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716 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
Untreue
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Januar
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
hat
Arbeitgeberin
Versicherung
Fälle
gewerbsmäßiger
Untreue
§
Abs.
2
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
später
teilweise
wieder
ausgeglichenen
Gesamtschaden
über
zugefügt
.
Verständigung
§
wurde
übereinstimmenden
Antrag
Beteiligten
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Revision
ist
überwiegend
Verständigung
zusammenhängende
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützt
.
Strafausspruch
ist
näher
ausgeführt
Strafkammer
habe
Unrecht
StGB
geprüft
§
Abs.
gebotene
Beweiserhebung
unterlassen
.
Revision
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
Verständigung
:
1
.
Gestützt
Hauptverhandlungsprotokoll
weist
Revision
nur
Gesamtstrafe
Jahren
zugesichert
Mindeststrafe
genannt
ist
.
Senat
neigt
Auffassung
Mitteilung
möglichen
Verfahrensergebnisses
Abs.
Satz
stets
Strafrahmen
also
Strafuntergrenze
anzugeben
ist
vgl.
näher
Beschluss
8
.
Oktober
.
Letztlich
kann
unterschiedlich
beurteilte
Frage
vgl.
aaO
aber
offen
bleiben
;
ist
ersichtlich
etwaiger
Verfahrensfehler
hier
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
haben
könnte
vgl.
aaO
.
Insbesondere
teilt
Senat
Besorgnis
genannten
Strafuntergrenze
könne
Strafkammer
zulässige
Punktstrafe
vgl.
Beschluss
27
Juli
NStZ
festgelegt
haben
.
2
.
Hinweis
Hauptverhandlungsprotokoll
ergebe
Abs.
Satz
Verständigung
gekommen
sei
ist
prozessordnungswidriges
Geschehen
behauptet
nur
Protokoll
Anforderungen
§
Abs.
genüge
vgl.
Schlothauer/Weider
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
.
Protokollrüge
ist
unbehelflich
Urteil
kann
Protokoll
beruhen
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
.
.
.
.
3
.
Urteil
heißt
Verständigung
sei
vorausgegangen
Angeklagten
sei
Gesamtstrafe
Jahren
zugesichert
worden
.
Hinweis
Revision
Urteil
unmittelbar
entnehmen
sei
Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit
Stellungnahme
erhalten
zugestimmt
haben
§
Abs.
Satz
Satz
belegt
Rechtsfehler
.
Urteil
ist
nur
gegebenenfalls
vorausgegangene
Verständigung
festzustellen
§
Abs.
Satz
Angabe
Inhalts
ist
geboten
Beschluss
13
.
Januar
StR
NStZ-RR
ebenso
Ausführungen
sonstigem
Prozessgeschehen
vgl.
Beschluss
27
.
Mai
.
.
II
.
übrigen
Revisionsvorbringen
:
1
.
Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei
.
2
.
Gleiches
gilt
Strafausspruch
:
Angeklagte
führte
Kern
identischen
Taten
floss
Geld
veranlassten
grundlosen
Zahlungsanweisungen
unterschiedliche
Weise
.
Zunächst
wurden
nur
bestimmtes
Konto
abgewickelte
Zahlungen
entdeckt
.
Arbeitsverhältnis
wurde
sofort
beendet
Angeklagte
gab
Höhe
aufgedeckten
Schaden
orientiertes
notarielles
Schuldanerkenntnis
.
weiterer
Schaden
etwa
ermittelt
war
hat
weiteres
Schuldanerkenntnis
verweigert
Hauptverhandlung
dann
aber
angekündigt
.
tatsächlichen
Schaden
orientiertes
auch
sonst
zumindest
sehr
zögerliches
Verhalten
legt
schon
Ansatz
fakultative
Strafrahmenmilderung
gemäß
§
StGB
weiteres
nahe
vgl.
<
identischen
aber
ähnlichen
Fall
bezüglich
Wiedergutmachung
unterschiedlich
behandelter
Opfer
Theune
LK
12
.
Aufl
.
.
.
kann
aber
dahinstehen
allein
Schuldanerkenntnis
gar
bloße
Ankündigung
Grundlage
TäterOpfer-Ausgleichs
hier
allein
Betracht
kommenden
Alternative
Nr.
StGB
sein
kann
.
.
Vergeblich
beruft
Revision
gegenteilige
Auffassung
Entscheidungen
Senats
7
.
Oktober
.
17
.
Dezember
NStZ-RR
.
Fällen
hatten
Angeklagten
nur
Schuldanerkenntnis
abgegeben
gar
nur
angekündigt
nur
Vergleich
abgeschlossen
waren
auch
Zahlungen
geflossen
:
Schadensersatz
Höhe
geleistet
aaO
;
:
freiwilliger
Einsatz
Vermögen
NStZ-RR
aaO
.
Allerdings
sind
auch
hier
Geschädigten
etwa
zugeflossen
.
Etwa
stammen
Verwertung
gepfändeter
Gegenstände
insbesondere
Angeklagten
Beute
bezahlten
Kraftfahrzeugen
.
Etwa
stammen
Lebensversicherung
privaten
Rentenversicherung
Angeklagten
.
Rahmen
Revisionsbegründung
mitgeteilten
Schreiben
geschädigte
-AG
AG
ist
Zusammenhang
Kündigung
Pfändung
beachtetem
gesetzlichen
Pfändungsschutz
Rede
.
letztlich
entscheidende
Geldzufluss
schädigten
wurde
also
Mitteln
Pfändungen
erreicht
Gesetz
Gläubiger
Durchsetzung
freiwillig
Schuldner
erfüllten
Ansprüche
Verfügung
stellt
.
beruhende
Erfolge
Gläubigers
können
aber
auch
dann
Grundlage
Strafrahmenmilderung
gemäß
StGB
Schuldner
sein
Grunde
liegende
Titel
Schuldanerkenntnis
ist
.
gilt
zumindest
entsprechend
auch
Feststellungen
Wohnhaus
Angeklagte
zusammen
Ehefrau
Jahr
ca.
erworben
hat
;
Finanzierung
aufgenommenen
Krediten
sind
noch
ca.
abzutragen
monatlichen
Raten
wurden
zuletzt
Beute
bezahlt
.
Anteil
Angeklagten
Haus
hat
Geschädigte
gepfändet
offenbar
noch
verwertet
.
freiwilligen
Verkauf
ist
Angeklagte
erst
bereit
Jahre
alten
Kinder
finanziell
selbständig
sind
also
frühestens
Reihe
Jahren
.
Vage
Versprechungen
ferne
Zukunft
mögliche
zwangsweise
Realisierung
Schadensersatzansprüchen
sind
jedoch
tragfähige
Grundlage
Strafrahmenmilderung
gemäß
§
StGB
.
ausdrückliche
Erörterung
Möglichkeit
war
geboten
.
Auch
Voraussetzungen
§
StGB
fehlen
kann
doch
Zwangsvollstreckung
beruhende
Schadensbeseitigung
hier
-verringerung
Blick
letztlichen
Erfolgsunwert
Tat
Strafzumessung
Bedeutung
gewinnen
Praxis
Strafzumessung
4
.
Aufl
.
.
.
Auch
Schuldanerkenntnis
glaubhaft
bewertet
Ankündigung
künftigen
Verhaltens
kann
Strafzumessung
berücksichtigt
werden
.
Erwägungen
Strafkammer
werden
gerecht
Rechtsfehler
sind
ersichtlich
.
Revision
vermissten
Feststellungen
Wert
gepfändeten
Hausanteils
ergeben
maßgeblichen
Größenordnung
genügender
Klarheit
Feststellungen
Kaufpreis
Hauses
insoweit
noch
abgetragenen
Belastungen
.
Vortrag
Revision
Zusammenhang
geltend
gemachten
Verletzung
§
Abs.
Aufklärungsrüge
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
vermissten
Beweiserhebung
Wert
gepfändeten
Hausanteils
erwartende
Beweisergebnis
ist
einmal
ansatzweise
mitgeteilt
.
Wahl
Jäger