BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache Untreue 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Januar wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte hat Arbeitgeberin Versicherung Fälle gewerbsmäßiger Untreue § Abs. 2 § Abs. Satz Nr. StGB später teilweise wieder ausgeglichenen Gesamtschaden über € zugefügt . Verständigung § wurde übereinstimmenden Antrag Beteiligten Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Revision ist überwiegend Verständigung zusammenhängende Verfahrensrügen Sachrüge gestützt . Strafausspruch ist näher ausgeführt Strafkammer habe Unrecht StGB geprüft § Abs. gebotene Beweiserhebung unterlassen . Revision bleibt erfolglos § Abs. . Verständigung : 1 . Gestützt Hauptverhandlungsprotokoll weist Revision nur Gesamtstrafe Jahren zugesichert Mindeststrafe genannt ist . Senat neigt Auffassung Mitteilung möglichen Verfahrensergebnisses Abs. Satz stets Strafrahmen also Strafuntergrenze anzugeben ist vgl. näher Beschluss 8 . Oktober . Letztlich kann unterschiedlich beurteilte Frage vgl. aaO aber offen bleiben ; ist ersichtlich etwaiger Verfahrensfehler hier Nachteil Angeklagten ausgewirkt haben könnte vgl. aaO . Insbesondere teilt Senat Besorgnis genannten Strafuntergrenze könne Strafkammer zulässige Punktstrafe vgl. Beschluss 27 Juli NStZ festgelegt haben . 2 . Hinweis Hauptverhandlungsprotokoll ergebe Abs. Satz Verständigung gekommen sei ist prozessordnungswidriges Geschehen behauptet nur Protokoll Anforderungen § Abs. genüge vgl. Schlothauer/Weider ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . . . Protokollrüge ist unbehelflich Urteil kann Protokoll beruhen vgl. Meyer-Goßner aaO . . . . 3 . Urteil heißt Verständigung sei vorausgegangen Angeklagten sei Gesamtstrafe Jahren zugesichert worden . Hinweis Revision Urteil unmittelbar entnehmen sei Verfahrensbeteiligten Gelegenheit Stellungnahme erhalten … zugestimmt haben § Abs. Satz Satz belegt Rechtsfehler . Urteil ist nur gegebenenfalls vorausgegangene Verständigung festzustellen § Abs. Satz Angabe Inhalts ist geboten Beschluss 13 . Januar StR NStZ-RR ebenso Ausführungen sonstigem Prozessgeschehen vgl. Beschluss 27 . Mai . . II . übrigen Revisionsvorbringen : 1 . Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei . 2 . Gleiches gilt Strafausspruch : Angeklagte führte Kern identischen Taten floss Geld veranlassten grundlosen Zahlungsanweisungen unterschiedliche Weise . Zunächst wurden nur bestimmtes Konto abgewickelte Zahlungen entdeckt . Arbeitsverhältnis wurde sofort beendet Angeklagte gab Höhe aufgedeckten Schaden orientiertes notarielles Schuldanerkenntnis . weiterer Schaden etwa € ermittelt war hat weiteres Schuldanerkenntnis verweigert Hauptverhandlung dann aber angekündigt . tatsächlichen Schaden orientiertes auch sonst zumindest sehr zögerliches Verhalten legt schon Ansatz fakultative Strafrahmenmilderung gemäß § StGB weiteres nahe vgl. < identischen aber ähnlichen Fall bezüglich Wiedergutmachung unterschiedlich behandelter Opfer Theune LK 12 . Aufl . . . kann aber dahinstehen allein Schuldanerkenntnis gar bloße Ankündigung Grundlage TäterOpfer-Ausgleichs hier allein Betracht kommenden Alternative Nr. StGB sein kann . . Vergeblich beruft Revision gegenteilige Auffassung Entscheidungen Senats 7 . Oktober . 17 . Dezember NStZ-RR . Fällen hatten Angeklagten nur Schuldanerkenntnis abgegeben gar nur angekündigt nur Vergleich abgeschlossen waren auch Zahlungen geflossen : Schadensersatz Höhe € geleistet aaO ; : freiwilliger Einsatz Vermögen NStZ-RR aaO . Allerdings sind auch hier Geschädigten etwa € zugeflossen . Etwa € stammen Verwertung gepfändeter Gegenstände insbesondere Angeklagten Beute bezahlten Kraftfahrzeugen . Etwa € stammen Lebensversicherung privaten Rentenversicherung Angeklagten . Rahmen Revisionsbegründung mitgeteilten Schreiben geschädigte -AG AG ist Zusammenhang Kündigung Pfändung beachtetem gesetzlichen Pfändungsschutz Rede . letztlich entscheidende Geldzufluss schädigten wurde also Mitteln Pfändungen erreicht Gesetz Gläubiger Durchsetzung freiwillig Schuldner erfüllten Ansprüche Verfügung stellt . beruhende Erfolge Gläubigers können aber auch dann Grundlage Strafrahmenmilderung gemäß StGB Schuldner sein Grunde liegende Titel Schuldanerkenntnis ist . gilt zumindest entsprechend auch Feststellungen Wohnhaus Angeklagte zusammen Ehefrau Jahr ca. € erworben hat ; Finanzierung aufgenommenen Krediten sind noch ca. € abzutragen monatlichen Raten wurden zuletzt Beute bezahlt . Anteil Angeklagten Haus hat Geschädigte gepfändet offenbar noch verwertet . freiwilligen Verkauf ist Angeklagte erst bereit Jahre alten Kinder finanziell selbständig sind also frühestens Reihe Jahren . Vage Versprechungen ferne Zukunft mögliche zwangsweise Realisierung Schadensersatzansprüchen sind jedoch tragfähige Grundlage Strafrahmenmilderung gemäß § StGB . ausdrückliche Erörterung Möglichkeit war geboten . Auch Voraussetzungen § StGB fehlen kann doch Zwangsvollstreckung beruhende Schadensbeseitigung hier -verringerung Blick letztlichen Erfolgsunwert Tat Strafzumessung Bedeutung gewinnen Praxis Strafzumessung 4 . Aufl . . . Auch Schuldanerkenntnis glaubhaft bewertet Ankündigung künftigen Verhaltens kann Strafzumessung berücksichtigt werden . Erwägungen Strafkammer werden gerecht Rechtsfehler sind ersichtlich . Revision vermissten Feststellungen Wert gepfändeten Hausanteils ergeben maßgeblichen Größenordnung genügender Klarheit Feststellungen Kaufpreis Hauses insoweit noch abgetragenen Belastungen . Vortrag Revision Zusammenhang geltend gemachten Verletzung § Abs. Aufklärungsrüge genügt Anforderungen § Abs. Satz . vermissten Beweiserhebung Wert gepfändeten Hausanteils erwartende Beweisergebnis ist einmal ansatzweise mitgeteilt . Wahl Jäger