BESCHLUSS 5 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 2 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Abfassung Urteilsgründen wird NStZ hingewiesen . Wahl