Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Tatbestand Vorteilsannahme hier Fassung Änderung Korruptionsbekämpfungsgesetz 13 . August unterliegt Einschränkung Anwendungsbereichs Fälle hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe Amtsträgers ist sog. Drittmittel Lehre Forschung zugleich auch Vorteile Sinne Tatbestandes einzuwerben . Schutzgut § Abs. StGB Vertrauen Sachgerechtigkeit Nicht-Käuflichkeit Entscheidung wird Felde schon angemessen Rechnung getragen Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren Mitteleinwerbung Anzeige Genehmigung eingehalten wird . Urteil 23 . Mai NAMEN . Mai Strafsache Vorteilsannahme 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 15 . Mai Sitzung 23.Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Schluckebier Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Angeklagte Rechtsanwalt Rechtsanwältin Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Gunsten Angeklagten wirkt wird Urteil Landgerichts 28 . März aufgehoben Falle . 6 . Urteilsgründe Verurteilung Untreue ; Überweisungsauftrag 28 . September ; insoweit wird Angeklagte freigesprochen ; ausscheidbaren Verfahrenskosten Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat Staatskasse tragen ; Fällen II . 6 . Urteilsgründe Angeklagte tateinheitlich begangener Untreue verurteilt worden ist ; gesamten Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache noch erledigt ist neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittels Angeklagten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . II . Revision Staatsanwaltschaft vorbezeichnete Urteil Ungunsten Angeklagten eingelegt ist wird verworfen . Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat Staatskasse tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Fällen jeweils Tateinheit Vorteilsannahme Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je DM verurteilt . Hiergegen richten Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft . Staatsanwaltschaft beanstandet Verletzung sachlichen Rechts erstrebt Verurteilung Angeklagten auch Bestechlichkeit Vorteilsannahme . Ungunsten Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist unbegründet . Revision Angeklagten rügt Verletzung Verfahrensrecht sachlichem Recht ; hat Erfolg Angeklagte auch Untreue verurteilt worden ist führt Falle Freispruch übrigen Wegfall tateinheitlichen teilung Untreue Aufhebung gesamten Rechtsfolgenausspruchs . Verurteilung Angeklagten liegt zugrunde Ärztlicher Direktor Klinikabteilung Firma medizintechnische Produkte Abteilung belieferte umsatzabhängige Zuwendungen gutgebracht bekam Auszahlung Teilbeträgen Konto Initiative gegründeten Fördervereins Abteilung veranlaßte . Mittel wurden Umgehung Universitätsverwaltung Zwecke Wissenschaft Forschung Gerätebeschaffung -wartung verwandt . Landgericht sieht Zuwendungen umsatzbezogene Rückvergütungen Klinikum Kostenträger zugestanden hätten . Zuwendungen Angeklagten seien Gegenleistung Beschaffungsentscheidungen werten jedoch pflichtwidrig getroffen habe . Angeklagte ist ordentlicher Professor Universität Ärztlicher Direktor Abteilung Herzchirurgie Universitätsklinikums . hat verbundenen Aufgaben Forschung Lehre erfüllen ; Rahmen Abteilung ist auch Krankenversorgung verantwortlich . obliegen Organisation Dienstpläne Entscheidung Einsatz Geräte Einrichtungen Herzchirurgie Bewirtschaftung zugewiesenen Betriebsmittel . Dienstaufgaben gehört weiter Einwerbung sogenannter Drittmittel Forschung . Medizintechnikfirma GmbH belieferte nikum medizintechnischen Produkten Herzklappen Herzschrittmachern Defibrillatoren . Herzchirurgie trug Angeklagte Stellung Verantwortung Auswahl Einsatz dort implantierten Herzklappen Herzschrittmacher . eigentliche Bestellung Abschluß entsprechender Rahmenverträge Lieferanten oblag Materialverwaltung Universität Grundlage Vorgaben medizinischen Abteilungen bestmöglichen Konditionen Lieferanten auszuhandeln hatte . Jahr vereinbarte Angeklagte Mitarbeitern Firma GmbH Folgezeit " " Höhe zent getätigten Umsatz gewähre Unternehmen geführten " gutbringe . aufgelaufenen " " sollten sodann Verfügung stehen . Annahme Zuwendungen wollte Angeklagte selbst bereichern . war allein bedacht Forschungsvorhaben zusätzliche Geldquelle erschließen . Effizienz Umfang Förderung Vorhaben bisherigen Erfahrung Verwendung offiziellen Forschungsbudgets Universitätsverwaltung geführten Drittmittelkontos gefährdet sah Zuwendungen Universitätsverwaltung gelangt wären gründete Verein " Freunde Förderer Herzchirurgie " erster Vorsitzender war ganz überwiegend Mitarbeiter angehörten . Zeit September August veranlaßte Firma GmbH getroffenen barung insgesamt Zahlungen Medizintechnikfirma dort geführten " erfolgten Höhe insgesamt ca. DM Vereines . Entsprechend Vereinszweck wurden Mitteln Firma gezahlten dungen Zeitraum Juni August etwa Prozent beliefen Mitarbeitern Herzchirurgie Auslagen Kongreßreisen ersetzt Beschaffung Wartung medizintechnischen Geräten finanziert Probanden verschiedenen Studien bezahlt Aushilfslöhne geringfügig Beschäftige finanziert unterschiedlichen Forschungsprojekten tätig waren . kam folgenden Zahlungen : 28 . September wurden aufgelaufene " " Höhe ca. DM Förderverein überwiesen 16 . Mai ca. DM 4 Juli folgte Überweisung Höhe etwa DM 11 . Mai Überweisung Höhe ca. DM 13 Juli Höhe DM 19 . August Überweisung etwa DM . Teil erhielt Firma GmbH Spendenquittungen . klagte bedankte Unterstützung Forschungsvorhaben . Aburteilung zugrundeliegenden Zahlungen beglich Firma Rede stehenden Zeitraum Rechnungen schaffung medizinischen Geräts Abteilung Angeklagten Höhe etwa DM Beschaffung EDV-Anlage Herzchirurgie Höhe ca. DM . übermittelte Jubiläum Herzchirurgie Scheck Höhe DM . Tatzeitraum kam weiteren Zuwendungen Firma Herzchirurgie delberg allerdings geänderter Förderpraxis . Firma übernahm Rechnungen medizinische Geräte : Januar Anschaffung EDV-Anlage Wert DM ; Oktober Beschaffung Fluoreszenzphotometers Höhe ca. DM November Beschaffung Zellseperators Wert etwa DM zweiten Jahreshälfte stellte Firma Reparatur Elektronenmikroskops DM . Zahlungen liegen Aburteilung zugrunde . Insoweit hat Strafkammer Verfahren eingestellt . Zuwendungen verfolgte Firma GmbH Ziel Umsätze steigern sichern . entscheidungsrelevanten Mitarbeiter " Kunden wurden sogenannten Bonuskonten verwaltet . Finanzabteilung Firma bestand Gelder mochte auch Begünstigte nähere Verwendung bestimmen Forschung Zusammenhang Universität selbst zugehörigen Institution zukommen lassen . Bonusgutschrift hätte auch Drittmittelkonto Angeklagten Universität zugeführt werden können . Angeklagte entschied indessen Förderverein gründen Geldzahlungen Firma wickeln . Angeklagte hat Hauptverhandlung u.a. eingelassen Umgehung Universitätsverwaltung sei Hintergedanken " erfolgt Gelder effizient unproblematisch einsetzen können . praktizierte Form Kooperation sei üblich gewesen . Einwerbung Drittmitteln sei Politik nachhaltig gefordert unzureichenden Förderung Land essentiell gewesen . Angeklagte geltend gemacht hat Bonusvereinbarung habe GmbH getroffen gehabt Zuwendungen seien stattung Cardiomyoplastie-Forschung gedacht gewesen hat Landgericht Einlassung widerlegt erachtet . II . Landgericht hat Tatbestand Untreue erfüllt angesehen . Angeklagte habe Vermögensbetreuungspflicht Universität Dienstherrn gehabt . günstige Bewirtschaftung Kosten Abteilung sei wesentlicher Teil Pflichtenkreises . Universität sei Vermögensnachteil entstanden kostengünstigere Beschaffung Vereinnahmung Zuwendungen Förderverein vereitelt habe . Boni handele umsatzbezogene Rückvergütungen Klinikum Kostenträger zugestanden hätten . Angeklagte habe Mittel Entscheidungsmöglichkeit Universitätsverwaltung entzogen irreparabel Haushaltshoheit Universität eingegriffen . Überdies sei Tatbestand Vorteilsannahme 19 . August geltenden Fassung gegeben . Zuwendungen Förderverein erfolgt seien sei unerheblich . seien jedenfalls wirtschaftlich auch Angeklagten zugute gekommen hätten selbst Besserstellung Folge gehabt . stellt Landgericht auch Rechtsprechung kleinen Vereinen Zuwendungsempfängern Leistungen auch einzelne Mitglied auswirken eigenes persönliches Interesse Mitgliedes bestehe Bezugnahme BGHSt ; . Überdies habe Angeklagte Förderverein gerade gegründet unabhängig Vorgaben Drittmittelrechts Gelder verfügen können . teleologische Einengung Vorteilsbegriffs Blick grundrechtlich Art . Abs. Satz GG verbürgte Forschungsfreiheit hier erfolgten Verwendung Zahlungen Finanzierung Forschung komme Betracht . Belangen könne geltende Drittmittelrecht bereits ausreichend Rechnung getragen werden . Zuwendungen seien auch Diensthandlungen Angeklagten erfolgt nämlich Mitwirkung Auswahl beziehenden medizintechnischen Produkte . prozentuale Verknüpfung Umsatz sei zugleich hinreichende Konkretisierung Vorteil Diensthandlung gegeben . Verurteilung Angeklagten Bestechlichkeit hat Strafkammer indessen abgelehnt . vermochte festzustellen Angeklagte Auswahl Abteilung verwendeten medizintechnischen Implantate Firma GmbH bereit zeigt hätte Zuwendungen beeinflussen lassen . Angeklagte Behandlung Zuwendungen Untreue begangen habe sei Tatbestand Bestechlichkeit geforderte Pflichtwidrigkeit Betracht lassen . hier erforderliche Pflichtwidrigkeit müsse gerade Dienstpflicht beziehen Zuwendung erbracht worden sei . Strafkammer ist weiter ausgegangen ersten Angeklagten veranlaßten Zahlung tateinheitlich Untreue verwirklichte Vorteilsannahme absoluten Verjährung unterfällt . hat lediglich folgenden Zahlungen Angeklagten jeweils Untreue Tateinheit Vorteilsannahme schuldig erachtet . Revision Angeklagten : Verurteilung Angeklagten Untreue hält rechtlicher Nachprüfung stand . Urteil getroffenen Feststellungen ergeben Angeklagte obliegende Vermögensbetreuungspflicht Sinne Abs. StGB verletzt hat . Landgericht hat Inhalt Reichweite Vermögensbetreuungspflicht Angeklagten unzutreffend bestimmt Zusammenhang Zuwendungen rechtlich fehlerhaft eingeordnet ; erweisen Rückvergütungen Kaufpreise standen rechtserheblichen Wollen zugrundeliegenden Absprache Beteiligten Angeklagten . Schon führt Aufhebung Schuldspruchs auch Strafausspruchs Freispruch Angeklagten Falle . 6 . Urteilsgründe . leiden Ausführungen Landgerichts Vermögensnachteil subjektiven Tatseite Untreue auch Grundlage Annahme Treupflichtverletzung Erörterungsmängeln ebenso Aufhebung Schuldspruchs Untreue geboten hätten . Würdigung Verhaltens Angeklagten Vorteilsannahme begegnet hingegen Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Jedoch ist Strafzumessung erhebliche Schuldumfang insoweit bisherigen Feststellungen hinreichend sicher bestimmbar . Schuldspruch Untreue § Abs. Alt . StGB kann Bestand haben . 1 . Urteilsgründen ergibt Angeklagte Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat . Strafkammer geht zwar zutreffend Angeklagten ordentlichem Hochschulprofessor Ärztlichem Direktor Abteilung Universitätsklinikums Vermögensbetreuungspflicht oblag . genauer Bestimmung verbundenen Pflichtenkreises richtiger Einordnung Rechtscharakters Zuwendungen Grundlage getroffenen Feststellungen zeigt gerade Rede stehenden Verfügungen Angeklagten Treuepflicht Sinne Tatbestandes unterfielen . Urteilsgründen ergibt Zuwendungen Willen zugrunde liegenden Vereinbarung Beteiligten Universität Angeklagten zugedacht waren auch Verwendungsauflage versehen waren . hatten Charakter Provision personengebundenen Spende . Feststellungen bieten Anhalt Angeklagte treuwidrig Lasten Universität Einfluß Gestaltung Preise genommen hätte namentlich Vereinbarung überhöhter Preise bewirkt Möglichkeit Erzielung günstigerer Preise vereitelt hätte . Treubruchtatbestand setzt verletzte Pflicht Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist fremde Vermögen verfügen betreuen Identität betreuenden geschädigten Vermögensinteressen ; vgl. Schünemann 11 . Aufl . § Rdn . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Beziehungen insgesamt Treueverhältnis Sinne § Abs. StGB darstellen Verpflichtungen enthalten können Einhaltung Untreuetatbestand geschützt ist . Maßgebend Bestimmung Vermögensbetreuungspflicht sind Inhalt Umfang sog. Treuabrede zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnis getroffenen Vereinbarungen Auslegung ergibt . So hat etwa Außenverhältnis Vertretungsberechtigter ebenso interner Entscheidungsträger bestimmendem Einfluß Vergabeentscheidungen Auftragserteilungen Rahmen Obliegenheiten selbstverständlich günstige Vertragsabschlüsse Treugeber hinzuwirken . Hingegen ist Pflicht persönliche Provisionen gar Schmiergelder Geschäftsherren herauszugeben § grundsätzlich spezifische Treuepflicht . unterscheidet sonstigen Erstattungspflichten NStZ 361 ; ; StGB § Abs. Nachteil 35 . Anders kann allenfalls dann verhalten Anspruch auch Provisionsanspruch Treugeber selbst zusteht Forderung aber treuwidrig Treunehmer vereinnahmt wird StGB Abs. Nachteil . Entsprechendes gilt Auffassung Senats auch Beamte siehe auch ; 29 ; unbefugt Beamten angenommenen Vorteilen vgl. weiter BGHSt . Verstößt Beamter allgemeine beamtenrechtliche Treuepflicht so begründet vermögensbezogene Treuwidrigkeit Sinne § Abs. StGB . Verletzung Vermögensbetreuungspflicht Angeklagten Zusammenhang Aushandeln Vereinbaren Kaufpreise medizintechnischen Produkte hat Landgericht festgestellt . begegnet rechtlichen Bedenken . Urteil mitgeteilten Pflichtenkreis Angeklagten hatte Ärztlicher Direktor zugewiesenen Betriebsmittel bewirtschaften sächlichen personellen Mittel Abteilung zweckentsprechend einzusetzen . Insoweit unterlag sicher Vermögensbetreuungspflicht . Schon Abschlusses Kaufverträgen Beschaffung medizintechnischen Produkten versteht Annahme Treupflicht selbst . war Sache Materialverwaltung Universität auch Preise auszuhandeln hatte . Angeklagte mittelbar beteiligt war beschaffenden Produkte auswählte kam allerdings bestimmender Einfluß Auftragsvergabe . rechtfertigt auch insoweit verpflichtet erachten Vermögensinteressen Universität wahrzunehmen vgl. StGB § Abs. Nachteil . Angeklagte hätte also insoweit treuwidrig gehandelt mittelbar beigetragen hätte überhöhte Preise akzeptieren Materialverwaltung Universität Stand gesetzt hätte noch günstigere Preise auszuhandeln Wissens Firma GmbH Gewährung bereit gewesen wäre . war aber Fall : Urteilsgründe ergeben Zusammenhang hier gerade überhöhten Preise vereinbart wurden Rede stehenden Zuwendungen speisen sog. Preise auch Zuwendungen noch niedriger ausgefallen wären vgl. StGB § Abs. Nachteil . Landgericht ist zwar Ansicht Angeklagte habe kostengünstigere Beschaffung Vereinnahmung Zuwendungen Förderverein vereitelt . meint aber Einnahme Zuwendungen Universität Ergebnis kostenreduzierend ausgewirkt hätte . Erzielbarkeit günstigerer Preise geht auch Strafkammer . Beweiswürdigung wiedergegebenen Landgericht glaubhaft erachteten Aussage Zeugen S. waltung Universität war möglich gewesen umsatzabhängige Rückvergütung erreichen . war mitgeteilt worden Universität angebotenen Preise seien bereits günstiger Listenpreise S. . Firmenintern wurden Zuwendungen GmbH Budget jeweiligen Abteilung weiterbelastet letztlich Lasten Provisionen Mitarbeiter Abteilung auswirkte S. oben . Auch verdeutlicht Zahlungen Verteuerung Produkte führten . Vereinnahmung Zuwendungen Angeklagten Förderverein Nichtabführung Universität qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht Angeklagten . Zahlungen sollten Universität selbst Vertragspartner Firma GmbH zukommen ; Universität sollte insoweit Berechtigte sein . Zuwendungen waren vielmehr GmbH Angeklagten sönlich zugedacht generellen Zweckbestimmung " Universität zugehörige Institution " verwenden . handelt Sache nach Provision eigentlichen Entscheidungsträger Vergabe Aufträgen personengebundene Spende Landgericht meint Rückerstattung Kaufpreis Vertragspartner Universität zugestanden hätte . Landgericht beurteilt Zahlungen umsatzbezogene Rückvergütungen bezeichnet " kostenreduzierenden Faktor " Erträgen Universität gehöre . stützt Umsatzabhängigkeit auch Bezeichnung gutgebrachten Beträge " " . erweist tragfähig . Gegenteil : Anerkannten zivilrechtlichen gungsgrundsätzen folgend ergibt Urteilsgründen zwingend Zuwendungen rechtserheblichen Wollen Absprache insoweit Beteiligten Herrschaftsmacht Angeklagten Begünstigtem fallen sollten vgl. Auslegung Willenserklärungen auch Berücksichtigung Gesamtverhaltens Interessenlage Beteiligten : ; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche 4 . Aufl . § Rdn . . " S. Zahlungen sogenannten " Bonuskonten " sollten Willen Verantwortlichen Firma GmbH maßgeblichen Beschaffungsentscheidungen intern verantwortlichen Chefärzte sein . Namen wurden sogenannten " Bonuskonten " geführt . sollten Beträge " Begünstigten gung stehen " S. unten . Vertragsverhandlungen führenden Materialverwaltung Universität wurden entsprechenden Vereinbarungen getroffen S. . Angeklagte Bonus“-Vereinbarung Veranlassung Inempfangnahme Zuwendungen Vertreter Universität eigenen Namen handeln wollte fehlt Anhalt . wäre Außenverhältnis Urteil beschriebenen Aufgabenverteilung ergibt auch berufen gewesen . Zwar kam Auszahlung Beträge privates Konto Angeklagten Betracht " Forschung Zusammenhang Universität selbst Universität zugehörigen Institution " zukommen sollten . " Begünstigte " also Angeklagte sollte aber " nähere Verwendung bestimmen " Geld verfügen können S. unten . Schon belegt hier Rückvergütungsansprüche Vertragspartners begründet werden sollten Absprache auch umsatzabhängige allgemeinen Verwendungsmaßgabe versehene Provision Spende Rede stand Angeklagten selbst " Begünstigter " zugedacht war . entspricht bereits erwähnt Zeugen S. Materialverwaltung Universität Preisverhandlungen möglich war umsatzabhängige Rückvergütung erreichen S. . Auch rechtliche Einordnung Zuwendungen ist Gesichtspunkten Interessenlage Gesamtverhaltens Bedeutung firmenintern GmbH Budget jeweiligen Firmenabteilung weiterbelastet wurden letztlich Lasten Provisionen Mitarbeiter Abteilung auswirkte S. oben . Sache nach wurden mithin intern Mitarbeiter vorgesehene Provisionen gleichsam außen verschoben auch allgemeiner Weise verwendungsgebundene Provision Externe ausgekehrt . belegt Angeklagte etwa Forderungen Dienstherrn treuwidrig vereinnahmt hat ; Zuwendungen hatten Charakter personengebundenen Provision Spende wurden qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht erfaßt . Verhalten Angeklagten mag insoweit Gesichtspunkt Verstoßes beamtenrechtlichen Pflichten anderer Stelle würdigen sein vgl. § Sätze § Satz LBG BW jeweils Verbindung § Abs. Satz BW ; Untreue ist . 2 . Schuldspruch Untreue kann auch Blick Erfordernis Vermögensnachteils bestehen bleiben . Abs. StGB schützt Vermögensdelikt nur Vermögen Geschäftsherrn Treugebers ganzes Dispositionsbefugnis . Vermögensnachteil eingetreten ist muß grundsätzlich gleich gesamten Vermögens beanstandeten Verfügung wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden StGB Abs. Nachteil m.w . . ; vgl. auch Schünemann aaO . f. . hätte differenziert erörtert werden müssen Angeklagte Zuwendungen dienstlichen Aufgabenfeld verwandt hat möglicherweise auch Universität jedenfalls teilweise zugute gekommen sind . kompensatorische Betrachtung setzt zwar grundsätzlich ungetreue Verfügung Vermögenseinbuße zugleich hervorbringt . Ausnahme Gleichzeitigkeitserfordernis kann indessen dann angebracht sein wirtschaftlicher Betrachtung vernünftigen Gesamtplan Verfügungen erforderlich sind ausgleichenden Erfolg erreichen vgl. Schünemann aaO . konkrete schadensgleiche Gefährdung betreuenden Vermögens ausscheidet . 3 . Schließlich wird Würdigung Landgerichts subjektiven Tatseite Untreue Anforderungen Hinsicht gerecht . grundsätzlichen Weite Untreuetatbestandes Treubruchalternative sind Annahme Vorsatz ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen stellen nur bedingter Vorsatz Frage steht Täter eigennützig gehandelt hat vgl. ; 461 ; ; StGB Abs. Nachteil ; Schünemann aaO . . Täter muß nur Pflichtwidrigkeit Tuns auch gerade bewirkten Nachteils betreuende Vermögen bewußt sein StGB § Abs. Nachteil weiteren Rechtsprechungsnachweisen . Landgericht angestellten Erwägungen hätten Blick Angeklagte selbst bereichern wollte allein bedacht war Forschungsvorhaben zusätzliche Geldquelle erschließen S. insoweit bedeutsamen Umstände einbeziehen müssen Urteil ergeben vgl. S. 19 . Senat weist Zusammenhang nur Stand Diskussion Erkenntnis erlaubte erlaubte Abwicklungswege Tatzeitraum ebenso bedenken gewesen wäre Beweggrund Angeklagten Effizienz Förderung sichern . innere Haltung Wahrnehmung Aufgaben ist schließlich völlig unbedeutend Namen eingerichtetes Drittmittelkonto Beträgen namhafter Höhe Privatliquidation speiste . II . Würdigung Handelns Angeklagten Vorteilsannahme § Abs. aF begegnet hingegen Ergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Insbesondere hat Landgericht Tatbestand vorausgesetzte Beziehung Vorteil Diensthandlung Recht bejaht . Allerdings muß Tatbestand § Abs. StGB Blick hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe Hochschullehrers Einwerbung Drittmitteln einschränkend ausgelegt werden Wertungswidersprüche vermeiden . Regelt hier Landeshochschulrecht § Abs. Abs. Abs. Nr. BW idF. 30 . Oktober S. spezielle gesetzliche Vorschrift Einwerbung zweckbestimmten Mitteln Amtsträger . . Abs. StGB Vorteil darstellen Beziehungsverhältnis handlung besteht so ist Straftatbestand geschützte Rechtsgut Vertrauen Sachgerechtigkeit Nicht-Käuflichkeit dienstlichen Handelns dann Gesetzgeber vorausgesetzten Maße strafrechtlich schutzbedürftig Gesetz vorgesehene Verfahren eingehalten namentlich Annahme Mittel angezeigt genehmigt wird . Weise wird Durchschaubarkeit Transparenz Vorganges hinreichend sichergestellt Aufsichtsorganen Überwachung ermöglicht so Notwendigkeit Schutzes Anschein Käuflichkeit Entscheidungen Amtsträgers angemessen Rechnung getragen . werden Strafrecht Hochschulrecht so Tatbestandsebene systematischen Einklang gebracht Wertungsbruch vermieden . vorliegenden Fall hat Angeklagte hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren Behandlung Drittmitteln jedoch eingehalten . hat Verurteilung Vorteilsannahme Ergebnis Bestand . Schuldumfang muß indessen neu festgestellt werden Landgericht Ausmaß tatbestandsmäßigen Vorteils Angeklagten verkannt hat . Strafausspruch unterliegt auch Grunde Aufhebung . 1 . Landgericht hat Recht Tatzeit geltende Fassung Tatbestandes angewandt voraussetzt Vorteil Täter selbst Rede steht " Gegenleistung Diensthandlung gefordert angenommen wird anders nunmehr § Abs. StGB idF Gesetzes Bekämpfung Korruption 13 . August S. Begünstigter auch " Dritter " sein kann Vorteil Dienstausübung gefordert versprochen angenommen worden sein muß . Rechtlich zutreffend hat Angeklagten Stellung auch Amtsträger Sinne Tatbestandes behandelt . 2 . Ergebnis hat Strafkammer überdies Annahme Vorteils Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht . Vorteil Sinne alten Fassung Tatbestandes ist Leistung verstehen Amtsträger Anspruch hat wirtschaftliche rechtliche auch nur persönliche Lage objektiv verbessert . mußte Leistung Amtsträger selbst Besserstellung Folge haben immaterielle Verbesserung Lage genügen kann . gerade Blick berufliche Stellung Vorteil immaterieller Art Betracht ziehen ist muß allerdings objektiv meßbaren Inhalt haben Amtsträger Weise tatsächlich besser stellen vgl. nur 2656 ; BGHSt f. ; . schon bloße " Befriedigung Ehrgeizes " Erhaltung Verbesserung " Karrierechancen genügen kann vereinzelt vertreten wird vgl. nur Jescheck 11 . Aufl . Rdn . m.w . . kann hier dahingestellt bleiben Landgericht abgehoben hat auch Feststellungen ergibt . erscheint Senat eher fernliegend . Ansehensmehrung Steigerung wissenschaftlichen Reputation Angeklagten hier Vorteil Sinne § Abs. StGB begreifen wollen hieße letztlich anzulasten klinikbezogenen Aufgaben möglichst gut erfüllen versuchte ; Betrachtung würde Bereich objektiven Meßbarkeit Darstellbarkeit Vorteils verlassen Unbestimmte abgleiten . Landgericht knüpft Bemessung Vorteils Angeklagte Vorsitzender Fördervereins maßgeblichen Einfluß weitere Verwendung Gelder nehmen konnte . orientiert Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Fällen bestimmungsgemäßer Weitergabe Vorteilen Mitglieder Personenvereinigungen persönlicher Vorteil auch dann gegeben sein kann Begünstigten nur mittelbar zugute kommt . Voraussetzung Mitgliedern Personenvereinigung Hinblick Zuwendungen vorliegt ist zitierten Rechtsprechung Frage Einzelfalles Beurteilung insbesondere persönliche Interesse jeweiligen Mitgliedes Vereinigung gewährten Vorteil Bedeutung sein kann BGHSt ; . Rechtsprechung betrifft politische Parteien Sportvereine . ist vorliegenden Sachverhalt übertragbar . Förderverein hat hier Bedingungen Vereinsmitglieder Vereinsverantwortlichen geschaffen vermittelt Vereinszweck letztlich Besserstellung Angeklagten Vereins bewirkten . Verein war lediglich Art Durchlaufstation Geldzuwendungen vornherein geplant Forschungsbedingungen Angeklagten Abteilung verbessern . läßt Senat Erlangung Verfügungsbefugnis abgestellt werden konnte . hebt Angeklagten selbst mittelbar zugute gekommenen Vorteil letztlich bewirkte Verbesserung Forschungsbedingungen . nur kann besonderen Umständen Falles Bemessung Unrechtsgehalts Strafzumessung bestimmend sein . Vorteils hat Landgericht indessen nur ganz allgemeine Feststellungen getroffen . Nutzte Angeklagte Mittel Kongreßreisen Mitarbeitern Herzchirurgie ersetzen büround medizintechnische Geräte beschaffen warten lassen Probanden verschiedenen Studien bezahlen Aushilfslöhne geringfügig Beschäftigte finanzieren unterschiedlichen Forschungsprojekten tätig waren so ergibt jedenfalls " Grunde " objektiv meßbare Verbesserung persönlichen Wirkungsmöglichkeiten eintrat . Vorteil Sinne Tatbestandes liegt hat auch Revision Hauptverhandlung mehr Abrede gestellt . Grundlage getroffenen Feststellungen läßt allerdings Maß mittelbaren Vorteile Angeklagten selbst zugute kamen genauer bestimmen auch unmittelbaren Vorteilen abgleichen Mitteleinsatz verbunden waren . bedarf Schuldumfang genügend umgrenzen Grundlage gegebenenfalls Strafe Kern ersichtlich ganz überwiegend fremdnützige Vorteilsannahme tragfähig zumessen können . Sache muß auch Grunde neu verhandelt entschieden werden . 3 . Tatbestand vorausgesetzte auch Unrechtsvereinbarung charakterisierte Beziehungsverhältnis Vorteil Diensthandlung hat Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan . hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe Angeklagten Förderung Forschung Lehre Drittmittel einzuwerben gebietet Felde allerdings Einschränkung Anwendungsbereichs Strafvorschrift . Nur so lassen Rede stehenden gesetzlichen Regelungen systematischen Einklang bringen . Voraussetzung Einschränkung Tatbestandes Vorteilsannahme ist aber einzuwerbenden Drittmitteln nur Sache Fördermittel schung Lehre handelt auch Drittmittelrecht vorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden Anzeige Genehmigung . war hier geschehen . Wesentlich Annahme Beziehungsverhältnisses ist Tatzeit geltenden engeren Fassung Tatbestandes ausdrücklich konkludent getroffene Vereinbarung Amtsträger Vorteilsgeber Gewährung Vorteils Empfänger Gegenleistung vorzunehmende vorgenommene Diensthandlung einig werden . dürfen Anforderungen Bestimmtheit entgeltenden Diensthandlung überspannt werden . reicht Vorteilsgeber Vorteilsnehmer Gewährung Annahme Vorteils künftiges dienstliches Verhalten Art vergüteten Dienste einig sind auch genauen Vorstellungen haben Gelegenheit Weise Amtsträger Vereinbarung einlösen will . einvernehmlich Auge gefaßten Diensthandlungen brauchen sachlichen Gehalt nur groben Umrissen erkennbar festgelegt sein . Schuldspruch Vorteilsannahme alten Fassung Tatbestandes wird indessen Boden entzogen Zuwendungen Amtsträger konkrete Unrechtsvereinbarung Gegenleistung bestimmte Diensthandlung zugrunde liegt nur Rücksicht Dienststellung Empfängers Anlaß Gelegenheit Amtshandlung lediglich erfolgten allgemeine Wohlwollen Amtsträgers erlangen vgl. nur BGHSt ; NStZ 24 ; . 28 . April StR . Liegt aber so eingangs dargelegt besteht Tatbestand geforderte Beziehungsverhältnis sogenannte Unrechtsvereinbarung . hat Strafkammer hier Grundlage rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung angenommen . unrechte Beziehungsverhältnis entfällt schon Gegenleistung gewährten Vorteile Wissenschaft Forschung verwendet werden . Betrachtung Revision vorschwebt Feld Wissenschaft Forschung einschränkenden Verständnis Tatbestandes führen soll hält zwar auch Senat Grundsatz geboten . gilt Wertungsbrüche vermeiden sonst hochschulrechtlichen Regelungen ausgelöst werden können Annahme Drittmitteln Forschungsfinanzierung vorsehen vgl. § Abs. idF 30 . Oktober S. Einwerbung Urteilsfeststellungen auch Dienstaufgabe Angeklagten angesehen wurde S. . systematischen Gründen Interesse Einheit Rechtsordnung vorzunehmende Einschränkung Anwendungsbereichs setzt aber nur Fördermittel Produktlieferanten eingeworben werden sachlichen Gehalt eben Drittmittel sind Förderung Forschung Lehre dienen . Erforderlich ist weiter Interesse Schutzgutes Strafvorschrift Vertrauen Sachgerechtigkeit Entscheidungen Offenlegung Anzeige Mitteleinwerbung Genehmigung hochschulrechtlich vorgesehenen Verfahren . Notwendigkeit genannten einschränkenden Auslegung Bereich ergibt folgendem : baden-württembergische Universitätsgesetz sah sieht entsprechende Gesetze anderer Länder auch Forschung Lehre Zuwendungen Dritter angenommen werden dürfen . setzt indessen Einhaltung bestimmter larien insbesondere vorherige Anzeige Verwaltungsrat Universität vgl. § Abs. § Abs. § Abs. Abs. Nr. Tatzeit geltenden Fassung . Fördermittel Dritter sind auch hochschulrechtlichen Verfahren gemäß behandelt werden Sache nach auch zweckgerechter Verwendung zugleich Regel materielle Vorteile . Bewertung Zuwendung Vorteil Gegenleistung Rahmen tatbestandlichen Beziehungsverhältnisses Sinne herkömmlichen Verständnisses vermag Einsatz Mittel Wissenschaft Forschung ändern . dort Produktlieferanten Forschung Lehre Zuwendungen fördern oft Höhe Förderung auch Umfang Intensität geschäftlichen Beziehung Zuwendungsempfänger abhängt hin Umsatzorientierung gar Umsatzabhängigkeit kann Hochschullehrer dienstlich Einwerbung Mittel angehalten ist Spannungsfeld strafbewehrten Verbot Vorteilsannahme ergeben . Straftatbestand hochschulrechtlich verankerte Aufgabe Drittmitteleinwerbung sind Einklang bringen Gedanken Rechtssicherheit Schutzgut Strafvorschrift angemessen Rechnung trägt . Wertungsgleichklang hochschulrechtlicher Aufgabenstellung Strafvorschrift Vorteilsannahme ist Tatbestandsebene Rechtfertigungsebene suchen . Abs. StGB sieht zwar Rechtfertigung Vorteilsnehmers Genehmigung Vorteilsversprechens Vorteilsannahme Bewertung Vorschrift Rechtfertigungsgrund vgl. nur Jescheck 11 . Aufl . Rdn . ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . m.w . . . Rechtfertigungsbestimmung greift indes dann eingeworbenen Mittel gefordert worden sind . Senat hält zugswürdig Auslegung Tatbestand vorausgesetzten Beziehungsverhältnisses Vorteil Diensthandlung berücksichtigen Beziehungsverhältnis auch Dienstherrn erwünschte grundsätzlich genehmigungsfähige Einwerbung Drittmitteln beeinflußt mit geprägt wird . Vordergrund steht Maßgabe spezifischen gesetzgeberischen Wertung Bereich dann Fördermittel Gegenleistung Diensthandlung neuem Recht Dienstausübung gewährt werden Förderung Forschung Lehre eingeworben angenommen eingesetzt werden . Allerdings erfordert Einwerbung Drittmittel hochschulrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten umgangen wird . Schutz Rechtsguts Straftatbestand Vorteilsannahme dienen bestimmt ist gebietet Anzeigen Genehmigenlassen Vorteils . Vertrauen Allgemeinheit " NichtKäuflichkeit " dienstlichen Handlungen Sachlichkeit Entscheidungen Amtsträger kurz : Lauterkeit öffentlichen Dienstes vgl. Beschreibung Rechtsguts BGHSt f. ; 48 ; vgl. weiter Jescheck aaO § Rdn . aaO § Rdn . m.w . . ist gerade Bereich Amtsträgern ausgeübten medizinischen Forschung wahrgenommenen klinischen Versorgung besonderer Weise schutzbedürftig vorliegende Fall verdeutlicht hier Verantwortung Auswahl Beschaffung medizintechnischer Produkte Medikamenten einerseits Verantwortung Einwerbung Forschungsmitteln Dritter andererseits personell oft trennen lassen wird sog. Trennungsprinzip . Gerade hier soll auch Patient Universitätsklinik sonst Amtsträger geleitete begibt Vertrauen haben können Auswahl etwa implantierenden medizintechnischen Produkts allein medizinischen Kriterien allenfalls gleicher Eignung auch weiteren aufgabengerechten Gesichtspunkten erfolgt . liegt auch Interesse jeweiligen Verantwortungsträger Unbefangenheit jeweiligen Entscheidung schützen abstrakte Gefahr unbewußten Beeinflussung Auswahlentscheidung etwaige hohe gar direkt umsatzabhängige Gewährung Forschungsmitteln bestimmte Produktlieferanten Vernachlässigung medizinischer Gesichtspunkte minimieren . kann Lage Dinge nur größtmögliches Maß Durchschaubarkeit Transparenz Gewährleistung Kontrollmöglichkeiten sichergestellt werden . Kontrolle wird Dokumentation institutionalisierte Befassung Aufsichtsinstanzen namentlich Genehmigungspflicht erreicht . wird Interessenkonflikt vornherein entgegengewirkt . Gesetzesauslegung Sinne Einheit Rechtsordnung wird Forscher Drittmittel einwirbt hochschulrechtlich beamtenrechtlich vorgegeben verfährt kaum je Gefahr laufen Verdacht Vorteilsannahme geraten . Verläßliche Richtschnur werden auch nicht-juristischen Sinne allgemeinen Regeln Lauterkeit Offenheit bieten . übrigen wird gerade auch Erweiterung Anwendungsbereichs Bestechungsdelikte Jahr fürsorglichen auch aufsichtlichen Erwägungen Sache Universitätsverwaltungen Kultusverwaltungen sein Drittmittel einwerbenden Hochschullehrer beraten geeigneten Fällen auch Verwaltung Mittel Universität abzusehen vgl. § Abs. Satz BW . Revision vorgeschlagene Verständnis Beziehungsverhältnisses Diensthandlung Vorteil Gegenleistung gesetzlich besonders geregelte Bereiche Forschungsförderung Offenlegung bestimmten eigens vorgesehenen Verfahren besteht hätte Blick Rede stehenden Rechtsgüter hinnehmbare Nachteile . brächte erhebliche Unsicherheiten Beteiligten . würde tendenziell Entwicklung Art Drittelmittel-Schattenwirtschaft fördern Einwerbung Verwendung Zuwendungen Universitätsverwaltung vorbei Offenlegung dann tatbestandsmäßig Sinne § Abs. StGB wäre . liefe Senat bereits hervorgehoben hat Schutzanliegen Tatbestandes gerade hier Rede stehenden besonders schutzwürdigen Bereich zuwider . ginge weiter entsprechenden Einschränkung Tatbestand Bestechlichkeit § Abs. StGB . könnte führen angezeigter genehmigter Einwerbung Zuwendungen sachlicher Verwendung Wissenschaft Forschung selbst geknüpfte pflichtwidrige Diensthandlung § Abs. StGB strafbar wäre . 3 . übrigen Tatbestandsvoraussetzungen hat Strafkammer ersichtlich rechtsfehlerfrei festgestellt . gilt auch Vorsatz Vorteils normatives tatsächliches Merkmal handelt . wenigstens bedingte Vorsatz ergibt noch genügend festgestellten Umständen . Umsatzabhängigkeit Zuwendungen Umgehung Universitätsverwaltung sind insoweit hinreichend tragfähige Beweisanzeichen . . unterliegt angefochtene Urteil Aufhebung Angeklagte Untreue verurteilt worden ist ; Fälle Fall . 6 . Urteilsgründe ist freizusprechen . verbleibenden Fällen entfällt Verurteilung Untreue Schuldspruch tateinheitlicher Vorteilsannahme bestehen bleiben kann . Rechtsfolgenfrage bedarf ebenfalls erneuten Verhandlung Entscheidung . Revision Angeklagten erhobenen überhaupt noch ankommen kann bleiben Erwägungen Zuschrift Generalbundesanwalts 14 November Seite . erfolglos . neue Tatrichter wird mittelbaren Vorteil Angeklagten selbst zugute kam genauer bestimmen auch unmittelbaren Vorteilen etwa Universität abzugleichen haben Mitteleinsatz verbunden waren . Rechtsfolgenentscheidung könnte erweisen verwirklichte Unrecht hier unteren Rande überhaupt Strafwürdigen liegt . Verbund langen Dauer Verfahrens justitiell verantwortenden Verzögerungen vgl. S. wird Ahndungsbedürfnis dann möglicherweise mehr bestehen Sachbehandlung § StPO Betracht ziehen sein . Revision Staatsanwaltschaft : Beschwerdeführerin meint Angeklagte habe Untreue nur Vorteilsannahme Rede stehenden Fällen Bestechlichkeit schuldig gemacht . erstrebt Änderung Schuldspruchs Revisionsgericht Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs . Rechtsmittel ist unbegründet . angegriffene Würdigung Landgerichts ist rechtsfehlerfrei . Auffassung Beschwerdeführerin Tatbestand Bestechlichkeit § Abs. StGB geforderte Pflichtwidrigkeit Diensthandlung könne hier auch Untreue Angeklagten ergeben geht Wortlaut Strafvorschrift . können tatbestandsmäßig nur Vorteile sein Gegenleistung " " gefordert versprochen angenommen werden bestimmte Diensthandlung vorgenommen wird Amtsträger " " Dienstpflichten verletzt verletzen würde . sprachliche Verknüpfung erhellt Vorteilsannahme auch Pflichtverletzung jeweils bestimmte Diensthandlung beziehen müssen bewirkt werden soll " Gegenleistung " . pflichtwidrige Handlung Sinne § StGB kann mithin schon Annehmen Fordern Sichversprechenlassen Vorteils selbst bestehen . Ebensowenig macht Annahme Fordern Vorteils Handlung beziehen schon pflichtwidrigen . ist jeweils Feststellung notwendig Vorteil Gegenleistung schon pflichtwidrige Handlung war sein sollte vgl. nur BGHSt . Urteilsfeststellungen war allein Mitwirkung Angeklagten Auswahlentscheidungen bestimmte medizintechnische Produkte Auge gefaßte Diensthandlung . Landgericht hat festzustellen vermocht Angeklagte bereit gezeigt habe Gewährung Vorteile Auswahlentscheidungen beeinflussen lassen . Strafkammer angeführten Umstände sind weiteres tragfähig S. . Beweggründe Zuwendenden waren Zusammenhang unerheblich . Landgericht Tatbestand Bestechlichkeit insoweit zutreffend ausgelegt angewandt hat kommt mehr Beanstandung Staatsanwaltschaft auch Boden Rechtsauffassung Leere geht Angeklagte Annehmen tatbestandsmäßigen Vorteils Vermögensbetreuungspflicht verletzt Tatbestand Untreue erfüllt hat . auch Revision Staatsanwaltschaft vorzunehmende Nachprüfung angefochtenen Urteils Rechtsfehler Angeklagten beschweren vgl. § führt Ergebnis Rechtsmittel Angeklagten veranlaßte siehe oben B. . Schluckebier Wahl