen
GmbH
Budget
jeweiligen
Abteilung
weiterbelastet
letztlich
Lasten
Provisionen
Mitarbeiter
Abteilung
auswirkte
S.
oben
.
Auch
verdeutlicht
Zahlungen
Verteuerung
Produkte
führten
.
Vereinnahmung
Zuwendungen
Angeklagten
Förderverein
Nichtabführung
Universität
qualifizierten
Vermögensbetreuungspflicht
Angeklagten
.
Zahlungen
sollten
Universität
selbst
Vertragspartner
Firma
GmbH
zukommen
;
Universität
sollte
insoweit
Berechtigte
sein
.
Zuwendungen
waren
vielmehr
GmbH
Angeklagten
sönlich
zugedacht
generellen
Zweckbestimmung
"
Universität
zugehörige
Institution
"
verwenden
.
handelt
Sache
nach
Provision
eigentlichen
Entscheidungsträger
Vergabe
Aufträgen
personengebundene
Spende
Landgericht
meint
Rückerstattung
Kaufpreis
Vertragspartner
Universität
zugestanden
hätte
.
Landgericht
beurteilt
Zahlungen
umsatzbezogene
Rückvergütungen
bezeichnet
"
kostenreduzierenden
Faktor
"
Erträgen
Universität
gehöre
.
stützt
Umsatzabhängigkeit
auch
Bezeichnung
gutgebrachten
Beträge
"
"
.
erweist
tragfähig
.
Gegenteil
:
Anerkannten
zivilrechtlichen
gungsgrundsätzen
folgend
ergibt
Urteilsgründen
zwingend
Zuwendungen
rechtserheblichen
Wollen
Absprache
insoweit
Beteiligten
Herrschaftsmacht
Angeklagten
Begünstigtem
fallen
sollten
vgl.
Auslegung
Willenserklärungen
auch
Berücksichtigung
Gesamtverhaltens
Interessenlage
Beteiligten
:
;
MünchKomm/Mayer-Maly/Busche
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
"
S.
Zahlungen
sogenannten
"
Bonuskonten
"
sollten
Willen
Verantwortlichen
Firma
GmbH
maßgeblichen
Beschaffungsentscheidungen
intern
verantwortlichen
Chefärzte
sein
.
Namen
wurden
sogenannten
"
Bonuskonten
"
geführt
.
sollten
Beträge
"
Begünstigten
gung
stehen
"
S.
unten
.
Vertragsverhandlungen
führenden
Materialverwaltung
Universität
wurden
entsprechenden
Vereinbarungen
getroffen
S.
.
Angeklagte
Bonus“-Vereinbarung
Veranlassung
Inempfangnahme
Zuwendungen
Vertreter
Universität
eigenen
Namen
handeln
wollte
fehlt
Anhalt
.
wäre
Außenverhältnis
Urteil
beschriebenen
Aufgabenverteilung
ergibt
auch
berufen
gewesen
.
Zwar
kam
Auszahlung
Beträge
privates
Konto
Angeklagten
Betracht
"
Forschung
Zusammenhang
Universität
selbst
Universität
zugehörigen
Institution
"
zukommen
sollten
.
"
Begünstigte
"
also
Angeklagte
sollte
aber
"
nähere
Verwendung
bestimmen
"
Geld
verfügen
können
S.
unten
.
Schon
belegt
hier
Rückvergütungsansprüche
Vertragspartners
begründet
werden
sollten
Absprache
auch
umsatzabhängige
allgemeinen
Verwendungsmaßgabe
versehene
Provision
Spende
Rede
stand
Angeklagten
selbst
"
Begünstigter
"
zugedacht
war
.
entspricht
bereits
erwähnt
Zeugen
S.
Materialverwaltung
Universität
Preisverhandlungen
möglich
war
umsatzabhängige
Rückvergütung
erreichen
S.
.
Auch
rechtliche
Einordnung
Zuwendungen
ist
Gesichtspunkten
Interessenlage
Gesamtverhaltens
Bedeutung
firmenintern
GmbH
Budget
jeweiligen
Firmenabteilung
weiterbelastet
wurden
letztlich
Lasten
Provisionen
Mitarbeiter
Abteilung
auswirkte
S.
oben
.
Sache
nach
wurden
mithin
intern
Mitarbeiter
vorgesehene
Provisionen
gleichsam
außen
verschoben
auch
allgemeiner
Weise
verwendungsgebundene
Provision
Externe
ausgekehrt
.
belegt
Angeklagte
etwa
Forderungen
Dienstherrn
treuwidrig
vereinnahmt
hat
;
Zuwendungen
hatten
Charakter
personengebundenen
Provision
Spende
wurden
qualifizierten
Vermögensbetreuungspflicht
erfaßt
.
Verhalten
Angeklagten
mag
insoweit
Gesichtspunkt
Verstoßes
beamtenrechtlichen
Pflichten
anderer
Stelle
würdigen
sein
vgl.
§
Sätze
§
Satz
LBG
BW
jeweils
Verbindung
§
Abs.
Satz
BW
;
Untreue
ist
.
2
.
Schuldspruch
Untreue
kann
auch
Blick
Erfordernis
Vermögensnachteils
bestehen
bleiben
.
Abs.
StGB
schützt
Vermögensdelikt
nur
Vermögen
Geschäftsherrn
Treugebers
ganzes
Dispositionsbefugnis
.
Vermögensnachteil
eingetreten
ist
muß
grundsätzlich
gleich
gesamten
Vermögens
beanstandeten
Verfügung
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
geprüft
werden
StGB
Abs.
Nachteil
m.w
.
.
;
vgl.
auch
Schünemann
aaO
.
f.
.
hätte
differenziert
erörtert
werden
müssen
Angeklagte
Zuwendungen
dienstlichen
Aufgabenfeld
verwandt
hat
möglicherweise
auch
Universität
jedenfalls
teilweise
zugute
gekommen
sind
.
kompensatorische
Betrachtung
setzt
zwar
grundsätzlich
ungetreue
Verfügung
Vermögenseinbuße
zugleich
hervorbringt
.
Ausnahme
Gleichzeitigkeitserfordernis
kann
indessen
dann
angebracht
sein
wirtschaftlicher
Betrachtung
vernünftigen
Gesamtplan
Verfügungen
erforderlich
sind
ausgleichenden
Erfolg
erreichen
vgl.
Schünemann
aaO
.
konkrete
schadensgleiche
Gefährdung
betreuenden
Vermögens
ausscheidet
.
3
.
Schließlich
wird
Würdigung
Landgerichts
subjektiven
Tatseite
Untreue
Anforderungen
Hinsicht
gerecht
.
grundsätzlichen
Weite
Untreuetatbestandes
Treubruchalternative
sind
Annahme
Vorsatz
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
strenge
Anforderungen
stellen
nur
bedingter
Vorsatz
Frage
steht
Täter
eigennützig
gehandelt
hat
vgl.
;
461
;
;
StGB
Abs.
Nachteil
;
Schünemann
aaO
.
.
Täter
muß
nur
Pflichtwidrigkeit
Tuns
auch
gerade
bewirkten
Nachteils
betreuende
Vermögen
bewußt
sein
StGB
§
Abs.
Nachteil
weiteren
Rechtsprechungsnachweisen
.
Landgericht
angestellten
Erwägungen
hätten
Blick
Angeklagte
selbst
bereichern
wollte
allein
bedacht
war
Forschungsvorhaben
zusätzliche
Geldquelle
erschließen
S.
insoweit
bedeutsamen
Umstände
einbeziehen
müssen
Urteil
ergeben
vgl.
S.
19
.
Senat
weist
Zusammenhang
nur
Stand
Diskussion
Erkenntnis
erlaubte
erlaubte
Abwicklungswege
Tatzeitraum
ebenso
bedenken
gewesen
wäre
Beweggrund
Angeklagten
Effizienz
Förderung
sichern
.
innere
Haltung
Wahrnehmung
Aufgaben
ist
schließlich
völlig
unbedeutend
Namen
eingerichtetes
Drittmittelkonto
Beträgen
namhafter
Höhe
Privatliquidation
speiste
.
II
.
Würdigung
Handelns
Angeklagten
Vorteilsannahme
§
Abs.
aF
begegnet
hingegen
Ergebnis
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Insbesondere
hat
Landgericht
Tatbestand
vorausgesetzte
Beziehung
Vorteil
Diensthandlung
Recht
bejaht
.
Allerdings
muß
Tatbestand
§
Abs.
StGB
Blick
hochschulrechtlich
verankerte
Dienstaufgabe
Hochschullehrers
Einwerbung
Drittmitteln
einschränkend
ausgelegt
werden
Wertungswidersprüche
vermeiden
.
Regelt
hier
Landeshochschulrecht
§
Abs.
Abs.
Abs.
Nr.
BW
idF.
30
.
Oktober
S.
spezielle
gesetzliche
Vorschrift
Einwerbung
zweckbestimmten
Mitteln
Amtsträger
.
.
Abs.
StGB
Vorteil
darstellen
Beziehungsverhältnis
handlung
besteht
so
ist
Straftatbestand
geschützte
Rechtsgut
Vertrauen
Sachgerechtigkeit
Nicht-Käuflichkeit
dienstlichen
Handelns
dann
Gesetzgeber
vorausgesetzten
Maße
strafrechtlich
schutzbedürftig
Gesetz
vorgesehene
Verfahren
eingehalten
namentlich
Annahme
Mittel
angezeigt
genehmigt
wird
.
Weise
wird
Durchschaubarkeit
Transparenz
Vorganges
hinreichend
sichergestellt
Aufsichtsorganen
Überwachung
ermöglicht
so
Notwendigkeit
Schutzes
Anschein
Käuflichkeit
Entscheidungen
Amtsträgers
angemessen
Rechnung
getragen
.
werden
Strafrecht
Hochschulrecht
so
Tatbestandsebene
systematischen
Einklang
gebracht
Wertungsbruch
vermieden
.
vorliegenden
Fall
hat
Angeklagte
hochschulrechtlich
vorgeschriebene
Verfahren
Behandlung
Drittmitteln
jedoch
eingehalten
.
hat
Verurteilung
Vorteilsannahme
Ergebnis
Bestand
.
Schuldumfang
muß
indessen
neu
festgestellt
werden
Landgericht
Ausmaß
tatbestandsmäßigen
Vorteils
Angeklagten
verkannt
hat
.
Strafausspruch
unterliegt
auch
Grunde
Aufhebung
.
1
.
Landgericht
hat
Recht
Tatzeit
geltende
Fassung
Tatbestandes
angewandt
voraussetzt
Vorteil
Täter
selbst
Rede
steht
"
Gegenleistung
Diensthandlung
gefordert
angenommen
wird
anders
nunmehr
§
Abs.
StGB
idF
Gesetzes
Bekämpfung
Korruption
13
.
August
S.
Begünstigter
auch
"
Dritter
"
sein
kann
Vorteil
Dienstausübung
gefordert
versprochen
angenommen
worden
sein
muß
.
Rechtlich
zutreffend
hat
Angeklagten
Stellung
auch
Amtsträger
Sinne
Tatbestandes
behandelt
.
2
.
Ergebnis
hat
Strafkammer
überdies
Annahme
Vorteils
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Vorteil
Sinne
alten
Fassung
Tatbestandes
ist
Leistung
verstehen
Amtsträger
Anspruch
hat
wirtschaftliche
rechtliche
auch
nur
persönliche
Lage
objektiv
verbessert
.
mußte
Leistung
Amtsträger
selbst
Besserstellung
Folge
haben
immaterielle
Verbesserung
Lage
genügen
kann
.
gerade
Blick
berufliche
Stellung
Vorteil
immaterieller
Art
Betracht
ziehen
ist
muß
allerdings
objektiv
meßbaren
Inhalt
haben
Amtsträger
Weise
tatsächlich
besser
stellen
vgl.
nur
2656
;
BGHSt
f.
;
.
schon
bloße
"
Befriedigung
Ehrgeizes
"
Erhaltung
Verbesserung
"
Karrierechancen
genügen
kann
vereinzelt
vertreten
wird
vgl.
nur
Jescheck
11
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
kann
hier
dahingestellt
bleiben
Landgericht
abgehoben
hat
auch
Feststellungen
ergibt
.
erscheint
Senat
eher
fernliegend
.
Ansehensmehrung
Steigerung
wissenschaftlichen
Reputation
Angeklagten
hier
Vorteil
Sinne
§
Abs.
StGB
begreifen
wollen
hieße
letztlich
anzulasten
klinikbezogenen
Aufgaben
möglichst
gut
erfüllen
versuchte
;
Betrachtung
würde
Bereich
objektiven
Meßbarkeit
Darstellbarkeit
Vorteils
verlassen
Unbestimmte
abgleiten
.
Landgericht
knüpft
Bemessung
Vorteils
Angeklagte
Vorsitzender
Fördervereins
maßgeblichen
Einfluß
weitere
Verwendung
Gelder
nehmen
konnte
.
orientiert
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Fällen
bestimmungsgemäßer
Weitergabe
Vorteilen
Mitglieder
Personenvereinigungen
persönlicher
Vorteil
auch
dann
gegeben
sein
kann
Begünstigten
nur
mittelbar
zugute
kommt
.
Voraussetzung
Mitgliedern
Personenvereinigung
Hinblick
Zuwendungen
vorliegt
ist
zitierten
Rechtsprechung
Frage
Einzelfalles
Beurteilung
insbesondere
persönliche
Interesse
jeweiligen
Mitgliedes
Vereinigung
gewährten
Vorteil
Bedeutung
sein
kann
BGHSt
;
.
Rechtsprechung
betrifft
politische
Parteien
Sportvereine
.
ist
vorliegenden
Sachverhalt
übertragbar
.
Förderverein
hat
hier
Bedingungen
Vereinsmitglieder
Vereinsverantwortlichen
geschaffen
vermittelt
Vereinszweck
letztlich
Besserstellung
Angeklagten
Vereins
bewirkten
.
Verein
war
lediglich
Art
Durchlaufstation
Geldzuwendungen
vornherein
geplant
Forschungsbedingungen
Angeklagten
Abteilung
verbessern
.
läßt
Senat
Erlangung
Verfügungsbefugnis
abgestellt
werden
konnte
.
hebt
Angeklagten
selbst
mittelbar
zugute
gekommenen
Vorteil
letztlich
bewirkte
Verbesserung
Forschungsbedingungen
.
nur
kann
besonderen
Umständen
Falles
Bemessung
Unrechtsgehalts
Strafzumessung
bestimmend
sein
.
Vorteils
hat
Landgericht
indessen
nur
ganz
allgemeine
Feststellungen
getroffen
.
Nutzte
Angeklagte
Mittel
Kongreßreisen
Mitarbeitern
Herzchirurgie
ersetzen
büround
medizintechnische
Geräte
beschaffen
warten
lassen
Probanden
verschiedenen
Studien
bezahlen
Aushilfslöhne
geringfügig
Beschäftigte
finanzieren
unterschiedlichen
Forschungsprojekten
tätig
waren
so
ergibt
jedenfalls
"
Grunde
"
objektiv
meßbare
Verbesserung
persönlichen
Wirkungsmöglichkeiten
eintrat
.
Vorteil
Sinne
Tatbestandes
liegt
hat
auch
Revision
Hauptverhandlung
mehr
Abrede
gestellt
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
läßt
allerdings
Maß
mittelbaren
Vorteile
Angeklagten
selbst
zugute
kamen
genauer
bestimmen
auch
unmittelbaren
Vorteilen
abgleichen
Mitteleinsatz
verbunden
waren
.
bedarf
Schuldumfang
genügend
umgrenzen
Grundlage
gegebenenfalls
Strafe
Kern
ersichtlich
ganz
überwiegend
fremdnützige
Vorteilsannahme
tragfähig
zumessen
können
.
Sache
muß
auch
Grunde
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
3
.
Tatbestand
vorausgesetzte
auch
Unrechtsvereinbarung
charakterisierte
Beziehungsverhältnis
Vorteil
Diensthandlung
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
dargetan
.
hochschulrechtlich
verankerte
Dienstaufgabe
Angeklagten
Förderung
Forschung
Lehre
Drittmittel
einzuwerben
gebietet
Felde
allerdings
Einschränkung
Anwendungsbereichs
Strafvorschrift
.
Nur
so
lassen
Rede
stehenden
gesetzlichen
Regelungen
systematischen
Einklang
bringen
.
Voraussetzung
Einschränkung
Tatbestandes
Vorteilsannahme
ist
aber
einzuwerbenden
Drittmitteln
nur
Sache
Fördermittel
schung
Lehre
handelt
auch
Drittmittelrecht
vorgeschriebenen
Verfahren
unterworfen
werden
Anzeige
Genehmigung
.
war
hier
geschehen
.
Wesentlich
Annahme
Beziehungsverhältnisses
ist
Tatzeit
geltenden
engeren
Fassung
Tatbestandes
ausdrücklich
konkludent
getroffene
Vereinbarung
Amtsträger
Vorteilsgeber
Gewährung
Vorteils
Empfänger
Gegenleistung
vorzunehmende
vorgenommene
Diensthandlung
einig
werden
.
dürfen
Anforderungen
Bestimmtheit
entgeltenden
Diensthandlung
überspannt
werden
.
reicht
Vorteilsgeber
Vorteilsnehmer
Gewährung
Annahme
Vorteils
künftiges
dienstliches
Verhalten
Art
vergüteten
Dienste
einig
sind
auch
genauen
Vorstellungen
haben
Gelegenheit
Weise
Amtsträger
Vereinbarung
einlösen
will
.
einvernehmlich
Auge
gefaßten
Diensthandlungen
brauchen
sachlichen
Gehalt
nur
groben
Umrissen
erkennbar
festgelegt
sein
.
Schuldspruch
Vorteilsannahme
alten
Fassung
Tatbestandes
wird
indessen
Boden
entzogen
Zuwendungen
Amtsträger
konkrete
Unrechtsvereinbarung
Gegenleistung
bestimmte
Diensthandlung
zugrunde
liegt
nur
Rücksicht
Dienststellung
Empfängers
Anlaß
Gelegenheit
Amtshandlung
lediglich
erfolgten
allgemeine
Wohlwollen
Amtsträgers
erlangen
vgl.
nur
BGHSt
;
NStZ
24
;
.
28
.
April
StR
.
Liegt
aber
so
eingangs
dargelegt
besteht
Tatbestand
geforderte
Beziehungsverhältnis
sogenannte
Unrechtsvereinbarung
.
hat
Strafkammer
hier
Grundlage
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
angenommen
.
unrechte
Beziehungsverhältnis
entfällt
schon
Gegenleistung
gewährten
Vorteile
Wissenschaft
Forschung
verwendet
werden
.
Betrachtung
Revision
vorschwebt
Feld
Wissenschaft
Forschung
einschränkenden
Verständnis
Tatbestandes
führen
soll
hält
zwar
auch
Senat
Grundsatz
geboten
.
gilt
Wertungsbrüche
vermeiden
sonst
hochschulrechtlichen
Regelungen
ausgelöst
werden
können
Annahme
Drittmitteln
Forschungsfinanzierung
vorsehen
vgl.
§
Abs.
idF
30
.
Oktober
S.
Einwerbung
Urteilsfeststellungen
auch
Dienstaufgabe
Angeklagten
angesehen
wurde
S.
.
systematischen
Gründen
Interesse
Einheit
Rechtsordnung
vorzunehmende
Einschränkung
Anwendungsbereichs
setzt
aber
nur
Fördermittel
Produktlieferanten
eingeworben
werden
sachlichen
Gehalt
eben
Drittmittel
sind
Förderung
Forschung
Lehre
dienen
.
Erforderlich
ist
weiter
Interesse
Schutzgutes
Strafvorschrift
Vertrauen
Sachgerechtigkeit
Entscheidungen
Offenlegung
Anzeige
Mitteleinwerbung
Genehmigung
hochschulrechtlich
vorgesehenen
Verfahren
.
Notwendigkeit
genannten
einschränkenden
Auslegung
Bereich
ergibt
folgendem
:
baden-württembergische
Universitätsgesetz
sah
sieht
entsprechende
Gesetze
anderer
Länder
auch
Forschung
Lehre
Zuwendungen
Dritter
angenommen
werden
dürfen
.
setzt
indessen
Einhaltung
bestimmter
larien
insbesondere
vorherige
Anzeige
Verwaltungsrat
Universität
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
Nr.
Tatzeit
geltenden
Fassung
.
Fördermittel
Dritter
sind
auch
hochschulrechtlichen
Verfahren
gemäß
behandelt
werden
Sache
nach
auch
zweckgerechter
Verwendung
zugleich
Regel
materielle
Vorteile
.
Bewertung
Zuwendung
Vorteil
Gegenleistung
Rahmen
tatbestandlichen
Beziehungsverhältnisses
Sinne
herkömmlichen
Verständnisses
vermag
Einsatz
Mittel
Wissenschaft
Forschung
ändern
.
dort
Produktlieferanten
Forschung
Lehre
Zuwendungen
fördern
oft
Höhe
Förderung
auch
Umfang
Intensität
geschäftlichen
Beziehung
Zuwendungsempfänger
abhängt
hin
Umsatzorientierung
gar
Umsatzabhängigkeit
kann
Hochschullehrer
dienstlich
Einwerbung
Mittel
angehalten
ist
Spannungsfeld
strafbewehrten
Verbot
Vorteilsannahme
ergeben
.
Straftatbestand
hochschulrechtlich
verankerte
Aufgabe
Drittmitteleinwerbung
sind
Einklang
bringen
Gedanken
Rechtssicherheit
Schutzgut
Strafvorschrift
angemessen
Rechnung
trägt
.
Wertungsgleichklang
hochschulrechtlicher
Aufgabenstellung
Strafvorschrift
Vorteilsannahme
ist
Tatbestandsebene
Rechtfertigungsebene
suchen
.
Abs.
StGB
sieht
zwar
Rechtfertigung
Vorteilsnehmers
Genehmigung
Vorteilsversprechens
Vorteilsannahme
Bewertung
Vorschrift
Rechtfertigungsgrund
vgl.
nur
Jescheck
11
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
m.w
.
.
.
Rechtfertigungsbestimmung
greift
indes
dann
eingeworbenen
Mittel
gefordert
worden
sind
.
Senat
hält
zugswürdig
Auslegung
Tatbestand
vorausgesetzten
Beziehungsverhältnisses
Vorteil
Diensthandlung
berücksichtigen
Beziehungsverhältnis
auch
Dienstherrn
erwünschte
grundsätzlich
genehmigungsfähige
Einwerbung
Drittmitteln
beeinflußt
mit
geprägt
wird
.
Vordergrund
steht
Maßgabe
spezifischen
gesetzgeberischen
Wertung
Bereich
dann
Fördermittel
Gegenleistung
Diensthandlung
neuem
Recht
Dienstausübung
gewährt
werden
Förderung
Forschung
Lehre
eingeworben
angenommen
eingesetzt
werden
.
Allerdings
erfordert
Einwerbung
Drittmittel
hochschulrechtlich
vorgeschriebene
Verfahren
eingehalten
umgangen
wird
.
Schutz
Rechtsguts
Straftatbestand
Vorteilsannahme
dienen
bestimmt
ist
gebietet
Anzeigen
Genehmigenlassen
Vorteils
.
Vertrauen
Allgemeinheit
"
NichtKäuflichkeit
"
dienstlichen
Handlungen
Sachlichkeit
Entscheidungen
Amtsträger
kurz
:
Lauterkeit
öffentlichen
Dienstes
vgl.
Beschreibung
Rechtsguts
BGHSt
f.
;
48
;
vgl.
weiter
Jescheck
aaO
§
Rdn
.
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
ist
gerade
Bereich
Amtsträgern
ausgeübten
medizinischen
Forschung
wahrgenommenen
klinischen
Versorgung
besonderer
Weise
schutzbedürftig
vorliegende
Fall
verdeutlicht
hier
Verantwortung
Auswahl
Beschaffung
medizintechnischer
Produkte
Medikamenten
einerseits
Verantwortung
Einwerbung
Forschungsmitteln
Dritter
andererseits
personell
oft
trennen
lassen
wird
sog.
Trennungsprinzip
.
Gerade
hier
soll
auch
Patient
Universitätsklinik
sonst
Amtsträger
geleitete
begibt
Vertrauen
haben
können
Auswahl
etwa
implantierenden
medizintechnischen
Produkts
allein
medizinischen
Kriterien
allenfalls
gleicher
Eignung
auch
weiteren
aufgabengerechten
Gesichtspunkten
erfolgt
.
liegt
auch
Interesse
jeweiligen
Verantwortungsträger
Unbefangenheit
jeweiligen
Entscheidung
schützen
abstrakte
Gefahr
unbewußten
Beeinflussung
Auswahlentscheidung
etwaige
hohe
gar
direkt
umsatzabhängige
Gewährung
Forschungsmitteln
bestimmte
Produktlieferanten
Vernachlässigung
medizinischer
Gesichtspunkte
minimieren
.
kann
Lage
Dinge
nur
größtmögliches
Maß
Durchschaubarkeit
Transparenz
Gewährleistung
Kontrollmöglichkeiten
sichergestellt
werden
.
Kontrolle
wird
Dokumentation
institutionalisierte
Befassung
Aufsichtsinstanzen
namentlich
Genehmigungspflicht
erreicht
.
wird
Interessenkonflikt
vornherein
entgegengewirkt
.
Gesetzesauslegung
Sinne
Einheit
Rechtsordnung
wird
Forscher
Drittmittel
einwirbt
hochschulrechtlich
beamtenrechtlich
vorgegeben
verfährt
kaum
je
Gefahr
laufen
Verdacht
Vorteilsannahme
geraten
.
Verläßliche
Richtschnur
werden
auch
nicht-juristischen
Sinne
allgemeinen
Regeln
Lauterkeit
Offenheit
bieten
.
übrigen
wird
gerade
auch
Erweiterung
Anwendungsbereichs
Bestechungsdelikte
Jahr
fürsorglichen
auch
aufsichtlichen
Erwägungen
Sache
Universitätsverwaltungen
Kultusverwaltungen
sein
Drittmittel
einwerbenden
Hochschullehrer
beraten
geeigneten
Fällen
auch
Verwaltung
Mittel
Universität
abzusehen
vgl.
§
Abs.
Satz
BW
.
Revision
vorgeschlagene
Verständnis
Beziehungsverhältnisses
Diensthandlung
Vorteil
Gegenleistung
gesetzlich
besonders
geregelte
Bereiche
Forschungsförderung
Offenlegung
bestimmten
eigens
vorgesehenen
Verfahren
besteht
hätte
Blick
Rede
stehenden
Rechtsgüter
hinnehmbare
Nachteile
.
brächte
erhebliche
Unsicherheiten
Beteiligten
.
würde
tendenziell
Entwicklung
Art
Drittelmittel-Schattenwirtschaft
fördern
Einwerbung
Verwendung
Zuwendungen
Universitätsverwaltung
vorbei
Offenlegung
dann
tatbestandsmäßig
Sinne
§
Abs.
StGB
wäre
.
liefe
Senat
bereits
hervorgehoben
hat
Schutzanliegen
Tatbestandes
gerade
hier
Rede
stehenden
besonders
schutzwürdigen
Bereich
zuwider
.
ginge
weiter
entsprechenden
Einschränkung
Tatbestand
Bestechlichkeit
§
Abs.
StGB
.
könnte
führen
angezeigter
genehmigter
Einwerbung
Zuwendungen
sachlicher
Verwendung
Wissenschaft
Forschung
selbst
geknüpfte
pflichtwidrige
Diensthandlung
§
Abs.
StGB
strafbar
wäre
.
3
.
übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen
hat
Strafkammer
ersichtlich
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
gilt
auch
Vorsatz
Vorteils
normatives
tatsächliches
Merkmal
handelt
.
wenigstens
bedingte
Vorsatz
ergibt
noch
genügend
festgestellten
Umständen
.
Umsatzabhängigkeit
Zuwendungen
Umgehung
Universitätsverwaltung
sind
insoweit
hinreichend
tragfähige
Beweisanzeichen
.
.
unterliegt
angefochtene
Urteil
Aufhebung
Angeklagte
Untreue
verurteilt
worden
ist
;
Fälle
Fall
.
6
.
Urteilsgründe
ist
freizusprechen
.
verbleibenden
Fällen
entfällt
Verurteilung
Untreue
Schuldspruch
tateinheitlicher
Vorteilsannahme
bestehen
bleiben
kann
.
Rechtsfolgenfrage
bedarf
ebenfalls
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
.
Revision
Angeklagten
erhobenen
überhaupt
noch
ankommen
kann
bleiben
Erwägungen
Zuschrift
Generalbundesanwalts
14
November
Seite
.
erfolglos
.
neue
Tatrichter
wird
mittelbaren
Vorteil
Angeklagten
selbst
zugute
kam
genauer
bestimmen
auch
unmittelbaren
Vorteilen
etwa
Universität
abzugleichen
haben
Mitteleinsatz
verbunden
waren
.
Rechtsfolgenentscheidung
könnte
erweisen
verwirklichte
Unrecht
hier
unteren
Rande
überhaupt
Strafwürdigen
liegt
.
Verbund
langen
Dauer
Verfahrens
justitiell
verantwortenden
Verzögerungen
vgl.
S.
wird
Ahndungsbedürfnis
dann
möglicherweise
mehr
bestehen
Sachbehandlung
§
StPO
Betracht
ziehen
sein
.
Revision
Staatsanwaltschaft
:
Beschwerdeführerin
meint
Angeklagte
habe
Untreue
nur
Vorteilsannahme
Rede
stehenden
Fällen
Bestechlichkeit
schuldig
gemacht
.
erstrebt
Änderung
Schuldspruchs
Revisionsgericht
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
.
Rechtsmittel
ist
unbegründet
.
angegriffene
Würdigung
Landgerichts
ist
rechtsfehlerfrei
.
Auffassung
Beschwerdeführerin
Tatbestand
Bestechlichkeit
§
Abs.
StGB
geforderte
Pflichtwidrigkeit
Diensthandlung
könne
hier
auch
Untreue
Angeklagten
ergeben
geht
Wortlaut
Strafvorschrift
.
können
tatbestandsmäßig
nur
Vorteile
sein
Gegenleistung
"
"
gefordert
versprochen
angenommen
werden
bestimmte
Diensthandlung
vorgenommen
wird
Amtsträger
"
"
Dienstpflichten
verletzt
verletzen
würde
.
sprachliche
Verknüpfung
erhellt
Vorteilsannahme
auch
Pflichtverletzung
jeweils
bestimmte
Diensthandlung
beziehen
müssen
bewirkt
werden
soll
"
Gegenleistung
"
.
pflichtwidrige
Handlung
Sinne
§
StGB
kann
mithin
schon
Annehmen
Fordern
Sichversprechenlassen
Vorteils
selbst
bestehen
.
Ebensowenig
macht
Annahme
Fordern
Vorteils
Handlung
beziehen
schon
pflichtwidrigen
.
ist
jeweils
Feststellung
notwendig
Vorteil
Gegenleistung
schon
pflichtwidrige
Handlung
war
sein
sollte
vgl.
nur
BGHSt
.
Urteilsfeststellungen
war
allein
Mitwirkung
Angeklagten
Auswahlentscheidungen
bestimmte
medizintechnische
Produkte
Auge
gefaßte
Diensthandlung
.
Landgericht
hat
festzustellen
vermocht
Angeklagte
bereit
gezeigt
habe
Gewährung
Vorteile
Auswahlentscheidungen
beeinflussen
lassen
.
Strafkammer
angeführten
Umstände
sind
weiteres
tragfähig
S.
.
Beweggründe
Zuwendenden
waren
Zusammenhang
unerheblich
.
Landgericht
Tatbestand
Bestechlichkeit
insoweit
zutreffend
ausgelegt
angewandt
hat
kommt
mehr
Beanstandung
Staatsanwaltschaft
auch
Boden
Rechtsauffassung
Leere
geht
Angeklagte
Annehmen
tatbestandsmäßigen
Vorteils
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
Tatbestand
Untreue
erfüllt
hat
.
auch
Revision
Staatsanwaltschaft
vorzunehmende
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Rechtsfehler
Angeklagten
beschweren
vgl.
§
führt
Ergebnis
Rechtsmittel
Angeklagten
veranlaßte
siehe
oben
B.
.
Schluckebier
Wahl