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61 lines
503 B

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
2
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Abfassung
Urteilsgründen
wird
NStZ
hingewiesen
.
Wahl